Verordnung Nr. 79/1989 Slg.

Dekret des Bundesministeriums für Finanzen zur Ausgabe von Banknoten von 100 CZK

Diese Vorschrift verweist auf

Keine ausgehenden Zusammenhänge.

Auf diese Vorschrift verweisen

Keine eingehenden Zusammenhänge.

Favoriten
Browserverlauf