Regierungsverordnung Nr. 8 / 1956 Coll.
Verordnung über die Übergabe und Annahme von abgeschlossenen Gebäuden oder Teilen davon und über die Genehmigung, diese in einen dauerhaften Betrieb zu bringen (Verwendung)
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.