Dekret Nr. 72 / 2022 Coll.

Verordnung über die Sicherstellung der Angemessenheit der betrieblichen Unterstützung für Energiequellen

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.04.2022
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 28. März 2022
über die Sicherstellung der Angemessenheit der betrieblichen Unterstützung für Energiequellen
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß § 53 Abs. 1 (t) bis (x) des Gesetzes Nr. 165/2012 Slg., über geförderte Energiequellen und über die Änderung bestimmter Rechtsakte, geändert durch Gesetz Nr. 382 / 2021 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung gibt
a) die Verteilung der Stromquellen auf die Sektoren nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der für die sektorale Untersuchung verwendeten Primärquelle;
b) Berichte über den Umfang der technischen und wirtschaftlichen Daten über die Stromerzeugungsanlage und ihren Betrieb;
c) die Berechnung der Kürzung der Beihilfe für Strom aus erneuerbaren Quellen, der Elektrizitätsversorgung aus hocheffizienter KWK, der Beihilfe für sekundäre Quellen, der Wärmehilfe aus erneuerbaren Quellen und der Beihilfe für Biomethan um einen Betrag, der dem erhaltenen Investitionsbeihilfebetrag entspricht;
d) die Art und Weise, in der Investitionsbeihilfen in Höhe der Betriebsbeihilfen berücksichtigt werden;
e) die Methode zur Berechnung der Kürzung der im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 in Betrieb genommenen Elektrizitätsbeihilfe für Strom aus erneuerbaren Quellen mit einer Investitionsbeihilfe von mehr als 20 % der Gesamtinvestitionskosten;
f) die Berechnung der Strommenge, für die die Abgabe gezahlt wird.
§ 2
Verteilung der Stromquellen in Sektoren
Nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme wird die Primärenergiequelle für die Stromerzeugung und die installierte Leistung in die in Anhang 1 dieses Erlasses genannten Sektoren aufgeteilt.
§ 3
Modelle für technische und wirtschaftliche Daten über die Stromerzeugung und deren Betrieb
(1) Die Modelle der Berichte zur Bestimmung des Umfangs der technischen und wirtschaftlichen Daten über die Stromerzeugungsanlage und deren Betrieb sind in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Das Ministerium für Industrie und Handel stellt sicher, dass die Muster der in Absatz 1 genannten Aussagen auf seiner Website so veröffentlicht werden, dass die Aussagen elektronisch abgeschlossen und übermittelt werden können.
§ 4
Methode zur Berechnung der Kürzung der Betriebsbeihilfe für gewährte Investitionsbeihilfen
(1) Erkennt der Hersteller den Marktbetreiber einer Einzelmaßnahme zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit der in Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes über die Energieträger (im Folgenden „Gesetz“) vorgesehenen Beihilfen, so wird die Elektrizitätsbeihilfe für die verbleibende Lebensdauer der Elektrizitätserzeugungsanlage von Anfang an des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Stromquelle in Betrieb genommen wurde, nach dem in Anhang 3 genannten Verfahren verringert,
a) Erneuerbare Ressourcen, die vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen werden;
b) Erneuerbare Quellen, die vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 mit Investitionsbeihilfen von bis zu 20 % der Gesamtinvestitionskosten in Betrieb genommen werden, oder
c) hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung oder sekundäre Quellen, die vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 mit Investitionshilfe von bis zu 20% der gesamten Investitionskosten in Betrieb genommen werden.
