Gesetz Nr. 77/1995

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 217/1994 Slg. über die Bereitstellung eines einheitlichen Geldbetrags für bestimmte Opfer der Naziverfolgung

Gültig Recht In Kraft seit 18.05.1995
Textfassungen: 18.05.1995
Inhalt
77.
Recht
vom 20. April 1995
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 217/1994 Slg. über die Gewährung einer pauschalen Summe an bestimmte Opfer der Naziverfolgung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 217/1994 Slg., über die Bereitstellung eines einheitlichen Geldbetrags für bestimmte Opfer der Naziverfolgung, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird umnummeriert Absatz 1 und der folgende Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Das Recht auf eine pauschale Summe, wenn sie nicht entschieden wurde oder eine Pauschalsumme nicht gezahlt wurde, wird im Falle des Todes der in Absatz 1 genannten Person auf ihren Erben übertragen."
2. In Ziffer 5 (2) werden die Worte "innerhalb sechs Monaten" innerhalb von neun Monaten durch die Worte ersetzt.
Čl. II
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Uhde v. r.
Havel v. r.
v. Carrier v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 77/1995 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 217/1994 Slg., über die Bereitstellung einer pauschalen Summe für bestimmte Opfer der Naziverfolgung
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.05.1995
In Kraft seit18.05.1995
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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