Dekret Nr. 74 / 2022 Coll.

Verordnung über den Umfang und die Art der Übermittlung von Informationen an zentrale Register durch Wirtschaftsbeteiligte, zuständige Behörden und Verwaltungen im Bereich der Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2022
74.
ERKLÄRUNG
vom 23. März 2022
über den Umfang und die Art der Übermittlung von Informationen an zentrale Register durch Wirtschaftsbeteiligte, zuständige Behörden und Verwaltungsbehörden im Bereich der Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen
Nach Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 226 / 2013 Slg., über die Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen, geändert durch Gesetz Nr. 206 / 2019 Slg., nachstehend als "Gesetz" bezeichnet:
§ 1
Umfang der von den Wirtschaftsbeteiligten an das Zentralregister übermittelten Informationen
Der Betreiber (1), der verpflichtet ist, die waldwirtschaftlichen Aufzeichnungen über die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Plans nach dem Forest Code (2) zu halten, übermittelt die zentralen Registerinformationen für das vorausgegangene Kalenderjahr. Die Übermittlung an das Zentralregister gilt als vom Betreiber durch die Übermittlung von Daten über die Waldwirtschaft im Rahmen des Forstgesetzbuches 2) abgeschlossen.
§ 2
Umfang der von den zuständigen Behörden und Verwaltungsbehörden an das Zentralregister übermittelten Informationen
(1) Die zuständigen Behörden und Verwaltungsbehörden übermitteln die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes genannten Informationen in folgendem Maße:
a) die Identifizierungsdaten der Wirtschaftsbeteiligten, des Namens und gegebenenfalls der Namen und Vornamen, des Wohnsitzes oder der Nummer des elektronisch lesbaren Identifizierungsdokuments, bei juristischen Personen, der Identifikationsnummer und gegebenenfalls des Geschäftsortes, des Geschäftsnamens oder des Namens und der Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten;
b) die Identifizierung der forstwirtschaftlichen Betreiber, nämlich Name, Code, Gebiet, Wirtschaftsbeteiligten, die Rechte und Pflichten des Eigentümers an die betreffende forstwirtschaftliche Einheit haben (3), und
c) Identifikationsdaten der Kontrollorganisation4), Name, Anschrift, Kennnummer der Europäischen Kommission.
(2) Das Ministerium sendet einen Jahresbericht für das Vorjahr an die Zentrale für die Europäische Kommission (5).
(3) Die Regionalbehörde übermittelt dem Zentralregister im Rahmen von Nummer I. des Anhangs dieses Erlasses Informationen über die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e des Gesetzes genannten Kontrollen und Maßnahmen.
(4) Die Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit und das Militär-Wald-Büro übermitteln dem Zentralregister in dem in Abschnitt II des Anhangs dieses Erlasses genannten Umfang die in Abschnitt 6a des Gesetzes genannten Informationen.
(5) Die Inspektion übermittelt dem Zentralregister die in Artikel 7 Buchstaben b und c des Gesetzes genannten Informationen in dem in Nummer III des Anhangs dieser Verordnung genannten Umfang.
§ 3
Mittel der Übermittlung an das Zentralregister durch zuständige Behörden und Verwaltungsbehörden
(1) Die zuständigen Behörden und Verwaltungsbehörden übermitteln die Informationen an das zentrale Projektarchiv wie folgt:
a) das Ministerium übermittelt die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Informationen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Berichts an die Europäische Kommission;
b) die Regionale Behörde übermittelt die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Informationen binnen 30 Tagen nach Beendigung der Inspektion im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union7), von der endgültigen Einführung von Korrekturmaßnahmen im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union6), vom Erwerb der Rechtskraft eines Beschlusses über einen Verstoß oder von der Annahme einer sofortigen Interimsmaßnahme im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union6),
c) die Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit und das Militärische Forstamt übermitteln die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Informationen innerhalb von 30 Tagen nach dem Erwerb der Rechtsbefugnis der Straftat und der erhobenen zusammenfassenden Daten aus den Waldwirtschaftsdaten bis Ende April des Kalenderjahres;
d) Die Inspektion übermittelt die in Artikel 2 Absatz 5 genannten Informationen innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung eines Verstoßes gegen die unmittelbar geltende Europäische Union (8), der für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Personen und der endgültigen Feststellung der Geldbuße.