(2) Gleichzeitig mit der Notifizierung einer Einzelmaßnahme zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe entscheidet der Hersteller, ob die in der Elektrizitätsquelle gemäß Absatz 1 erzeugte Beihilfe um einen Kürzungsfaktor reduziert werden soll, der die Beihilfe pro produzierter Stromeinheit oder um einen Reduktionsfaktor reduziert, der die Elektrizitätsbeihilfe für den Rechnungslegungszeitraum reduziert. Die gewählte Methode zur Verringerung der Elektrizitätsbeihilfe kann den Erzeuger nicht ändern.
(3) Bei Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen, Stromquellen aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs- oder Sekundärquellen, die vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen wurden, mit Investitionsbeihilfen von mehr als 20 % der Gesamtinvestitionskosten wird der Beihilfebetrag pro produzierter Stromeinheit um den in Anhang 4 dieser Verordnung festgelegten Reduktionsfaktor verringert.
(4) Ist der Erzeuger, der Wärmeerzeuger oder der Biomethanerzeuger der Begünstigte der Investitionsbeihilfe, die Elektrizitätsbeihilfe, die Betriebsbeihilfe für Wärme oder die Biomethanbeihilfe um einen nach dem Verfahren des Anhangs 5 dieser Verordnung für Strom, Wärme oder Biomethan, das im Zeitraum vom 1. Januar 2016 erzeugt wird, und für die Stromerzeugung, bei der die Modernisierung seit dem 1. Januar 2022 erfolgt, bestimmten Reduktionsfaktor zu verringern. Das Verfahren zur Verringerung der Betriebsbeihilfe für Strom oder Wärme durch Investitionsbeihilfen gemäß Anhang 5 der vorliegenden Verordnung gilt nicht für Instandhaltungsbeihilfen für Strom oder Instandhaltungsbeihilfen für Wärme.
(5) Die Verringerung der Beihilfe für Strom, Betriebswärme oder Biomethan um einen Reduktionsfaktor, der die Beihilfe je produzierter Elektrizitäts-, Wärme- oder Biomethaneinheit verringert, gilt für eine Höchstmenge an Strom, Wärme oder Biomethan, in der die Gesamtreduktion der gewährten Beihilfen, die Betriebswärme oder die Beihilfe für Biomethan der gewährten Investitionsbeihilfe entspricht.
§ 5
Berechnung des Strombetrags, für den die Abgabe gezahlt wird
Erfordert der Hersteller gemäß § 34a Abs. 1 oder 2 des Staatlichen Energiekontrollgesetzes, den gesamten Strombetrag, für den die Abgabe gezahlt wird, zu bestimmen, so wird der Strom, für den die Abgabe gezahlt wird, nach dem in Anhang 6 dieses Erlasses genannten Verfahren bestimmt.
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Síkela v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 72/2022 Coll.
Verteilung der Stromquellen in Sektoren
Rok
uvedení do provozu
Instalovaný výkon
Sektory zdrojů využívajících energii slunečního záření2006Od 110 kW
2007
2008Od 120 kW
2009Od 115 kW
2010Od 145 kW
2011Od 315 kW
20121)
20131)
Sektory zdrojů využívajících energii větru2006Od 320 kW
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
Sektory zdrojů využívajících energii vody2006Od 105 kW
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
Sektory zdrojů využívajících geotermální energii2006Od 80 kW
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
Sektory zdrojů využívajících energii biomasy2006Od 90 kW
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
Sektory zdrojů využívajících energii bioplynu2006Od 65 kW
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
Sektory zdrojů využívajících energii skládkového plynu2006Od 65 kW
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
Sektory zdrojů využívajících energii kalového plynu2006Od 65 kW
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
Sektory zdrojů využívajících energii důlního plynu2006Od 65 kW
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
Sektory zdrojů využívajících neobnovitelné nebo druhotné
zdroje energie při vysokoúčinné kombinované výrobě elektřiny a
tepla
2013
–2015
Zemní plynOd 320 kW
Důlní plyn
Ostatní (uhlí)
Sektory zdrojů využívajících
obnovitelné zdroje energie při vysokoúčinné kombinované výrobě elektřiny a tepla
2014
–2015
Biomasa (čisté spalování)Od 325 kW
Biomasa (spalování
společně s neobnovitelným zdrojem)
Od 175 kW
BioplynOd 185 kW

