Dekret Nr. 75 / 2002 Coll.

Erlass der tschechischen Bergbaubehörde über die Sicherheit des Betriebs von elektrischen technischen Geräten im Bergbau und Bergbau

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.04.2002
75
Ordnung
Tschechische Bergbauamt
vom 22. Januar 2002
über die Sicherheit des Betriebs von elektrischen technischen Geräten im Bergbau und Bergbau
Gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 6 Abs. 6 Abs. 6 Abs. 6 Buchst. a) Gesetz Nr. 61 / 1988 Slg. über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung, geändert durch Gesetz Nr. 542 / 1991 Slg.:
§ 1
Gegenstand
(1) Der Erlass enthält Anforderungen an die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und die Sicherheit des Betriebs (nachfolgend "Arbeits- und Betriebssicherheit" genannt), einschließlich der Sicherheit des Betriebs von elektrischen technischen Geräten (nachfolgend "elektrische Geräte" genannt), die im Bergbau, Bergbau (1), in der Handhabung und im Betrieb mit Sprengstoff, wie Verteilerstationen, Kompressorstationen, Tankstellen, Mess- und Sicherheitsschaltern verwendet werden.
(2) In dem Erlass werden auch Anforderungen an die Qualifikation und Kompetenz von Arbeitnehmern festgelegt, die an elektrischen Geräten arbeiten oder arbeiten.
§ 2
Auslegung der Begriffe
Im Sinne dieses Erlasses:
a) Arbeiten an elektrischen Geräten - Betrieb, Installation, Demontage, Reparatur, Inspektion, Inspektion, Wartung, 2) Prüfung und Messung und Überprüfung von elektrischen Geräten;
b) Inspektion - die Tätigkeit zur Überprüfung, dass die Wahl der elektrischen Geräte den Betriebsbedingungen entspricht, dass die elektrische Ausrüstung ordnungsgemäß installiert und betrieben wird und dass die Anforderungen des Herstellers, Importeurs, der vom Hersteller oder Importeur zugelassenen Person oder Verteilers (nachfolgend "der Hersteller") respektiert werden, 3) sowie der Hersteller seiner einzelnen Teile für die Installation und den Betrieb, und dass die Ausrüstung nicht sichtbar beschädigt wird in der Weise, dass die Arbeitssicherheit gefährdet wird;
c) eine Organisation - eine juristische oder natürliche Person, die befugt ist, Geschäfte zu machen, wenn sie eine der in diesem Dekret genannten Tätigkeiten durchführt;
d) die Reihenfolge der Inspektionen, Wartungen und Revisionen - schriftliches Dokument im Rahmen der Betriebsdokumentation, 4), durch das die Organisation die Anforderungen, Fristen, Verfahren, Regeln und Aufzeichnungen im Betriebsbuch für die Inspektion und Wartung von elektrischen Geräten, einschließlich vorbeugender Wartung, definiert und die Fristen für regelmäßige Revisionen festlegt;
e) Prüfung - Prüfung und Messung gemäß Anhang Nr. 4 Teil B oder gegebenenfalls einer Reihe anderer technischer Operationen, die durch die Begleitdokumente gekennzeichnet sind (5), um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Arbeit und Betrieb, einschließlich der Sicherheit von elektrischen Geräten und damit verbundenen technischen Geräten, unabhängig von ihrer Art, ihren Zweck erfüllen;
f) Revision - eine Zusammenfassung der in Anhang 4 genannten erforderlichen Vorgänge, um den sicheren Zustand der in Betrieb genommenen oder bereits betriebenen elektrischen Geräte zu überprüfen;
g) den Revisionsbericht - schriftlicher Nachweis des Ergebnisses der Überarbeitung durch den Elektrotechniker (6) gemäß Anhang 3 unter Verwendung der für die Durchführung der Überarbeitung erforderlichen Informationen, die den Zustand der elektrischen Ausrüstung zum Zeitpunkt der Überarbeitung und die Erfüllung der für die Arbeits- und Betriebssicherheit festgelegten Anforderungen, die Sicherheit des Betriebs dieser Ausrüstung und ihre Betriebsdokumentation zeigen;
(h) die elektrische Ausrüstung in Betrieb zu nehmen - eine Handlung, bei der nach Durchführung der vorgeschriebenen Überarbeitung der elektrischen Ausrüstung oder deren Kontrolle der Zustand und der Einfluss auf die Umwelt und auf die Arbeitsumgebung und nach der Bewertung der erzielten Ergebnisse die Geräte als in der Lage, kontinuierlichen Gebrauch oder Einsatz und sicheren Betrieb erkannt wurden;
(i) elektrische Geräte der Schutzklasse I - Geräte mit mindestens arbeitenden Isolations- und Schutzklemmen oder Schutzkontakt an allen Teilen; Schutzklasse elektrische Ausrüstung I kann bestimmte Teile mit doppelter oder verstärkter Isolierung oder Teile mit sicherer Niederspannung, 7)
(j) elektrische Geräte der Schutzklasse II - Geräte mit doppelter oder verstärkter Isolierung;
(k) elektrische Geräte der Schutzklasse III - Geräte, die an eine Quelle sicherer Niederspannung angeschlossen werden sollen und keine internen oder externen Schaltungen mit einer Spannung größer als die einer sicheren Niederspannung aufweisen.
§ 3
Wesentliche Anforderungen an die Sicherheit von Arbeit und Betrieb
(1) Elektrische Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass Personen ausreichend vor Verletzungs- und Sachschäden des elektrischen Stroms oder der Spannung geschützt sind, gegebenenfalls die Auswirkungen des Stroms und die Risiken des nichtelektrischen Charakters, die die elektrischen Geräte verursachen können, durch technische Gestaltung, Installation und Ort, die der Konstruktion und gegebenenfalls Zeichnung, Begleit- und Betriebsdokumentation angemessen sind.
(2) Elektrische Geräte werden in Klasse und Gruppe unter Berücksichtigung des Risikos, der Art der Arbeit und der örtlichen Bedingungen eingestuft.
§ 4
Elektrische Ausrüstung der Klassen A und B
(1) Die elektrische Ausrüstung der Klasse A ist:
(a) elektrische Ausrüstung (8) in Räumen mit Gefahr einer Explosion von Gasen und Dämpfen, elektrische Ausrüstung in Gebieten mit einer Gefahr von Feuer und Explosion von Staub oder Sprengstoffen, elektrische Ausrüstung in Gebieten mit Blick auf die Gefahr eines elektrischen Schocks von besonders gefährlichem Strom (9) und elektrische Ausrüstung in strömenden Minen (10) und Kohlebergwerken;
b) elektrisches Leistungsgerät (11) in anderen Räumen und zugehörigen Schalt- und Steuereinrichtungen; (12) Steuer- und Sicherheitskreise sind als Schalt- und Steuereinrichtungen zu betrachten;
c) elektrische Geräte für den vertikalen Transport;
d) die in Absatz 3 Buchstaben c und d genannten elektrischen Geräte, wenn sie fest mit dem elektrischen Netz verbunden sind;
e) Geräte zum Schutz vor Blitz;
(f) Ausrüstung, die Schutz vor den gefährlichen Auswirkungen statischer Elektrizität in Gebieten mit Gefahr einer Explosion von Gasen, Dämpfen, Staub oder Sprengstoffen bietet.
(2) Die elektrische Ausrüstung der Klasse A unterliegt den ersten, periodischen und gegebenenfalls außergewöhnlichen Überarbeitungen eines nach Anhang 1 zertifizierten Revisionstechnikers.
(3) Elektrische Geräte der Klasse B:
(a) in Hand gehaltenes elektrisches Netzgerät mit einer Spannung von 690 V AC oder 440 V DC;
b) Stromtransport 14) bis zu einer Spannung von 690 V AC oder 440 V DC,
c) ein nicht tragbares oder festes Netz 15) oder 16) bis zu einer Spannung von 690 V AC oder 440 V DC, sofern dies nicht dauerhaft mit dem elektrischen Netz verbunden ist;
d) bewegliche Anschlüsse und Leitungen für Stromerzeugungseinrichtungen bis 690 V AC oder 440 V Wechselspannung In DC mit einem Phasen- oder Extremleiterquerschnitt von 6 mm2 oder weniger, sofern sie nicht fest mit einem elektrischen Netz verbunden sind.
(4) Elektrische Geräte der Klasse B unterliegen regelmäßigen und gegebenenfalls außergewöhnlichen Kontrollen einer Person mit elektrotechnischer Qualifikation mindestens eines Arbeitnehmers, der nach einem bestimmten Gesetz qualifiziert ist. 17)
§ 5
Klassifizierung von elektrischen Geräten, die Änderungen unterliegen und Gruppenkontrollen vornehmen
