Das Verfassungsgericht fand Nr. 72 / 2024 Coll.
Die Feststellung des Verfassungsgerichts, sp. zn. Pl. ÚS 42 / 23, über den Antrag auf Nichtigerklärung des allgemein verbindlichen Erlasses Nr. 3 / 2017 der Gemeinde Jenštejn vom 7. 11. 2017 auf die örtliche Gebühr für die Beurteilung der Baustelle der Möglichkeit der Verbindung zum Bau des Wasserkanals und Kanalisation im lokalen Teil von Jenštejn-Dehtáry, geändert durch 1
Zeitliche Textfassungen
04.04.2024
Verkündet
In Kraft seit 04.04.2024
Novellierungen
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