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 72 / 2022 Coll.
Modellberichte zur Bestimmung des Umfangs der technischen und wirtschaftlichen Daten über die Stromerzeugung und ihren Betrieb
A. Berichtsmodelle - Aufschlüsselung nach Stromerzeugungstechnik
1. Statement für Kraftwerke mit Solarenergie

2. Statement für Windenergieanlagen

3. Erklärung für Wasserkraftwerke

4. Erklärung für Wasserkraftwerke (rekonstruiert oder aufgerüstet)

5. Erklärung für Erdwärmekraftwerke

6. Aussage über Biomassekraftwerke (einschließlich hocheffizienter KWK)

7. Erklärung für Biogaskraftwerke (einschließlich hoher Wirkungsgrad-Kopplung)

8. Aussage über Kraftwerke mit Deponie- oder Schlammgasenergie

9. Statement für Kraftwerke mit Bergbaugasenergie (einschließlich hoher Wirkungsgrad-Kopplung)

10. Aussage für Kraftwerke aus hocheffizienter KWK mit nicht erneuerbaren Quellen (Naturgas, Kohle)

B. Verpflichtungsermächtigungen für ein Mehrressourcen-Stromwerk
Wenn ein Kraftwerk aus mehreren Stromquellen besteht, schließt der Hersteller den in Teil Zusammen mit den im selben Jahr in Betrieb genommenen Ressourcen nutzen sie die gleiche Art von unterstützten Ressourcen und für den Strom, der in diesen Ressourcen erzeugt wird, wird die Beihilfe auf den gleichen Betrag festgesetzt, einschließlich der Bedingungen für die Ausübung des Rechtes auf die Unterstützung von in diesen Ressourcen erzeugtem Strom - diese Stromquellen gelten als eine Stromquelle für die Zwecke der Ausfüllung der Berichte.
Besteht ein Kraftwerk aus mehreren Stromquellen, die den Anforderungen des ersten Satzes nicht entsprechen, so schließt der Hersteller die in Teil A genannte gesonderte Erklärung ab. Die technischen und wirtschaftlichen Daten zwischen den Stromquellen des Herstellers nach einem der folgenden Mittel:
1. Das Verhältnis der installierten Leistung
a) Der Hersteller hat das Verhältnis der installierten Leistung der einzelnen Stromquellen im Kraftwerk (sogenannter Zuteilungsschlüssel) zu bestimmen.
b) Der Hersteller hat für jede der Stromquellen eine gesonderte Erklärung abzugeben, indem in Zeilen 12 ff. des Berichts nur die Daten über die bewertete Stromquelle angezeigt werden. Die technisch-ökonomischen Daten über die Nennstromquelle werden vom Hersteller als Summe aller direkt zu tragenden Positionen und des Anteils der gemeinsamen Positionen für alle Stromquellen (d.h. für die gesamte Stromerzeugungsanlage) nach dem Zuteilungsschlüssel festgelegt.
2. Inbetriebnahme
a) Der Hersteller hat für jede Stromquelle unabhängig von der Lebensdauer des gesamten Elektrizitätswerks eine gesonderte Erklärung abzugeben. Für die Zwecke der sektoralen Untersuchung legt der Hersteller den in Teil A genannten Bericht immer für die Stromquellen vor, die im Jahr, für das das Ministerium für Industrie und Handel die sektorale Untersuchung durchführt, in Betrieb genommen wurden.
b) Die Erklärung für die Stromquelle, die zuerst in Betrieb genommen wird, wird vom Hersteller durch Ausfüllen der Spalten der Baujahre (Spalten mit Auftragsjahren -2 bis 0 nach Produktionstechnik) ausgefüllt, die Stromquelle in den betreffenden Reihen alle Kosten für diese Stromquelle betreffen. Bei der Verlängerung der Elektrizitätsanlage auf eine zusätzliche Stromquelle muss der Hersteller die Investitionskosten ausfüllen, die damit verbunden sind, diese zusätzliche Stromquelle in die Leitung "Verteilbare Kosten" in der Spalte zu bringen, in der das Auftragsjahr dem Eingang dieser zusätzlichen Stromquelle entspricht. Die Verfahren aus dem Betrieb einer zusätzlichen Stromquelle (Strom oder Betriebswärme und der Verkauf von Strom oder Wärme) werden vom Hersteller ab dem gleichen Jahr (d.h. aus der Spalte des Auftragsjahres, die dem Betrieb dieser zusätzlichen Stromquelle bis zur letzten Spalte der Erklärung entspricht) in der Zeile" abgeschlossen. Sonstige Einnahmen Alle Betriebskosten, ohne Zinsen und ohne Abschreibungen, werden vom Hersteller in der Erklärung für die Stromquelle, die in erster Linie für die gesamte Stromerzeugung in Betrieb genommen wird, abgeschlossen.
c) Die als zweiter oder weiter in Betrieb genommene Erklärung für die Stromquelle wird vom Hersteller durch Ausfüllen der Spalte des ersten Baujahrs (d.h. im Falle der Bauzeit der drei Jahre in die Spalte mit dem Auftragsjahr -2, im Falle der Bauzeit der zwei Jahre in die Spalte mit dem Auftragsjahr -1 und im Falle der Bauzeit von einem Jahr in die Spalte mit dem Auftragsjahr 0). In Einnahmen- und Betriebskostenreihen füllt der Hersteller die Daten für die gesamte Elektrizitätserzeugungsanlage aus, sofern der Hersteller nach Ablauf des in Betrieb genommenen Stroms nur die Einnahmen aus dem Verkauf von Strom zum Marktpreis ausfüllt und gegebenenfalls keine Einnahmen erwirtschaftet, wenn die Stromquelle stillgesetzt wird.