(1) Die elektrische Ausrüstung der Klasse A ist im Sinne dieses Erlasses in absteigender Reihenfolge nach dem Grad der Gefahr für die Sicherheit von Arbeit und Betrieb in den Gruppen A1, A2, A3 und A4 klassifiziert, wobei eine höhere Anzahl der Gruppe weniger Risiko darstellt.
(2) Die elektrische Ausrüstung der Gruppe A1 ist:
a) elektrische Anlagen in Untertagebergwerken und Kohlebergwerken;
b) elektrische Geräte an der Oberfläche in Gebieten mit hohem und erhöhtem Explosionsrisiko von Methan SNM 3 und SNM 2.18)
(c) elektrische Geräte in Bereichen mit hoher Explosionsrisikozone 0 (SNV 3) und erhöhter Explosionsrisikozone 1 (SNV 2), 19)
d) elektrische Geräte in Räumen im Hinblick auf das Risiko von Elektroschock, besonders gefährlich;
e) elektrische Geräte an Baustellen und Abrissen;
f) Elektroausrüstung in Kraftfahrzeugen und Fahrzeugen; Mobile Werkstätten und Reparaturen, Wohn-, Gesundheits-, Übertragungs-, Mess- und Auswertefahrzeuge, elektrische Kontrollstationen, Transportzellen und Maringoten sind als solche zu betrachten.
(3) Die elektrische Ausrüstung der Gruppe A2 ist:
(a) elektrische Geräte in den unterirdischen 20) Nicht-Kohlenbergwerken;
(b) elektrische Ausrüstung auf der Oberfläche in Bereichen mit einer Explosionsgefahr von SNM 1.21)
c) elektrische Geräte für den vertikalen Transport;
(d) elektrische Geräte in Zone 2 (SNV 1) und Schutzbereiche, 22)
e) elektrische Geräte in Räumen mit Brandgefahr BE 2.23)
(f) elektrische Geräte in Räumen mit Explosionsgefahr BE 3,23)
(g) elektrische Geräte in Gebäuden aus brennbaren Materialien CA 2.24)
(h) elektrische Geräte in Steinbrüchen auf einem Großmaschinen- und Ferntransportgerät einschließlich seiner Stromleitungen, mobilen oder mobilen Transformatoren und Tankstellen;
(i) elektrische Ausrüstung in Räumen für die Sammlung von mehr als 200 Personen.
(4) Die elektrische Ausrüstung der Gruppe A3 ist:
(a) elektrische Geräte in Räumen im Hinblick auf das Risiko von Elektroschock durch gefährliche, 9)
b) elektrische Leistungstransformatoren mit einer Nennleistung von mehr als 1 MVA mit Spannungsübertragung vn, vn oder vn;
c) elektrische Stromversorgungsgeräte mit einer Spannung größer als 1 kV AC oder 1,5 kV DC;
(d) Überkopfkontaktleitung. 25)
(5) Die elektrischen Geräte der Gruppe A4 sind andere elektrische Geräte der Klasse A als die in den Absätzen 2 bis 4 genannten.
(6) Elektrische Ausrüstung der Klasse A, die nach dem Risikoniveau in mehrere Gruppen fällt, ist in die Gruppe aufzunehmen, die das höchste Risiko ausdrückt; die in Absatz 3 Buchstabe c genannten elektrischen Geräte dürfen nicht in eine andere Gruppe aufgenommen werden.
(7) Im Sinne dieses Erlasses werden elektrische Geräte der Klasse B in die Kategorien B1, B2, B3 und B4 nach dem Grad der Sicherheit und des Betriebs klassifiziert.
(8) Die elektrische Ausrüstung der Gruppe B1 ist diejenige, die von der Organisation bestimmt ist, mehr als 250 Arbeitsstunden pro Jahr zu verwenden, sowie die elektrischen Geräte, für die sie in Räumen mit einer Gefahr der Explosion von Gasen, Dämpfen, Staub oder Sprengstoff oder in fließenden Minen verwendet werden soll.
(9) Die elektrische Ausrüstung der Kategorie B2 ist die, die von der Organisation von 100 bis 250 Arbeitsstunden pro Jahr verwendet werden soll.
(10) Die elektrische Ausrüstung der Gruppe B3 ist diejenige, die von der Organisation bestimmt ist, weniger als 100 Arbeitsstunden pro Jahr zu verwenden.
(11) Die elektrischen Geräte der Gruppe B4 sind die in § 4 Abs. 3 b), c) und d) genannten Geräte, die von der Organisation unabhängig von der Anzahl der Arbeitszeiten pro Jahr nur in normalen Bereichen verwendet werden sollen.
§ 6
Zusätzliche Sicherheitsanforderungen an betriebene elektrische Geräte
(1) Nur elektrische Geräte, die innerhalb der Fristen und in dem Maße, wie in diesem Erlass festgelegt, oder, soweit dies vorgesehen ist, in dem von der Organisation festgelegten Umfang betrieben werden können.
(2) Der Zustand der elektrischen Ausrüstung zum Zeitpunkt ihrer Überarbeitung und Prüfung wird nach den spezifischen Rechtsvorschriften26) und den technischen Normen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Betrieb, Umbau oder Aufrüstung gelten, bewertet, es sei denn, diese besonderen Rechtsvorschriften oder technischen Normen sehen etwas anderes vor.
(3) Wird ein Elektrogerät der Klasse A überarbeitet, so ist eine Prüfung und eine Prüfung innerhalb des in Anhang 4 genannten Bereichs durchzuführen, es sei denn, der Hersteller hat die Bedingungen für eine weitere festgelegt. Ist eine der in diesem Anhang genannten Punkte der Inspektion oder Prüfung für eine überarbeitete elektrische Ausrüstung technisch nicht machbar oder hinsichtlich der Arbeits- und Betriebssicherheit unbegründet, ist eine solche Prüfung oder Prüfung nicht erforderlich.
(4) Nach Überarbeitung der elektrischen Ausrüstung der Klasse A erstellt der Revisionstechniker einen Revisionsbericht gemäß Anhang 3 Teil C, den er an die Organisation übermittelt; er hält ihn für die gesamte Dauer des Betriebs der betreffenden elektrischen Ausrüstung.
(5) Die elektrischen Geräte der Klasse B werden gemäß Anhang 5 Teil A und der Messung und Prüfung des Betriebs in dem Umfang und den technischen Anforderungen des tschechischen Technischen Standards 27 geprüft, es sei denn, der Hersteller hat den Umfang und die technischen Anforderungen eines anderen festgelegt.
(6) Die Prüfung der elektrischen Ausrüstung der Klasse B wird von der Person, die die Inspektion in dem Dokument der Inspektion der elektrischen Ausrüstung durchführt, die den in Anhang 5 Teil B genannten Inhalt enthält, aufgezeichnet; dieses Dokument wird von der Organisation bis zur weiteren regelmäßigen Inspektion dieser Ausrüstung aufbewahrt.
(7) Nur elektrische Geräte gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und d können vorläufig installiert werden, sofern in einem bestimmten Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, 26) für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten nur für die erforderliche Zeit.
§ 7
Zusätzliche Anforderungen an die Sicherheit des Betriebs der elektrischen Ausrüstung bei der Inbetriebnahme
(1) Die Installation der elektrischen Klasse A erfolgt nach der Projektdokumentation des Gerätes. Nach der Montage kann die elektrische Ausrüstung erst nach der Bearbeitung der Projektdokumentation in der tschechischen Sprache in Betrieb genommen werden, die dem Zustand entspricht, der mindestens enthält:
(a) einen Standortplan mit einer grafischen Anordnung von elektrischen Stationen, Verteileinrichtungen, Geräten, Kabelverteilung, Kommunikations- und Sicherheitseinrichtungen und räumlicher Abgrenzung der äußeren Einflüsse der Umwelt, im Untergrund zusammen mit Windwegmarkierung;
b) eine technische Beschreibung und ein Diagramm der Verdrahtung der elektrischen Ausrüstung, die angibt:
1. das Verfahren zum Schutz vor elektrischer Stromverletzung (28), Netzkonfiguration, Spezifikation von elektrischen Geräten und verwendeten Kabeln,
2. Daten über Spannungsverluste und Kurzschlussverhältnisse;
3. Daten über Kurzschlüsse für Kabelleitungen über 1 kV AC oder 1,5 kV DC und in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Räumen;
4. spezifizierte Arten des Überstromschutzes und deren Sollwerte;
5. die verwendete Vorrichtung, die Schutzrelais und die Mittel zur Überprüfung des Zustands von elektrischen Geräten und Netzen, deren Einstellung,
6. abgeschirmte Kabel, die verwendet werden, um ihre Verbindungs- oder Bodenleitschichten (Ecran) zu bestimmen,
7. die Implementierung und die erforderlichen Werte der Schutzmasse,
