Gesetz Nr. 77/1998

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 182/1993 Slg. über das Verfassungsgericht, geändert

Gültig In Kraft seit 10.05.1998
Inhalt
77.
Recht
vom 24. März 1998
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 182/1993 Slg. über das Verfassungsgericht, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 182/1993 Slg. vom Verfassungsgericht, geändert durch Gesetz Nr. 331/1993 Slg. und Gesetz Nr. 236/1995 Slg., wird wie folgt geändert:
Artikel 9 Absatz 1 lautet wie folgt:
"(1) Ein hochstehender Bürger, der einen Hochschulabschluss hat, kann als Assistent ernannt werden."
2. Absatz 15 (1) lautet wie folgt:
"(1) Zur Entscheidung der in Artikel 87 Absatz 1 der Verfassung genannten Fälle, die nicht in die Zuständigkeit des Vollgerichts fallen, und zur Entscheidung gemäß Artikel 43 Absatz 2 erstellt das Verfassungsgericht vier Dreierkammern von Richtern."
3. In Absatz 19 Absatz 2 wird am Ende folgender Satz angefügt: "Im Fall des Absatzes 43 Absatz 2 ist die Zustimmung aller Kammermitglieder für die Annahme der Entschließung der Kammer erforderlich."
4. Die Überschrift über Ziffer 42 lautet: "Aktionen des Berichterstatters und der Kammer außerhalb der mündlichen Verhandlung".
5. In Ziffer 42 Absatz 1 wird nach den Worten "gemäß Ziffer 43 " folgendes eingefügt:" Absätze 1 und 2".
6. In Absatz 42 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Stellt der Berichterstatter fest, dass es Gründe für die Ablehnung des Antrags gemäß § 43 Abs. 2 gibt, so bereitet er den Fall für die Prüfung in der Kammer vor. Ist die Anordnung der Kammer, den Antrag aus den in Absatz 43 Absatz 2 genannten Gründen abzulehnen, nicht angenommen worden, so bereitet der Richter den Fall in vollem Umfang oder in der Kammer vor.
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
7. Absatz 43 Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen.
Die Buchstaben d bis f werden umnumeriert (c) bis e).
8. In Absatz 43 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Der Senat lehnt den Vorschlag außerhalb der mündlichen Verhandlung ab, ohne daß die Parteien anwesend sind;
a) wenn die Anmeldung offensichtlich unbegründet ist oder
b) wenn sie Gründe für die Verweigerung gemäß Absatz 1 oder Buchstabe a für einen gemäß § 64 Abs. 1 bis (4) eingereichten Vorschlag findet.
Absatz 2 wird Absatz 3.
9. Artikel 43 Absatz 3 lautet wie folgt:
"(3) Die Anordnung, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten Antrag widersetzt, ist schriftlich, begründet und enthält einen Hinweis, dass die Beschwerde nicht zulässig ist."
10. Artikel 44 Absatz 1 lautet wie folgt:
"(1) Wurde der Antrag nicht in Abwesenheit einer mündlichen Verhandlung ohne die anwesenden Parteien zurückgewiesen, so findet die mündliche Verhandlung in den nach Artikel 87 Absatz 1 der Verfassung anhängigen Fällen statt."
11. Absatz 65 wird gestrichen.
12. Im zweiten Satz von Ziffer 72 (2) werden die Worte "wenn die Rechtskraft erworben wurde, durch die Worte ersetzt".
Čl. II
Dieses Gesetz wird am 30. Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Zeman v. r.
Havel v. r.
Tošovský v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 77/1998 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 182/1993 Slg., über das Verfassungsgericht, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
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Verkündungsdatum10.04.1998
In Kraft seit10.05.1998
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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