(2) Die zuständigen Behörden und Verwaltungsbehörden übermitteln die Informationen über die Internetanwendung des Ministeriums für Landwirtschaft an das Zentralregister.
§ 4
Aufhebung
Erlass Nr. 285 / 2013 Slg. über den Umfang und die Art der Übermittlung von Informationen an zentrale Register durch Wirtschaftsbeteiligte und öffentliche Verwaltungen im Bereich der Vermarktung von Holz und Holzprodukten wird aufgehoben.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Minister:
Ing. Nekula v. r.

Anhang zum Erlass Nr. 74 / 2022 Coll.
Umfang der von den zuständigen Behörden und Verwaltungsbehörden registrierten Informationen, die an das Zentralregister übermittelt werden
I. Informationen, die von regionalen Behörden an das Zentralregister übermittelt werden
1. Gemäß § 2 Abs. 3 [§ 6 Abs. 1 a) des Gesetzes]:
a) die Art der vermarkteten Holz- oder Holzerzeugnisse (Haushaltsproduktion oder Import);
b) das Ergebnis der Überprüfung;
c) bei festgestellten Mängeln Informationen über die Folgen der Kontrolle durch Einleitung der Klage- oder Vertragsverletzungsentscheidung (6).
2. Nach § 2 Abs. 3 [§ 6 Abs. 1 b) des Gesetzes]:
a) die Art der Maßnahmen (6);
b) die Zeitspanne der auferlegten Maßnahmen (6),
c) die Folgen einer Nichteinhaltung der auferlegten Maßnahmen (6).
3. Gemäß § 2 Abs. 3 [§ 6 Abs. 1 c) und d) des Gesetzes]:
a) Art und Größe der Verwaltungsstrafe (6);
b) die Zahlung der Geldbuße, wenn verhängt (6).
4. Nach § 2 Abs. 3 [§ 6 Abs. 1 e) des Gesetzes]:
a) den Umfang der auferlegten Maßnahmen (6);
b) den zeitlichen Bereich der Maßnahmen (6);
c) die Folgen einer Nichteinhaltung der Maßnahmen (6).
II. Informationen, die von der Gemeindeverwaltung der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit und dem Militärwaldamt übermittelt werden
Gemäß Artikel 2 Absatz 4 (Artikel 6a des Gesetzes):
a) das Ausmaß des illegal geernteten Holzes aus der heimischen Waldproduktion, sowohl in m3 des Erntegutvolumens als auch in ha des Produktionsgebietes des Holins;
b) die Art des durchgeführten Bergbaus - absichtlich, zufällig, außergewöhnlich,
c) das jährliche Gesamtvolumen der Produktion nach Arten.
III. Informationen, die von der Inspektion übermittelt werden
Gemäß § 2 Abs. 5 [§ 7 b und c) des Gesetzes]:
a) das Ausmaß der Verletzung der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union (8);
b) Art und Größe der Verwaltungsstrafe (6);
c) die Zahlung der Geldbuße, wenn verhängt (6).
(1) Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 zur Festlegung der Verpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten für Holz und Holzerzeugnisse in der geänderten Fassung.
2) Abschnitt 40 des Gesetzes Nr. 289 / 1995 Slg., über Wälder und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (Forest Act), geändert.
3) § 58 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 289 / 1995 Slg., geändert.
4) Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 995 / 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert.
5) § 5 (d) und (h) des Gesetzes Nr. 226 / 2013 Coll., geändert.
6) Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 995 / 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert.
7) Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert.
8) Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 74 / 2022 Slg. über den Umfang und die Art der Übermittlung von Informationen an Zentralregister durch Wirtschaftsbeteiligte, zuständige Behörden und Verwaltungsbehörden im Bereich der Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen
Art der VorschriftOrdnung
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Verkündungsdatum31.03.2022
In Kraft seit01.07.2022
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