c) die Unterschrift des Designers durch die Installation von elektrischen Geräten (Abschnitt 9 (7)), die Bestätigung seiner Einwilligung in die Projektdokumentation, die Registrierungsnummer des Zertifikats des Designers und das Unterschriftsdatum;
d) bei Änderungen der Projektdokumentation entsprechend dem tatsächlichen Zustand, der Unterschrift des Designers durch die Installation von elektrischen Geräten, an die er seine Vereinbarung mit den betreffenden Änderungen, der Registrierungsnummer des Designerzertifikats und dem Datum der Unterschrift bestätigt; Dies ist bei Änderungen an elektrischen Geräten, die bereits nach Absatz 5 betrieben werden, nicht erforderlich, wenn die Anforderungen von Absatz 6 erfüllt sind.
(2) Die Arbeiten an elektrischen Geräten können nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, daß
a) die von Teilen in Betrieb genommenen elektrischen Geräte unfertige Teile sind zuverlässig getrennt und gegen unerwünschte Verdrahtung gesichert oder anderweitig so gesichert, dass Arbeits- und Betriebssicherheit nicht in einem Spannungszustand beeinträchtigt wird;
b) die elektrischen Geräte nur in Verbindung mit der Durchführung der Prüfung und der Überprüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktionsweise vor der Fertigstellung der Anlage oder Reparatur unter Spannung gesetzt wurden; Maßnahmen sind zu treffen, um sicherzustellen, dass die Sicherheit von Arbeit und Betrieb nicht gefährdet ist;
c) die elektrischen Geräte nach Fertigstellung der Installation, Reparatur oder Übergabe an eine neue Stelle, an der sie aufgrund der Installation, Reparatur oder Übertragung Änderungen ihrer elektrischen oder funktionalen Eigenschaften aufweisen kann, vor der späteren Inbetriebnahme, jederzeit und nach der Reparatur oder dem Transfer an eine neue Stelle, soweit erforderlich, in der Weise, dass ihre Sicherheit immer nachgewiesen wird;
d) für elektrische Geräte der Klasse: Eine erste Überarbeitung gemäß Anhang 3 Teil B Abschnitt 1 wird durchgeführt, wenn diese elektrischen Geräte nicht unter Absatz 5 oder 8 fallen.
(3) Nach Montage von elektrischen Geräten der Klasse Und der Kunde erhält vom Installer zusammen mit der Ausrüstung
a) Begleit- und Projekt- oder Zeichnungsdokumentation von elektrischen Geräten, die dem eigentlichen Design entsprechen;
b) einen Bericht über die erste Revision der elektrischen Ausrüstung.
(4) Nach der Reparatur kann die elektrische Ausrüstung erst nach der Überprüfung betrieben werden, dass eine solche Reparatur nicht zu einer Gefahr für den sicheren Zustand der feststehenden oder nachgeschalteten elektrischen Ausrüstung führen kann, die im Betriebsbuch und im Kontrolldokument für elektrische Geräte der Klasse A aufgezeichnet werden muss.
(5) Die Überarbeitung ist nach der Umlagerung und Änderung der elektrischen Geräte nicht erforderlich:
a) bei elektrischen Geräten bis zu 6,6 kV AC und bis zu 35 kV AC oder DC DC-Stromverteilung, wenn im Vergleich zu der Bedingung zum Zeitpunkt der vorherigen Revision nur der Ort der betreffenden elektrischen Ausrüstung geändert hat oder die Ausdehnung, Verkürzung oder Ersatz der elektrischen Stromversorgung, es sei denn, diese Änderung erfordert eine Änderung der Einstellung des Wertes eines der verriegelten Elemente oder eine Änderung des Brandschutzes gegen Elektroschock;
b) bei elektrischen Geräten bis zu 35 kV AC oder DC, die zur Gewinnung von Mineralien oder zum Transport von Mineralien in Verbindung mit einer solchen Extraktion bestimmt sind, wenn sich im Vergleich zum Zustand zum Zeitpunkt der vorherigen Revision nur der Ort der betreffenden elektrischen Ausrüstung innerhalb einer einzigen Arbeitsstation oder von einer Arbeitsstation auf eine nachgeschaltete Arbeitsstation geändert hat, es sei denn, diese Änderung erfordert eine Änderung des Wertes eines der Verriegelungselemente oder eine Änderung der elektrischen Arbeitsstation;
c) für elektrische Geräte, für die bestimmte Teile, die für die Umwandlung, Verteilung oder den Stromverbrauch bestimmt sind, vom Zustand zum Zeitpunkt der vorherigen Überarbeitung getrennt wurden;
d) bei elektrischen Geräten bis zu 1 kV AC oder 1,5 kV DC, bei denen ein Stromwechsel auf einen Teil der betriebenen elektrischen Geräte vorgenommen wurde, der zum Stromverbrauch bestimmt ist, auch wenn gleichzeitig eine Änderung des Wertes des Leistungsschalters vorgenommen worden ist, jedoch keine Änderung des Schutzes vor elektrischem Schock stattgefunden hat; Diese Bestimmung gilt nicht für elektrische Geräte, die Teil eines Gebäudeobjekts sind oder anderweitig in dieses Gebäude integriert sind.
(6) Wird in den in Absatz 5 genannten Fällen keine Überarbeitung vorgenommen, so dürfen die elektrischen Geräte nur dann betrieben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) die Durchführung der in Absatz 5 genannten Änderungsanträge unbeschadet der Arbeits- und Betriebssicherheit der betreffenden elektrischen Geräte und gegebenenfalls der nachgeschalteten Ausrüstung;
b) Die Änderungen werden in der in Absatz 1 genannten Dokumentation aufgezeichnet und anschließend von einem Mitarbeiter mit höherer Qualifikation vor oder gegebenenfalls, sofern nichts anderes bestimmt ist, durch ein besonderes Gesetz 26 genehmigt, sobald diese umgesetzt werden,
c) vor der Inbetriebnahme der elektrischen Ausrüstung wird eine Inspektion und Prüfung der betreffenden Ausrüstung von einer zuständigen Person durchgeführt;
d) die vorgenommenen Änderungen und das Ergebnis der Inspektion und Prüfung werden von der Person, die die Inspektion und Prüfung der in Buchstabe c genannten elektrischen Ausrüstung durchführt, im Betriebsbuch erfasst.
(7) Die Aufzeichnung im Betriebsbuch nach Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe d enthält folgende Angaben:
a) die Definition des Umfangs der Reparatur oder Änderung der elektrischen Ausrüstung;
b) eine Bestandsaufnahme der Reparatur oder Änderung und der durchgeführten Operationen zur Überprüfung ihres sicheren Zustands und des sicheren Betriebs, einschließlich der Ergebnisse jeder Inspektionen und Prüfungen;
c) Name und Nachname der Person, die die erforderlichen Operationen durchgeführt hat, um den sicheren Zustand und die Fähigkeit des sicheren Betriebs zu überprüfen, Datum und Uhrzeit, zu dem diese Operationen durchgeführt wurden und das Ergebnis.
(8) Die Erstrevision ist nicht erforderlich für elektrische Geräte der Klasse A, die unter Sondergesetzgebung30 in Verkehr gebracht werden. Nur die Inspektion dieser Ausrüstung erfolgt im Hinblick auf die Erfüllung der Einbaubedingungen hinsichtlich der äußeren Umweltauswirkungen der begleitenden Dokumentation; Dies gilt nicht, wenn diese Ausrüstung nach der Reparatur oder dem Transfer für den Gebrauch neu zu gestalten ist. Die Bestimmungen des ersten Satzes gelten nicht für die Stromversorgung und die nachgeschalteten elektrischen Geräte.
§ 8
Weitere Sicherheitsanforderungen für elektrische Geräte
(1) Nur elektrische Geräte dürfen betrieben werden
a) Klasse A, sofern für diese Anlage innerhalb eines Zeitraums von höchstens dem in Anhang 2 Teil A genannten Zeitraum regelmäßige Überarbeitungen gewährleistet sind; der Zeitraum gilt als erfüllt, wenn die Überarbeitung innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Überarbeitung abgeschlossen ist;
b) Klasse B, sofern regelmäßige Inspektionen dieser Einrichtung innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als dem in Anhang 2 Teil B genannten Zeitraum gewährleistet sind.
(2) Bei einem elektrischen Gerät, für das die Frist für die Durchführung einer periodischen Überprüfung oder Überprüfung in der Begleitdokumentation angegeben ist, ist unter der in Anhang 2 genannten Frist die in der Begleitdokumentation angegebene Frist zu beachten.
