Gesetz Nr. 78/1997

Gesetz über Maßnahmen in Bezug auf Libyen

Gültig Recht In Kraft seit 11.04.1997
78.
Recht
vom 19. März 1997
über Maßnahmen gegenüber Libyen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
(1) Alle Transaktionen mit Kapital- und Finanzmitteln (einschließlich des erworbenen oder aus Immobilien resultierenden Kapitals) im Gebiet der Tschechischen Republik, die direkt oder indirekt von der Regierung von Libyen, den staatlichen Behörden von Libyen oder libyschen Unternehmen betrieben oder kontrolliert werden, sind verboten.
(2) Im Gebiet der Tschechischen Republik ansässige natürliche Personen, juristische Personen, die im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ansässig sind, sowie andere Personen, die sich im Gebiet der Tschechischen Republik befinden, sind unmittelbar oder mittelbar davon abzuhalten, die in Absatz 1 genannten Kapital- oder Finanzmittel der Regierung oder Regierung von Libyen oder einem libyschen Unternehmen zur Verfügung zu stellen.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet ein libysches Unternehmen ein gewerbliches oder industrielles Unternehmen oder ein öffentliches Dienstleistungsunternehmen, das unmittelbar oder mittelbar Eigentümer oder Kontrollen hat,
a) die Regierung oder die Regierung von Libyen;
b) jede von der Regierung oder der Regierung von Libyen errichtete oder von ihr kontrollierte Einrichtung;
c) jede Person, die im Namen der in a) und b) genannten Stellen handelt.
(4) Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt nicht für Gelder, die direkt und ausschließlich zur Erbringung der Tätigkeiten der libyschen diplomatischen Vertretung in Prag bestimmt sind.
§ 2
Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen gelten nicht für Kapital oder andere aus dem Verkauf oder der Lieferung von:
a) Erdöl oder Erdölerzeugnisse, einschließlich Erdgas und Erdgaserzeugnisse;
b) landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Waren mit Ursprung in Libyen;
und von hier nach dem 1. Dezember 1993 ausgeführt, unter der Voraussetzung, dass dieses Kapital in speziellen Bankkonten hinterlegt wird, die ausschließlich für dieses Kapital bestimmt sind.
§ 3
Die Ausfuhr von Waren für die Ölindustrie sowie alle Arten von Ausrüstungen, Lieferungen und Beiträgen oder Lizenzen für die Herstellung und Wartung dieser Waren ist verboten. Die Spezifikation der unter das Verbot fallenden Themen ist im Anhang dieses Gesetzes festgelegt.
§ 4
(1) Es ist verboten, Handelstransaktionen mit einer libyschen Fluggesellschaft durchzuführen, einschließlich der Annahme oder Inachievement von Tickets oder anderen von dieser Fluggesellschaft ausgestellten Dokumenten.
(2) Es ist verboten, Verträge für:
a) die Bereitstellung von Luftfahrzeugen, die in der Tschechischen Republik oder ihren Komponenten für die Verwendung in Libyen aufgeschlossen sind;
b) die Erbringung von technischen Dienstleistungen oder die Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Teilen davon in Libyen.
(3) Es ist verboten, alle Materialien zu liefern, die für den Bau, die Verbesserung oder die Instandhaltung der libyschen Zivil- oder Militärflughäfen oder der damit verbundenen Ausrüstung bestimmt sind. Gleichzeitig ist die Lieferung von technischen oder sonstigen Dienstleistungen oder Komponenten, die für die Instandhaltung von libyschen Zivil- oder Militärflughäfen oder damit verbundenen Einrichtungen bestimmt sind, mit Ausnahme von Notausrüstungen und Ausrüstungen und Dienstleistungen, die direkt mit dem Zivilluftfahrtmanagement verbunden sind, verboten.
(4) Es ist verboten, eine direkte Versicherung des libyschen Luftfahrzeugs zu erneuern.
§ 4a
Die Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik kann die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aussetzen oder verlängern.
§ 5
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Zeman v. r.
Havel v. r.
Klaus v. r.

Anhang des Gesetzes Nr. 78/1997
Liste der unter das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 3 dieses Gesetzes fallenden Waren
1. Pumpen mit mittlerer oder großer Kapazität mit einer Leistung von 350 m3 pro Stunde und Antriebssysteme (Gasturbinen, Elektromotoren), die zum Transport von Rohdiesel und Erdgas bestimmt sind.
2. Ausrüstung für den Einsatz in Rohdiesel-Ausfuhrterminals:
a) bei der Beladung verwendete Bojen und Punktanker;
b) flexibler Schlauch zur Verbindung zwischen Unterwasserkammern (PLEM) und Punktverankerungen und schwimmenden Ladeschläuchen mit großen Durchmessern (von 12 bis 16 Zoll);
c) Ankerketten.
3. Geräte, die nicht speziell für den Einsatz in Rohdiesel-Export-Terminals konzipiert sind, die aber aufgrund ihrer großen Kapazität dazu verwendet werden können:
(a) Ladepumpen mit einer großen Kapazität (4000 m3/Stunde) und kleine Köpfe (10 bar),
b) Hilfspumpen mit annähernd gleichem Durchfluss;
c) Apparate zur Überprüfung von Flachspinn- und Reinigungswerkzeugen (z.B. Art der Hecken) (16 Zoll oder mehr);
(d) Messgeräte mit großer Kapazität (1000 m3/Stunde oder mehr).
4. Ausrüstung von Raffinerien:
a) Kessel, die den Normen 1 der American Engineering Society entsprechen;
b) Öfen entsprechend den Normen 8 der American Engineering Society,
c) Rektifikationstürme entsprechend den Normen 8 der American Engineering Society;
d) Pumpen entsprechend den Normen 610 des American Oil Institute,
e) katalytische Reaktoren gemäß den Normen 8 der American Engineering Society;
(f) hergestellte Katalysatoren, einschließlich
1. Platin enthaltende Katalysatoren;
2. Katalysatoren mit Molybdän.
5. Ersatzteile für Instrumente gemäß den Nummern 2 bis 4.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 78/1997
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum11.04.1997
In Kraft seit11.04.1997
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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