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 72 / 2022 Coll.
Methode zur Berechnung der Kürzung der von dem 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2012 in Betrieb genommenen Elektrizitätsbeihilfe für Investitionsbeihilfen für Stromquellen aus erneuerbaren Quellen, für Stromquellen aus erneuerbaren Quellen und für Stromquellen aus hocheffizienten KWK oder sekundären Quellen, die vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 mit bis zu 20% der gesamten Investitionskosten gewährt werden
(A) Verringerung der Höhe der Stromkosten je produzierter Stromeinheit
Der Reduktionsfaktor, der die Gesamthöhe der Stromhilfe pro Erzeugereinheit um einen Teil der Investitionsbeihilfe für das zwölfte Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem die Stromquelle in Betrieb genommen wurde, verringert und für jedes Folgejahr für die verbleibende Lebensdauer der Stromerzeugungsanlage auf der Grundlage des Verhältnisses bestimmt wird:
RF = DOCTOR,
Wo:
RF - Reduktionsfaktor für das zwölfte Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem die Stromquelle in Betrieb genommen wurde und für jedes Folgejahr für die Restlebensdauer der Elektrizitätsanlage [CZK / MWh],
DOT - nominaler Gesamtbetrag der Investitionsbeihilfen, die den Erzeugern aus öffentlichen Mitteln für den Bau und die Inbetriebnahme des Elektrizitätswerks gewährt werden; Wurde die Gewährung von Investitionsbeihilfen in mehrere Haushaltsjahre aufgeteilt, so handelt es sich um eine einfache Summe von Investitionsbeihilfen in allen Haushaltsjahren [CZK],
RW - erwarteter Strom [MWh]
VAR = PRV SET,
Wo:
PRV - durchschnittliche jährliche Stromerzeugung in der Stromquelle von der Inbetriebnahme bis zum Ende des 10. Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Stromquelle in Betrieb genommen wurde [MWh / Jahr],
RESOURCEN - Restlebensdauer der Elektrizitätsanlage [Jahr]
ZDH = DJ - 11,
Wo:
DZ - die Lebensdauer des Kraftwerks nach den Rechtsvorschriften für die Nutzungsdauer der Stromerzeugung, die in dem Jahr, in dem die Stromquelle in Betrieb genommen wurde [Jahr]; für die Förderung von Strom aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungen und Sekundärquellen, die in Stromquellen erzeugt wurden, die während des Zeitraums vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen wurden, gilt eine Lebensdauer von 15 Jahren.
(B) Verringerung des Betrags der Stromstützung für den Abwicklungszeitraum
Der Reduktionsfaktor, der die Höhe der Elektrizitätsunterstützung für den Abrechnungszeitraum um einen Teil der Investitionsbeihilfe in dem Zeitraum ab Beginn des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Stromquelle für die verbleibende Lebensdauer der Stromerzeugungsanlage in Betrieb genommen wurde, verringert, wird anhand des Verhältnisses bestimmt:
RFi = DOT0ti,
Wo:
RFi - Reduktionsfaktor, mit i = 1 für den ersten Monat des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Stromquelle in Betrieb genommen wurde, für jeden zusätzlichen Monat für die verbleibende Lebensdauer der Elektrizitätsanlage i = {2; 3... [CZK / Monat]
DET0 - nominaler Gesamtbetrag der Investitionsbeihilfen, die den Erzeugern aus öffentlichen Mitteln für den Bau und die Inbetriebnahme des Elektrizitätswerks gewährt werden; Wurde die Gewährung von Investitionsbeihilfen in mehrere Haushaltsjahre aufgeteilt, so handelt es sich um eine einfache Summe von Investitionsbeihilfen in allen Haushaltsjahren [CZK],
ti - der Zeitraum von Beginn des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Stromquelle in Betrieb genommen wurde, bis zum Ende des Zeitraums der Beihilfe rechts [Monat],
ti = (DZ - 11) ZV12,
Wo:
DZ - die Lebensdauer des Kraftwerks nach den Rechtsvorschriften für die Nutzungsdauer der Stromerzeugung, die in dem Jahr, in dem die Stromquelle in Betrieb genommen wurde [Jahr]; für die Förderung von Strom aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungen und Sekundärquellen, die in Stromquellen erzeugt wurden, die während des Zeitraums vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen wurden, gilt eine Lebensdauer von 15 Jahren.