(3) Für den Betrieb von elektrischen Klassengeräten ist ein Zeitplan für die Inspektionen, Wartungen und Überarbeitungen zu bestimmen:
a) Einzelbetrieb von Inspektionen, Prüfungen und Wartung, einschließlich vorbeugender Wartung, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Herstellers der einzelnen elektrischen Geräte in ihrer Begleitdokumentation, der Bestimmungen der technischen Normen und der Betriebsbedingungen der elektrischen Ausrüstung;
b) die Regelmäßigkeit der Durchführung solcher Maßnahmen;
c) das Verfahren zur Erfassung der Ergebnisse von Inspektionen, Tests und festgestellten und beseitigten Mängeln im Betrieb und Wartung von elektrischen Geräten im Betriebsbuch;
d) Fristen für regelmäßige Überarbeitungen;
und die Einhaltung sicherstellen.
(4) Elektrische Geräte der Klasse B dürfen nur betrieben werden, wenn sie gemäß § 5 (8), (9), (10) oder (11) klassifiziert werden. Bei elektrischen Geräten der Kategorien B1, B2 und B3 wird vor jeder Anwendung eine Überprüfung der Integrität der beweglichen Versorgung, des Gehäuses, des Griffs und der Kontrollen einschließlich der Funktionsprüfung durch den zugelassenen Mitarbeiter durchgeführt. Für die elektrischen Geräte der Gruppe B4 sind diese Kontrollen und Funktionsprüfungen alle 6 Monate durchzuführen.
(5) Die Arbeiten an der elektrischen Ausrüstung werden nur von einem kompetenten Mitarbeiter (Abschnitt 9) durchgeführt, der mit der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung, 31), Arbeitshilfen (nachfolgend "Aids" genannt) und Messgeräten ausgestattet ist, die zuvor und wiederholt über die Handhabung solcher Geräte und Messgeräte innerhalb von höchstens 3 Jahren informiert wurden.
(6) Für die in Anhang 6 aufgeführten Beihilfen werden regelmäßige Kontrollen und Prüfungen innerhalb der in diesem Anhang festgesetzten Fristen durchgeführt, wobei die Prüfungen in dem Umfang und den technischen Anforderungen des tschechischen technischen Standards durchgeführt werden. 32) Wird durch die Prüfung ein zufriedenstellender Zustand der Beihilfe festgestellt, so muss die Vorrichtung mit einer Dichtung, einschließlich ihres nichtleitenden Materialvorhangs, gekennzeichnet sein, auf dem die Bezeichnung des Prüfraums auf einer Seite, das Viertel und das Jahr der Prüfung auf der anderen Seite oder ein lesbarer Stempel des Prüfraums mit dem Datum der Prüfung ist. Der Test ersetzt die Prüfung.
(7) Im Zweifelsfall hinsichtlich des sicheren Zustands oder des sicheren Betriebs der elektrischen Ausrüstung, oder wenn ein elektrischer Schock, ein ernster oder gefährlicher Zustand auf dem elektrischen Gerät aufgetreten ist, ist es berechtigt, 34)
(a) für elektrische Geräte der Klasse: Und eine außerordentliche Revision und ihr Geltungsbereich,
b) für die elektrische Installation der Klasse B eine außergewöhnliche Prüfung;
c) für eine Notfall-Testhilfe.
(8) Die Notüberprüfung gemäß Absatz 7 Buchstabe a wird erst nach der Gewährleistung des sicheren und betriebswirtschaftlichen Zustands der überarbeiteten Anlage durchgeführt.
(9) Die in Absatz 6 (7) genannten temporären elektrischen Geräte oder Teile davon werden zu einem Zeitpunkt abgeschaltet, zu dem sie nicht verwendet werden, es sei denn, die Sicherheit der Arbeit oder des Betriebs wird durch die Stilllegung beeinträchtigt; die Notwendigkeit, sie in Betrieb zu halten, wird von der Rennminde, dem Rennpferd oder dem Manager entschieden.
(10) Elektrische Geräte, die für die Arbeits- oder Betriebssicherheit gefährlich sind, müssen sofort von der Stromversorgung getrennt und gegen unerwünschte Verbindung gesichert werden; Wenn dies nicht möglich ist, muss sichergestellt werden, dass diese unverzüglich korrigiert wird. Eine elektrische Ausrüstung, die die Arbeits- und Betriebssicherheit gefährdet, gilt auch als:
a) elektrische Geräte der Klasse A;
1. dem der Betreiber keinen Bericht über die anfängliche, periodische oder gegebenenfalls außergewöhnliche Revision übermittelt, so dass die betreffende Anlage in der Lage ist, einen sicheren Betrieb zu gewährleisten;
2. die unter Verstoß gegen die Kontroll-, Wartungs- und Revisionsvorschriften betrieben wird, oder
3. auf die die Vorschriften für Inspektion, Wartung und Revision nicht erlassen wurden,
b) Elektrische Ausrüstung der Klasse B,
1. die vor der Verwendung nicht als Gruppe eingestuft wurden oder
2. zu dem der Bediener keine Kontrollnachweise mit dem Ergebnis "guter Zustand" oder "zufriedenstellender Zustand" bereitstellt.
§ 9
Anforderungen an die Kompetenz von Personen zur Verwaltung und Durchführung elektrischer Geräte
(1) Elektrische Geräte dürfen nur betrieben werden, sofern nur Personen, die gemäß den Absätzen 2 bis 5 zuständig sind, mit der Arbeit an solchen Geräten betraut werden, es sei denn, der Hersteller hat zusätzliche Anforderungen an die Kompetenz identifiziert.
(2) Ein Arbeiter bekannt 36) ist zuständig für:
(a) den Betrieb von elektrischen Geräten bis zu einer Spannung von 1 kV AC oder DC, die so durchgeführt wird, dass bei Betrieb niemand mit Teilen unter einer Spannung über der sicheren Niederspannung in Kontakt kommen kann;
b) Arbeiten in Steinbrüchen im Zusammenhang mit der Umpositionierung von Kabeln mit einer Spannung von bis zu 35 kV alternierend, sofern sie unter Aufsicht mindestens eines Trainingspersonals (37) nicht mit einer Spannung, die höher als die einer sicheren Niederspannung ist, in Berührung kommen und entsprechende Geräte in der Reihenfolge der Inspektion, Wartung und Revision verwenden können.
(3) Ein ausgebildeter Arbeitnehmer ist zuständig für:
a) die in Absatz 2 genannte Arbeit;
b) unabhängiger Betrieb von elektrischen Geräten ohne Spannungsbegrenzung;
c) an elektrischen Geräten über 1 kV AC oder DC ohne Spannung arbeiten;
d) unter Aufsicht eines Arbeiters mit einer höheren Bewertung in der Nähe von freigelegten lebenden Teilen unter Spannung bis zu 1 kV AC oder DC in einem Abstand von mehr als 40 cm von ihnen oder bis zu einem Kontakt mit einem isolierenden Gehäuse, das einen versehentlichen Kontakt mit dem lebenden Teil schützt;
e) unter Aufsicht eines Arbeitnehmers mit einer höheren Qualifikation in der Nähe von exponierten lebenden Teilen unter Spannung über 1 kV AC oder DC;
f) Arbeiten an elektrischen Geräten mit einer Spannung von bis zu 35 kV AC oder DC in der Nähe von exponierten Live-Teilen, für die die Organisation zuvor und wiederholt innerhalb von höchstens 3 Jahren ausgebildet wurde und für die die Organisation ein von der Rennmine, der Rennstrecke oder dem Manager genehmigtes Arbeitsverfahren bearbeitet und herausgegeben hat.
(4) Ein Experte ist zuständig für:
a) die in Absatz 3 genannte Arbeit;
b) Inspektionen von elektrischen Geräten ohne Spannungsbeschränkung;
c) Arbeiten an einem elektrischen Gerät ohne Spannung und in der Nähe von freigelegten lebenden Teilen mit einer Spannung bis zu 1 kV;
d) unter Aufsicht eines Arbeitnehmers mit höherer Qualifikation an lebenden Teilen von elektrischen Geräten bis zu 1 kV AC oder DC im Freien oder in engen, nassen und heißen Räumen;
e) Arbeiten unter der Aufsicht eines qualifizierten Senior-Arbeiters an elektrischen Geräten über 1 kV AC oder DC in der Nähe von exponierten Live-Teilen.
(5) Ein älterer qualifizierter Arbeitnehmer, der eine gültige Bescheinigung (38) besitzt, ist für die getrennte Durchführung aller Arbeiten an elektrischen Geräten zuständig, außer bei Änderungen, sofern in den spezifischen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. 39)
