Dekret Nr. 76 / 2005 Coll.

Verordnung über die Berechnung der Differenz zwischen Rentenversicherungseinkommen und Rentenversicherungsleistungen

Gültig In Kraft seit 01.03.2005
76.
Ordnung
vom 10. Februar 2005
Bestimmung der Methode zur Berechnung der Differenz zwischen dem Einkommen der Rentenversicherungsprämien und den Aufwendungen für Rentenversicherungsleistungen
Das Finanzministerium sieht gemäß § 36 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg., über die Haushaltsregeln und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), geändert durch Gesetz Nr. 482/2004 Slg.:
§ 1
In diesem Erlass wird die Methode zur Berechnung der Differenz zwischen dem Einkommen der Rentenversicherungsprämien, einschließlich des Einkommens regelmäßiger Strafzahlungen und der Geldbuße im Zusammenhang mit der Rentenversicherung ("Rentenversicherungseinkommen") und den Aufwendungen für Rentenversicherungsleistungen, einschließlich der Aufwendungen für die Erhebung von Rentenversicherungsprämien und die Zahlung von Rentenversicherungsleistungen ("Rentenversicherungsausgaben") für das Haushaltsjahr festgelegt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Rentenversicherungseinkünfte, die in einem gesonderten Staatshaushaltskonto für Rentenversicherungsprämien (1) gehalten werden, wird aus den dem Staatsabschluss zugrunde liegenden Finanz- und Rechnungsabschlüssen als Summe der Rentenversicherungseinnahmen für die entsprechenden Haushaltskapitel bestimmt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Ausgaben für Pensionsleistungen wird aus den Finanz- und Rechnungslegungsrechnungen bestimmt, die der Einrichtung des Abschlusskontos des Staates als Summe der Ausgaben für Renten (2) in den Haushaltskapiteln dieser Ministerien zugrunde liegen, die die Sozialversicherungsbehörden nach den besonderen Rechtsvorschriften sind (3).
§ 4
(1) Der Gesamtbetrag der Ausgaben für die Erhebung von Rentenversicherungsprämien und die Zahlung von Rentenversicherungsleistungen (nachstehend "Verwaltungsausgaben" genannt) wird als Summe der Verwaltungsausgaben in den Haushaltskapiteln dieser Ministerien bestimmt, die die Sozialversicherungsbehörden nach den besonderen Rechtsvorschriften sind (3).
(2) Die Ausgaben für die Verwaltung im Haushaltskapitel des Ministeriums für Arbeit und Soziales werden als Produkt des Koeffizienten 0,9121 und die Ausgaben der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung um
a) Rentenausgaben;
b) Ausgaben für Krankenversicherungsleistungen;
c) Ausgaben für sonstige Sozialleistungen;
d) Ausgaben für Zahlungen nach spezifischen Rechtsvorschriften4) der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung;
e) Ausgaben für gemeinsame Programme der Europäischen Union und der Tschechischen Republik mit Ausnahme der Ausgaben für die Rentenversicherung.
(3) Die Ausgaben für die Verwaltung im Haushaltskapitel des Ministeriums für soziale Sicherheit mit Ausnahme des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten werden als das Produkt der Ausgaben für die Renten im entsprechenden Haushaltskapitel und als Teil der Verwaltungsausgaben berechnet, die im Haushaltskapitel des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten gemäß Absatz 2 über die Ausgaben für die Renten im Haushaltskapitel des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten ausgewiesen sind.
§ 5
Die Differenz zwischen Pensions- und Pensionsausgaben wird als Differenz zwischen dem gemäß Artikel 2 ermittelten Gesamtbetrag der Renteneinnahmen und der Summe der gemäß Artikel 3 ermittelten Gesamtsumme der Rentenleistungsausgaben und dem gemäß Artikel 4 festgelegten Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben berechnet.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
Minister:
Sobotka v. r.
1) Artikel 2 des Gesetzes Nr. 589 / 1992 Slg. über Sozialversicherung und Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik, geändert durch Gesetz Nr. 307 / 1993 Slg. und Gesetz Nr. 160 / 1995 Slg.
2) § 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. über die Rentenversicherung.
3) § 3 des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg. über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit, geändert durch Gesetz Nr. 307 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg. und Gesetz Nr. 436 / 2004 Slg.
4) Zum Beispiel, Regierungsverordnung Nr. 622 / 2004 Slg., über die Bereitstellung einer Ergänzung zur Rente, um bestimmte Ungerechtigkeiten, die durch das kommunistische Regime im sozialen Bereich verursacht werden, Gesetz Nr. 261 / 2001 Slg., über die Bereitstellung einer einmaligen Summe von Geld für Teilnehmer des nationalen Kampfes für Befreiung, politische Gefangene und Personen für rassische oder religiöse Gründe konzentriert in militärischen Arbeitslagern und zur Änderung von Gesetz Nr. 39 / 2000

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 76/2005 Slg., zur Festlegung der Methode zur Berechnung der Differenz zwischen dem Einkommen der Rentenversicherungsprämien und den Ausgaben für Rentenleistungen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.02.2005
In Kraft seit01.03.2005
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf