Vollständiger Wortlaut des Gesetzes Nr. 78/1983
Zivilgesetzbuch (vollständiger Text, wie sich aus späteren rechtlichen Änderungen und Ergänzungen ergibt)
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.