(6) Elektrische Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn eine Person mit ausreichender elektrischer Kompetenz zur Steuerung von Montage, Betrieb und Wartung, 40) benannt wird, die eine gültige Bescheinigung für diese Tätigkeit (38) besitzt, die von der Bezirks Bergbaubehörde auf der Grundlage einer erfolgreichen Prüfung gemäß einer besonderen Gesetzgebung, 41) ausgestellt wird, es sei denn, eine andere Gesetzgebung sieht weitere Anforderungen vor. 42)
(7) Für die Auslegung von elektrischen Geräten ist nur eine Person zuständig, die den Anforderungen einer spezifischen Gesetzgebung entspricht.
§ 10
Anforderungen an die Kompetenz des Revisionstechnikers und die Prüfung seiner Zuständigkeit durch die staatliche Bergbaubehörde
(1) Eine Person mit dem erforderlichen Fachwissen in der Elektrotechnik ist für die Durchführung von Überarbeitungen und Prüfungen von elektrischen Geräten zuständig, (6) die eine gültige Bescheinigung über den entsprechenden Umfang gemäß Anhang 1, ausgestellt von der Circular Mining Authority (Revision Technique); für die Bereiche C 0, C 1, C 3 und C 4 gemäß Anhang 1, nur dann, wenn die Revisionstechnik eine gültige Bescheinigung für die Durchführung von Überarbeitungen von elektrischen Geräten hat, die nur im Rahmen der spezifischen Rechtsvorschriften C ausgestellt wurden,
(2) Ein schriftlicher Antrag der Organisation, die fachliche Kompetenz des Mitarbeiters zu überprüfen, um Überarbeitungen über elektrische Geräte durchzuführen, ist ein Anreiz, die Bescheinigung auszustellen. Die Organisation muss den Namen, den Nachnamen, das Geburtsdatum, die Anschrift des Ständigen Wohnsitzes (45) und den Umfang der erforderlichen Bescheinigung gemäß Anhang 1 im Antrag auf Prüfung der Zuständigkeit des in Absatz 1 genannten Revisionstechnikers angeben. Im Falle eines Prüfungszeugnisses hat der Antragsteller Originale oder beglaubigte Kopien des Nachweises der beruflichen Ausbildung und der allgemeinen Erfahrung auf dem elektrischen Gerät, auf dem er als Revisionstechniker zur Durchführung der Revisionen zugeteilt werden soll, vorzulegen.
(3) Das Kreisamt erteilt dem Revisionstechniker eine Bescheinigung, die den in Anhang 1 genannten Anwendungsbereich auf der Grundlage einer erfolgreichen schriftlichen und mündlichen Prüfung vor der Circular Mining Office-Kommission angibt.
(4) Der Bezirksbergbau ist in der Bescheinigung anzugeben:
a) Name und Nachname des Revisionstechnikers;
b) die Anschrift seines Wohnsitzes;
c) das Geburtsdatum;
d) in der Registrierungsnummer die Kennzeichen der in Anhang 1 genannten Bereiche,
e) das Datum der Ausstellung der Bescheinigung und den Zeitraum, für den sie ausgestellt wird.
(5) Das Circular Mining Office verlängert die Gültigkeit des nach Inkrafttreten dieses Beschlusses ausgestellten Zertifikats der Revisionstechnologie auf der Grundlage seines vor Ablauf der Bescheinigung eingereichten schriftlichen Antrags und seiner anschließenden erfolgreichen Prüfung vor dem Circular Mining Board um weitere fünf Jahre.
(6) Die Circular Mining Authority kann das Revisionstechnik-Zertifikat um zusätzliche Bereiche gemäß Anhang 1 auf der Grundlage einer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung mit erweitertem Inhalt verlängern; die fünfjährige Gültigkeitsdauer der Bescheinigung läuft ab dem Datum der letzten erfolgreichen Prüfung.
(7) Die Bescheinigung ist nicht gültig, wenn der Inhaber keine regelmäßige Wissensüberprüfung durchgeführt hat oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine regelmäßige Wissensüberprüfung erbracht hat.
(8) Der Fehlertest kann innerhalb der vom Prüffeld festgelegten Frist höchstens zweimal wiederholt werden, jedoch nicht früher als sechs Monate nach der vorherigen Prüfung.
(9) Die Behörde der Staatlichen Bergbauverwaltung kann im Falle eines schweren Verstoßes, um die Sicherheit der Arbeit und des Betriebs des Inhabers der Bescheinigung zu gewährleisten, auch außerhalb des Zeitraums der regelmäßigen Prüfung prüfen oder die Bescheinigung zurückziehen oder einschränken.
§ 11
Übergangsbestimmungen
(1) Für die in den Abschnitten 5 (2) und 5 (3) genannten elektrischen Geräte, für die ein längerer Abstand vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses zur Durchführung einer periodischen Überarbeitung als in Anhang 2 festgelegt wurde, wird zum Zeitpunkt des Erlasses eine weitere periodische Überarbeitung vorgenommen, spätestens aber für die in § 5 Abs. 2 und für die in § 5 Abs. 3 bis 2 Jahre nach Inkrafttreten des Erlasses genannten elektrischen Geräte.
(2) Bei vor Inkrafttreten dieses Erlasses in Betrieb genommenen elektrischen Geräten gilt die Anforderung von Absatz 6 (4) als am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses erfüllt, sofern die Organisation einen Bericht über die letzte vor Inkrafttreten dieses Erlasses durchgeführte periodische Überprüfung hat.
(3) Organisation, die elektrische Ausrüstung der Klasse betreibt Sie stellt für diese Anlage spätestens 9 Monate nach Inkrafttreten dieses Erlasses eine nach Artikel 8 Absatz 3 vorgeschriebene Kontroll-, Wartungs- und Revisionsordnung aus.
§ 12
Ausnahmen
§ 3 (1), § 6 (1) und (7), § 8 (1), (3), (5) und (10) und § 9 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und (4) können in Fällen, in denen eine Gefahr einer Verspätung bei der Rettung von Personen oder bei der Liquidation eines schweren Betriebsunfalls (Unfall) besteht, nur unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden.
§ 13
Aufhebung
Sie werden gestrichen:
1. Dekret Nr. 60 / 1989 Slg., über die überarbeiteten Fristen für elektrische Geräte und über die Prüfung und Überprüfung der Revisionstechniker solcher Geräte in Organisationen, die der Aufsicht der Behörden der staatlichen Bergbauverwaltung unterliegen.
2. Die Erlöse der tschechischen Bergbaubehörde Nr. 30 / 1980, die die Bedingungen für die Inbetriebnahme bestimmter Arten von elektrischen Geräten in Organisationen, die von den Behörden der staatlichen Bergbauverwaltung überwacht werden (Reg. in Höhe von 9 / 1981 Coll.).
§ 14
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.
Vorsitzender:
Prof. JUDr. Makarius, CSc.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 75/2002
Merkmale des Geltungsbereichs der Bescheinigung für die Überprüfung
Die Bescheinigung enthält folgende Unterscheidungszeichen zu diesem Zweck:
I. Je nach Betriebsspannung der elektrischen Geräte
a)elektrická zařízení s napětím bez omezení jeho výšeE 0
b)elektrická zařízení s napětím do 35 kV střídavých nebo stejnosměrnýchE 1
c)elektrická zařízení s napětím do 1 kV střídavých nebo 1,5 kV stejnosměrnýchE 2
II. Nach elektrischen Geräten
a)neuvedená níže pod písmeny b) až j)C 0
b)v prostorech z hlediska úrazu elektrickým proudem zvlášť nebezpečnýchC 1
c)v uhelných lomechC 2
d)v prostorech s nebezpečím požáru nebo výbuchu hořlavých prachůC 3
e)v prostorech s nebezpečím výbuchu hořlavých plynů a parC 4
f)v neplynujících neuhelných dolechC 5
g)v plynujících dolech a uhelných dolechC 6
h)v prostorech s nebezpečím požáru nebo výbuchu výbušninC 7
i)při těžbě a úpravě ropy a zemního plynu a při vrtných a geofyzikálních pracích a při podzemním skladování plynů nebo kapalin46)C 8
j)u těžních zařízení pro svislou dopravuC 9
Anmerkung:
Bei elektrischen Geräten gemäß den Buchstaben a bis g muss das Multi-Range-Zertifikat eine Unterscheidungsmarke mit der höchsten Zahl der erforderlichen Reichweiten aufweisen. Bei elektrischen Geräten gemäß den Buchstaben h bis j muss die Bescheinigung immer das Unterscheidungszeichen der betreffenden Reichweite angeben.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 75/2002
Frist für regelmäßige Überarbeitungen und Inspektionen von elektrischen Geräten

