Entschließung Nr. 75 / 2021 der REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

Entschließung Nr. 167 der Regierung der Tschechischen Republik über die Sicherheit und Organisation der Erbringung von Sozialdienstleistungen für die Dauer des Notfalls

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 15.02.2021
75
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 15. Februar 2021
über die Sicherheit und Organisation der Erbringung von Sozialdienstleistungen für die Dauer der Notsituation
Nach der Regierungsresolution Nr. 125 vom 14. Februar 2021, durch die die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik den Notstand gemäß Artikel 5 a) bis e) und § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg., über die Notverwaltung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) in der geänderten Fassung zur Annahme der Krisensituation erklärt hat.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
I. Bestellungen
1. den Sozialdienstleistern die Erbringung von Sozialleistungen auf der Grundlage eines mit dem Nutzer gemäß § 91 Gesetz Nr. 108 / 2006 Slg. geschlossenen Vertrages über Sozialleistungen in der geänderten Fassung aussetzen und gleichzeitig die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des individuellen Planungsregimes für die Dauer der Notsituation aussetzen; der Sozialdienstleister gibt Hinweise auf diese Änderung der den Sozialdienst erbringenden Person;
2. die Bereitstellung von sozialen Dienstleistungen für Sozialdienstleister, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen zu gewährleisten, einschließlich der Bereitstellung wesentlicher Tätigkeiten, die sich nicht auf eine registrierte Art von Sozialdiensten beziehen, sofern die persönliche und materielle technische Sicherheit den Anbieter für die Dauer der Notsituation ermöglicht;
3. für alle Personen (Benutzer, Mitarbeiter des Anbieters und andere anwesende Personen) während der Bereitstellung von sozialen Dienstleistungen in Feldform am Wohnort oder am Ort der vorübergehenden Unterbringung, ein Verbot von Bewegung und Aufenthalt ohne schützende Mittel des Atmens (Nose, Mund) wie Beatmungsgerät, Maske, Mundstück, Schal, Schal oder andere Mittel, die die Verbreitung von Tröpfchen verhindern, mit Ausnahme von Handlungen der Bereitstellung von sozialer Betreuung unvereinbar mit dieser Verpflichtung,
4. alle interessierten Personen, Nutzer oder deren Angehörigen der relevanten Sozialdienstleister in Feldform des Auftretens von klinischen Anzeichen von COVID-19 oder der bestellten Quarantäne oder der nachgewiesenen Krankheit von COVID-19 mit dem Kandidat, Klienten oder Geliebten sofort nach der Erkennung informieren,
5. Sozialdienstleister, die gemäß § 63 des Gesetzes Nr. 108 / 2006 Slg. eine Registrierung für die Erbringung von Sozialleistungen erhalten haben, in der geänderten Fassung (Lieferanten), die von den Kunden erforderlichen wesentlichen Tätigkeiten in dem Umfang zu erbringen, wie dies gemäß § 57 des Gesetzes Nr. 108 / 2006 Slg. über soziale Dienste in der geänderten Fassung erforderlich ist, sofern für die Dauer der Notsituation angemessene Personal- und materielle technische Sicherheit erbracht wird;
II. fordert den Minister für Arbeit und soziale Angelegenheiten auf, die sozialen Diensteanbieter, Regionen und die Hauptstadt Prags im Rahmen der Betreuung unter Punkt I dieser Bestimmung zu informieren und methodisch zu leiten, sie methodisch bei ihrer Umsetzung zu leiten und die Bereitstellung sozialer Dienste für die Dauer der Notsituation zu verwalten.
Sie werden
Minister für Arbeit und Soziales,
Anbieter und Sozialdienstleister
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDIE REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK Resolution 75 / 2021 Coll., Nr. 167 über die Sicherheit und Organisation der Erbringung von Sozialleistungen für die Dauer der Notsituation
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.02.2021
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 1

Dohoda o vypořádání bezdůvodného obohacení
Městská část Praha-Lipence PORSIS VZ s.r.o.
111 695 CZK
20.11.2024
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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