Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 78/1996
Verordnung des Landwirtschaftsministeriums über die Einrichtung von Walddrohungszonen unter dem Einfluss von Imis
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 19.04.1996
Textfassungen:
19.04.1996
78.
Ordnung
Ministerium für Landwirtschaft
vom 18. März 1996
über die Einrichtung von Zonen der Bedrohung für die Wälder unter dem Einfluss der Nachahmung
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 289 / 1995 Slg. über Wälder und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (Forest Act) vor:
Beschreibung der Bedrohungszonen
(1) Das Gebiet mit einer ähnlichen dynamischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Waldfrüchten, gekennzeichnet durch den Schaden dieser Kulturen des Imismus, ist in der Zone der Bedrohung für Waldpflanzen des Imismus (nachstehend als "drei Zone" bezeichnet) enthalten.
(2) Der Grad der Waldschäden wird durch den Anteil der mittelschweren und schwer beschädigten Bäume an der Gesamtzahl der Bäume im Wald bestimmt. Die Merkmale der Schädigung des Baumes und der Fichtenkultur sind im Anhang dieses Erlasses aufgeführt.
(3) Gemäß der Verschlechterungsdynamik sind die Wälder in den folgenden Gefahrenbereichen enthalten:
a) in die Bedrohungszone Ein Waldgebiet mit Kulturen mit bedeutenden Nachahmungen wird klassifiziert, wenn der Schaden an erwachsener Fichte in fünf Jahren um durchschnittlich 1 Grad erhöht wird;
b) Waldflächen mit Nutzpflanzen mit erheblichen unangemessenen Belastungen werden unter günstigeren Bedingungen in die Bedrohungszone B aufgenommen, wenn der Schaden an erwachsener Fichte innerhalb von sechs bis zehn Jahren um durchschnittlich 1 Grad erhöht wird;
c) Waldpakete mit unauffälligen Lasten sind in die Bedrohungszone C einzubeziehen, wenn der Schaden an erwachsener Fichte innerhalb von 11 bis 15 Jahren um durchschnittlich 1 Grad erhöht wird;
d) in die Bedrohungszone D wird als Waldland mit Kulturen mit geringerer Imismusbelastung eingestuft, wenn der Schaden an erwachsener Fichte um durchschnittlich 1 Grad über 16 bis 20 Jahre erhöht wird. Diese Zone umfasst Waldflächen mit Kulturen, wo die Auswirkungen der Unruhen offensichtlich sind, aber die Dynamik der Verschlechterung des Waldzustandes ist noch nicht genau definiert.
(4) In Gebieten, in denen Fichtepflanzen nicht in einem Radius von 2 km vorhanden sind, sind diese Wälder in die Bedrohungszonen gemäß der Aufschlüsselung der erwachsenen Kiefer oder Blattfrüchte einzubeziehen, wenn
(a) in die Bedrohungszone Und Waldland mit Pflanzen, wo mehr als 20% der ursprünglichen Bäume sterben jährlich in erwachsenen Kiefern oder Blattfrüchten,
b) in die Bedrohungszone B einzubeziehende Waldpakete mit Kulturen, in denen 10 bis 20 % der ursprünglichen Anzahl der Bäume jährlich in adulten Kiefernpflanzen sterben; zwischen 5 % und 20 % der ursprünglichen Anzahl der Bäume pro Jahr in erwachsenen Blattpflanzen;
c) in die Bedrohungszone C einzubeziehen, wenn zwischen 2 % und 10 % der ursprünglichen Zahl der Bäume jährlich in adulten Kiefernpflanzen sterben; 2 bis 5 % der Bäume sterben jedes Jahr in erwachsenen Blattpflanzen;
d) in die Bedrohungszone D werden Waldpakete mit Kulturen klassifiziert, wenn sie in erwachsenen Kiefern- oder Blattfrüchten jährlich innerhalb von 2 % der ursprünglichen Baumzahl sterben.
Das Wachstum der Erwachsenen ist nach Abschluss der Ausbildung.
(5) Die höchsten Bedrohungszonen (Abschnitt 10 (2) des Waldgesetzes) sind Zonen A und B.
Errichtung von Bedrohungszonen
(1) Threat-Bands werden in ständiger Sicht in Waldkarten gezogen.
(2) Forstkarten mit einer Zeichnung von Bedrohungszonen sind ab dem 1. Januar 1997 bei den Bezirksbehörden öffentlich zugänglich.
Übergangsbestimmungen
Im Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 gelten die in den aktuellen Waldplänen festgelegten Bedrohungszonen. 1)
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Lux v. r.
Anhang zum Erlass Nr. 78/1996 Slg.
Grad der Beschädigung eines Baumes (Spruce).
| Stupeň poškození jednoho stromu | Popis poškození | Defoliace koruny v % |
|---|---|---|
| 0 | Nepoškozený strom | 0 |
| 1 | Slabě poškozený strom | 1 - 25 |
| 2 | Středně poškozený strom | 26 - 50 |
| 3 | Silně poškozený strom | 51 - 75 |
| 4 | Odumírající strom | 76 - 100 |
| 5 | Odumřelý strom | 100 |
Getreideschaden (Spruce).
| Stupeň poškození porostu | Popis poškození | Stupeň poškození jednoho stromu | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 0 | 1 | 2 a větší | 3 a větší | ||
| Maximální podíl z celkového počtu stromů v porostu v % | |||||
| 0 | Nepoškozený | 100 | 0 | ||
| 0/I | 99 | 20 | 0 | ||
| I | Slabě poškozený | 32 nebo 51 | |||
| II | Středně poškozený | 84 nebo 301 | |||
| IIIa | Silně poškozený | 50 | |||
| IIIb | Velmi silně poškozený | 70 | |||
| IV | Odumírající nebo odumřelý porost | 100 | |||
1 - Es genügt, einen der obigen Werte zu erreichen, um den Schaden einzustufen.
1) Artikel 59 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 289 / 1995 Slg., über Wälder und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (Forest Act).
Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen
Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 78/1996 Slg. über die Einrichtung von Walddrohungszonen unter dem Einfluss von Imis |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 19.04.1996 |
|---|---|
| In Kraft seit | 19.04.1996 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Kommentare 0