Elektrische Ausrüstung der Klasse A
SKUPINANejdelší přípustná lhůta po výchozí revizi
nebo mezi pravidelnými revizemi
A11 rok
A22 roky
A34 roky
A45 let

Elektrische Geräte der Klasse B
SKUPINATŘÍDA OCHRANYNejdelší přípustná lhůta od začátku používání
nebo mezi pravidelnými kontrolami
B1I2 měsíce
II a III3 měsíce
B2I3 měsíce
II a III6 měsíců
B3I6 měsíců
II a III12 měsíců
B4I24 měsíců
II a III24 měsíců

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 75/2002
Dokumentation erforderlich für die Überarbeitung von elektrischen Geräten der Klasse A, den Inhalt der Überarbeitung und den Inhalt des Überarbeitungsberichts

Dokumentation erforderlich für die Überarbeitung der elektrischen Ausrüstung
1. Für Standardrevisionen
a) Begleitung, Projekt- oder Zeichnungsdokumentation von elektrischen Geräten;
b) Protokolle zur Bestimmung externer Einflüsse, sofern sie nicht Teil der Begleitdokumentation sind;
c) die ersten Revisionen der Teile der elektrischen Geräte des Gebäudes, der Betriebsdatei (die Teilbetriebsdatei), usw., die als Ganzes vorbereitet werden, um schrittweise in Betrieb genommen zu werden;
d) Aufzeichnungen von Inspektionen und Prüfungen an elektrischen Geräten während der Installation;
e) Aufzeichnungen über die während des Wiederaufbaus der elektrischen Ausrüstung durchgeführten Maßnahmen, Inspektionen und Prüfungen, die aus ernsten sozialen, nationalen wirtschaftlichen oder technologischen Gründen während des gesamten Zeitraums der Arbeit nicht ohne Spannung sein können, oder die Stellungnahme eines vom tschechischen Bergbauamt benannten oder anerkannten Sachverständigen.
2. Für regelmäßige und außergewöhnliche Revisionen
a) Betriebs- und Entwurfsdokumentation von elektrischen Geräten;
b) Protokolle zur Bestimmung externer Einflüsse, sofern sie nicht Teil der Betriebsdokumentation sind;
c) Aufzeichnungen über die Ergebnisse der durchgeführten Inspektionen und Prüfungen sowie über die im Betrieb und in der Wartung festgestellten und korrigierten Mängel;
d) einen Bericht über die vorherige Revision,
e) die Unterlagen über die Erfüllung der höchsten Aufsicht der staatlichen Bergbauverwaltung in Bezug auf die überarbeitete Niederlassung und gegebenenfalls die Stellungnahme der vom tschechischen Bergbauamt benannten oder anerkannten Sachverständigen Stelle, des Arbeitsplatzes oder des Sachverständigen;
f) ein Dokument, das die Gründe für die außerordentliche Revision festlegt.

Rehabilitation von elektrischen Geräten
1. Wenn die erste Revision die Art der elektrischen Ausrüstung berücksichtigt
a) Überprüfung der Übereinstimmung der tatsächlichen Leistung der elektrischen Geräte mit der Entwurfs- oder Zeichnungsdokumentation und der dazugehörigen Dokumentation der Ausrüstung und Überprüfung der Vollständigkeit der Begleitdokumentation;
b) die Kontrolle der elektrischen Ausrüstung im Hinblick auf die Einhaltung der Einbaubedingungen in Bezug auf die äußeren Umweltauswirkungen der begleitenden Dokumentation;
c) Vorkehrungen zur Überprüfung des Zustands der überarbeiteten Ausrüstung einschließlich Inspektion und Prüfung.
2. Bei einer regelmäßigen Überarbeitung unter Berücksichtigung der Art der elektrischen Ausrüstung,
a) Überprüfung der Übereinstimmung der tatsächlichen Leistung der elektrischen Geräte mit der Entwurfs- oder Zeichnungsdokumentation und der Betriebsdokumentation der Ausrüstung und Überprüfung der Vollständigkeit der Betriebsdokumentation;
b) eine Untersuchung des tatsächlichen Zustands der elektrischen Ausrüstung im Hinblick auf die Erfüllung der ursprünglichen Einbaubedingungen in Bezug auf die externen Auswirkungen der Umwelt gemäß der begleitenden Dokumentation und eine Bewertung der seit der letzten Revision vorgenommenen Änderungen;
c) Vorkehrungen zur Überprüfung des Zustands der überarbeiteten Ausrüstung einschließlich Inspektion und Prüfung.

Inhalt des Berichts über die Überarbeitung von elektrischen Geräten
Der Bericht über die Überarbeitung der elektrischen Geräte enthält:
a) Name und Anschrift der Organisation und gegebenenfalls Name, Name und Anschrift der Person, die die überarbeitete Niederlassung betreibt oder betreibt;
b) Definition des Geltungsbereichs der überarbeiteten Anlage;
c) Name, Nachname, Unterschrift und Registrierungsnummer des überarbeiteten Revisionszertifikats;
d) Identifizierung der Art der Revision (Standard, periodisch, außergewöhnlich);
e) die Termine, an denen die Revision beginnt und endet und die Erstellung und Übermittlung des Revisionsberichts;
f) eine Bestandsaufnahme der verwendeten Messgeräte;
g) eine Liste der Belege, die zur Durchführung der Überarbeitung verwendet werden, einschließlich ihrer Beurteilung im gegenseitigen Kontext;
h) eine Bestandsaufnahme der durchgeführten Operationen (Prüfung, Prüfung, Bewertung);
(i) Messwerte, bei denen sie als Gefahr für die Arbeits- und Betriebssicherheit erwiesen sind oder zur Bewertung von Sicherheits- und Betriebsänderungen erforderlich sind;
(j) eine Bestandsaufnahme der festgestellten Mängel, die die Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften, des technischen Standards usw. angibt.
(k) eine mündliche Beurteilung des Zustands der überarbeiteten elektrischen Ausrüstung im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Sicherheitsanforderungen, ausgedrückt als Erklärung, ob die überarbeitete Ausrüstung in der Lage ist, einen sicheren Betrieb zu gewährleisten; wenn sie nicht, dann die Gründe für eine solche Bewertung,
(l) eine Bewertung der Ergebnisse der durchgeführten Inspektionen und Prüfungen sowie etwaiger Mängel, die bei der vorherigen Revision und im Betrieb und bei der Wartung der elektrischen Geräte festgestellt wurden;
(m) Bestätigung der Übermittlung und Empfang des Überprüfungsberichts des Betreibers;
(n) einen Aufdruck eines Rundstempels einer Revisionstechnik, die den Namen, den Nachnamen und gegebenenfalls den Titel, die Registrierungsnummer des Zertifikats und die abgekürzte Bezeichnung des Emittenten des Zertifikats enthält.

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 75/2002
Anforderungen an die Inspektion, Prüfung und Messung bei der erstmaligen, periodischen und außerordentlichen Überarbeitung von elektrischen Geräten der Klasse A

Inspektion
Die Tour geht der Probe voran. Die Inspektion prüft:
a) das Verfahren oder gegebenenfalls der Schutz vor Elektroschock, einschließlich Abstandsmessungen, beispielsweise im Hinblick auf den Schutz von Schotten oder Wärtern, Barrieren oder Positionen;
b) die Verwendung von Feuerschotten oder anderen Vorkehrungen gegen die Ausbreitung von Feuer und Schutz vor thermischen Auswirkungen;
c) Auswahl von Leitern hinsichtlich Stromkapazität und Spannungsverlust;
d) die Wahl und Einstellung der Schutz- und Kontrollelemente;
e) die Verwendung ausreichender, entsprechend angeordneter und ausreichend getrennter Schaltelemente;
f) die Wahl von elektrischen Geräten und Schutzmaßnahmen im Hinblick auf äußere Einflüsse, die Eignung der Klassifizierung und die Identifizierung von Räumen im Hinblick auf die Kennzeichnung äußerer Einflüsse;
g) die Markierung von Medium und Schutzleitern;
h) die Ausrüstung des Systems, Warnzeichen und andere ähnliche Informationen, die nach den spezifischen Rechtsvorschriften26) oder technischen Normen erforderlich sind;
(i) Kennzeichnung von Schaltungen, Sicherungen, Schaltern, Klemmen usw.,
(j) die entsprechenden Verbindungsmittel;
(k) Betriebs- und Wartungszugänglichkeit;
(l) Zustand und Ausstattung der verwendeten Beihilfen.

Test ("Test und Messung")
I. Allgemeine Anforderungen
Die Prüfung und Messung erfolgt auf den überarbeiteten elektrischen Geräten in folgender Reihenfolge:
a) die Verbindung von Schutzdrähten und Leitern zur Kopplung und mit demselben Potential;
b) Isolationswiderstand von elektrischen Geräten;
c) Schutz durch Trennung von Schaltungen und Trennung mit einer sicheren Niederspannung;
d) Boden- und Wandwiderstand;
e) Selbstabschaltung aus der Quelle;
(f) Instrumentenverdrahtungstest;
(g) elektrische Festigkeitsprüfung;
(h) einen Funktionstest;
— Wärmeeinwirkungen;
(j) Spannungsverlust.
II. Prüfung
Insbesondere:
a) einen Isolationsstatusschutz und einen Strom- und Spannungsschutz durch Drücken der Prüftaste;
b) die Wirksamkeit von Sicherheitseinrichtungen wie Notabschaltungseinrichtungen, Sperrmaßnahmen und Druckwächtern;
c) die Betriebsfähigkeit von Detektoren und Statusanzeigern, wie z.B. Fernsteuerungs-Rückkopplungseinrichtungen, Lichtdetektoren usw.,
d) die elektrische Festigkeit der Isolierung (Prüfung durch die Spannung) nur dann, wenn die verwendeten elektrischen Objekte nicht durch den vom Hersteller geforderten Schutz unterstützt werden.

Příloha č. 5

Anhang Nr. 5 des Erlasses Nr. 75/2002
Erhebungen und Inhalte des Kontrolldokuments für elektrische Geräte der Klasse B

Prüflast
Die Inspektion erfolgt über
a) die Sicherheitsmerkmale nicht unangemessen ersetzt werden;
b) Abdeckungen, Griffe, Steuerungen und Steuerungen usw. werden nicht so beschädigt, dass der Schutz vor gefährlichem Kontakt verringert wird;
c) die bewegliche Versorgung keine beschädigte, verformte oder zu harte Isolierung aufweist, gegen Extraktion gesichert ist und Gabeln oder Stecker oder bewegliche Buchse nicht beschädigt oder freigegeben wird;
d) bei einem elektrischen Gerät, das in der Hand oder in der Hand gehalten wird, die bewegliche Versorgung am Eingang des Geräts wird vom Schutzanwalt bereitgestellt;
e) bei einem nicht tragbaren oder feststehenden elektrischen Gerät die bewegliche Versorgung am Eingang des Geräts mit einem Durchgang versehen ist;
f) für elektrische Geräte der Schutzklasse II und III ist die bewegliche Versorgung untrennbar mit der Gabel verbunden, es sei denn, der Hersteller hat eine andere Lösung verwendet;
g) bei elektrischen Geräten mit Elektromotoren werden die Kappen der Bürstenhalter nicht gekrackt oder unangemessen ersetzt;
(h) die Lüftungslöcher sind nicht staubig oder bedeckt.

Nachweis der Kontrolle
Der Nachweis der Kontrolle der elektrischen Ausrüstung umfasst:
a) genaue Identifizierung der elektrischen Geräte (Name, Hersteller und Produktion oder gegebenenfalls Inventarnummer der Ausrüstung);
b) Zeitpunkt der Inspektion;
c) das Ergebnis der Überprüfung (guter Zustand, zufriedenstellender Zustand, erfordert Korrektur),
d) festgestellte Mängel;
e) den Zeitraum, innerhalb dessen weitere Kontrollen durchgeführt werden müssen;
f) Name und Unterschrift der Person, die die Prüfung durchgeführt hat;
g) wenn die Prüfung in der Eigenschaft eines Lieferanten erfolgt, trägt der Stempel den Namen und die Anschrift der Organisation, die die Prüfung durchführt.

Příloha č. 6

Anhang Nr. 6 des Erlasses Nr. 75/2002
Helikopter unterliegen regelmäßigen Kontrollen und Prüfungen und Fristen für solche Inspektionen und Tests
PomůckaLhůty
pravidelných
prohlídek
(v měsících)
Lhůty
pravidelných
zkoušek
(v měsících)
Zkoušečka napětí1224
Fázovací souprava nad 1 kV1224
Manipulační tyč
- měřicí tyč na izolátory vvn1224
- vypínací tyč vn-24
- pojistkové kleště vn-24
Záchranný hák-24
Dielektrické rukavice1224
Dielektrický koberec24-
1) §§ 2 und 3 des Gesetzes Nr. 61 / 1988 Slg., über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung, geändert durch Gesetz Nr. 542 / 1991 Slg. und Gesetz Nr. 128 / 1999 Slg.
2) Absatz 2 (1) (w) des Erlasses Nr. 22 / 1989 Slg., über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Sicherheit am Betrieb in Bergbautätigkeiten und Gewinnung von unvorbehaltenen Mineralien im Untergrund. § 2 Abs. 1 (r) des Erlasses Nr. 26/1989 Slg. über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Sicherheit am Betrieb im Bergbau und Bergbau auf der Oberfläche. § 2 (l) des Erlasses Nr. 51 / 1989 Slg. über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Sicherheit der Betriebe bei der Behandlung und Verarbeitung von Mineralien. § 2 (1) (o) des Erlasses Nr. 55 / 1996 Slg. über die Anforderungen an die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und die Sicherheit des Betriebs im Bergbau im Untergrund. § 2 Buchstabe g des Erlasses Nr. 239 / 1998 Slg. über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Sicherheit beim Betrieb im Bergbau und bei der Behandlung von Erdöl und Erdgas sowie in Bohr- und Geophysikarbeiten und zur Änderung bestimmter Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und der Sicherheit des Betriebs im Bergbau und im Bergbau.
3) Absatz 13 (11) des Gesetzes Nr. 22/1997 Slg. über technische Anforderungen an Produkte und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 71/2000 Slg.
4) § 5 Dekret Nr. 22 / 1989 Slg., geändert durch Dekret Nr. 109 / 1998 Slg. § 5 Dekret Nr. 26 / 1989 Slg., geändert durch Dekret Nr. 236 / 1998 Slg. § 5 Dekret Nr. 51 / 1989 Slg., geändert durch Dekret Nr. 237 / 1998 Slg.
5) § 2 e) des Erlasses der Regierung Nr. 378 / 2001 Slg. zur Festlegung weiterer Anforderungen an den sicheren Betrieb und die Verwendung von Maschinen, technischen Geräten, Apparaten und Werkzeugen.
6) § 9 des Erlasses Nr. 50 / 1978 Slg. über die fachliche Kompetenz in der Elektrotechnik, geändert durch den Erlass Nr. 98 / 1982 Slg.
7) Artikel 411.1.2 und Tabelle 41-NK ČSN 33 2000-4-41 Elektrische Vorschriften. Elektrische Ausrüstung - Teil 4: Sicherheit - Kapitel 41: Schutz vor Elektroschock.
8) Artikel 826-07-01 ČSN 33 0050-826 Internationales Elektrotechnisches Wörterbuch. Kapitel 826: Elektrische Geräte und Anlagen in Gebäuden.
9) Anhang NM ČSN 33 2000-3 Elektrische Vorschriften. Bestimmung wesentlicher Merkmale, geändert.
10) § 79 Abs.
11) Artikel 826-07- N1 ČSN 33 0050-826.
12) Artikel 826-07-03 ČSN 33 0050-826.
13) Artikel 826-07-05 ČSN 33 0050-826.
14) Artikel 826-07-04 ČSN 33 0050-826.
15) Artikel 826-07-06 ČSN 33 0050-826.
16) Artikel 826-07-07 ČSN 33 0050-826.
17) § 5 des Erlasses Nr. 50 / 1978 Coll.
18) § 232 (1) c) und d) sowie § 3 des Erlasses Nr. 22 / 1989 Slg.
19) § 81 Abs. 1 Buchstaben a und b des Erlasses Nr. 239 / 1998 Slg. Artikel 2.4.1 und 2.4.2 der ČSN EN 60079-10 Elektrische Geräte für explosive gasförmige Atmosphäre. Bestimmung von Gefahrenbereichen.
20) § 79 Abs. 2 des Erlasses Nr. 22 / 1989 Slg.
21) Ziffer 232 (1) b) und (3) des Erlasses Nr. 22/1989
22) § 81 Abs. 1 Buchstaben c und d des Erlasses Nr. 239 / 1998 Slg. Artikel 2.4.3 der ČSN EN 60079-10.
23) Artikel 322.5 ČSN 33 200-3.
24) Artikel 323.1 ČSN 33 200-3.
25) Verordnung Nr. 35/1998 Slg. über die Anforderungen an die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und die Sicherheit des Betriebs der Bergbahn des Braunkohlenbergbaus.
26) Zum Beispiel Dekret Nr. 22 / 1989 Coll., Dekret Nr. 26 / 1989 Coll., Dekret Nr. 51 / 1989 Coll., Dekret Nr. 55 / 1996 Coll. und Dekret Nr. 239 / 1998 Coll.
27) Artikel 6.4 - 6.10 ČSN 33 1610 Elektronische Vorschriften - Überarbeitung und Inspektion von Geräten während ihres Gebrauchs.
28) Artikel 33 200-4-41.
29) § 6 bis 8 des Erlasses Nr. 50 / 1978 Coll.
30) Gesetz Nr. 22/1997, geändert.
31) Regierungsdekret Nr. 495 / 2001 Slg., mit dem Umfang und den detaillierten Bedingungen für die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen, Wasch-, Reinigungs- und Desinfektionsausrüstung.
32) ČSN 35 9700 Dielektrische Schutz- und Arbeitsgeräte für elektrische Geräte.
33) Artikel 42 des Gesetzes Nr. 61/1988 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 542/1991 Slg.
34) § 42 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 61/1988 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 542/1991 Slg.
35) Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 61 / 1988 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 542 / 1991 Slg.
36) § 3 Dekret Nr. 50 / 1978 Coll.
37) § 4 des Erlasses Nr. 50 / 1978 Coll.
38) Anhang 3 des Erlasses Nr. 50 / 1978
39) Zum Beispiel, Dekret Nr. 202 / 1995 Slg., über die Anforderungen an die Sicherheit und die Gesundheit der Betreiber und die Arbeit an elektrischen Geräten im Bergbau und Bergbau, Dekret Nr. 22 / 1989 Slg., Dekret Nr. 26 / 1989 Slg., Dekret Nr. 51 / 1989 Slg., Dekret Nr. 55 / 1996 Slg. und Dekret Nr. 239 / 1998 Sl.
40) §§ 8 Abs. 1 und 2 des Erlasses Nr. 50 / 1978 Slg.
41) Absatz 14 (1) des Erlasses Nr. 50/1978
42) § 241 Abs. 1 des Erlasses Nr. 22 / 1989 Slg.
43) § 1 (8) und § 3 Abs. 1 c) des Erlasses Nr. 340 / 1992 Slg., über Qualifikations- und Kompetenzanforderungen sowie über die Prüfung der beruflichen Kompetenz der Arbeitnehmer für Bergbau- und Bergbautätigkeiten und zur Änderung bestimmter von der tschechischen Bergbaubehörde erlassener Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und der Sicherheit von Bergbau- und Bergbaubetrieben, geändert durch den Erlass Nr. 74 / 2001 Sl.
44) Absatz 6a Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 174 / 1968 Slg., über staatliche Berufssicherheitsaufsicht, geändert durch Gesetz Nr. 124 / 2000 Slg.
45) § 10 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 133 / 2000 Slg., über die Registrierung von Einwohnern und Geburtenzahlen und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Registrierung von Bewohnern).
46) Verordnung Nr. 239/1998 Slg.
47) Absatz 8 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 61/1988 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 542/1991 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass des tschechischen Bergbauamtes Nr. 75 / 2002 Slg., über die Sicherheit des Betriebs von elektrischen technischen Geräten im Bergbau und Bergbau
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum01.03.2002
In Kraft seit01.04.2002
In Kraft bis-
Status Gültig
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