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 72/2022 Coll.
Methode zur Berechnung der Verringerung der Elektrizitätsbeihilfe aus erneuerbaren Quellen, der Elektrizitätsbeihilfe aus hocheffizienter KWK und der Beihilfe für Sekundärquellen für Investitionsbeihilfen für Elektrizität, die vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, mit Investitionsbeihilfen, die über 20 % der Gesamtinvestitionskosten gewährt werden
Výše investiční podpory
20 % - 30 %
(včetně)
30 % - 40 %
(včetně)
40 % - 50 %
(včetně)
50 % a více
Redukční faktor [%]
Výrobna elektřiny využívající vodní energii14212835
Výrobna elektřiny využívající větrnou energii14212835
Výrobna elektřiny využívající geotermální energii14212835
Výrobna elektřiny využívající energii slunečního záření14212835
Výrobna elektřiny využívající spalování biomasy4,56,5911,5
Výrobna elektřiny využívající energii ze spalování bioplynu včetně spalování skládkového a kalového plynu4,56,5911,5
Výrobna elektřiny využívající energii druhotných zdrojů4,56,5911,5
Výrobna elektřiny využívající kombinovanou výrobu elektřiny a tepla4,56,5911,5

Příloha č. 5

Anhang Nr. 5
Methode zur Berücksichtigung der Investitionsbeihilfen zur Verringerung der Beihilfe für Strom, Betriebswärme und Biomethan zur Erzeugung, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wird, und der Stromerzeugung, bei der die Modernisierung seit dem 1. Januar 2022 erfolgt
Der Reduktionsfaktor, der die Beihilfe für Strom, Betriebswärme oder Biomethan bei Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen oder Sekundärquellen, Wärmeerzeugung, Biomethanerzeugung und Stromerzeugung aus hocheffizienter KWK verringert, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wird, und die Stromerzeugung, bei der die Modernisierung seit dem 1. Januar 2022 erfolgt, wird anhand des Verhältnisses bestimmt:
RF = DOT. AFVIR,
wenn Strom und Biomethan anwendbar sind:
VAR = P DRV,
und für Wärme:
VYR = P DRV / 3.6,
Wo:
RF - Reduktionsfaktor für Strom [CZK / MWh], Betriebswärme [CZK / GJ] oder Biomethan [CZK / MWh]; im Sinne dieser Verordnung ist die Beihilfe die Höhe der in der Preisbekanntmachung veröffentlichten Beihilfe oder der in der Entscheidung über die Gewährung eines Beihilfeanspruchs bei einer Auktion veröffentlichte Referenz-Auktionspreis;
DOT - Gesamtbetrag der nominalen Investitionsbeihilfen, die von Erzeugern, Wärmeerzeugern oder Biomethanerzeugern aus öffentlichen Mitteln für den Bau und die Inbetriebnahme eines Kraftwerks, einer Wärmeanlage oder einer Biomethananlage oder zur Modernisierung eines Kraftwerks gewährt werden; Ist die Gewährung von Investitionsbeihilfen in mehrere Haushaltsjahre aufgeteilt worden, so handelt es sich um eine einfache Summe von Investitionsbeihilfen in allen Haushaltsjahren [CZK]; wenn die Investitionsbeihilfe für den Erwerb von Vermögenswerten gewährt wurde, die nicht mit Betriebsbeihilfen für den Bau und die Inbetriebnahme eines Strom-, Wärme- oder Biomethankraftwerks oder zur Modernisierung eines Elektrizitätswerks zusammenhängen, so wird dieser Teil des Wertes der Investitionsbeihilfe, die in die Berechnung der Verringerung der Betriebsbeihilfe eingeht, verringert;
RW - erwartete Strommenge [MWh], Wärme [GJ] oder Biomethan [MWh] des Herstellers, des Wärmeerzeugers oder des Biomethanerzeugers pro Jahr,
P - elektrische installierte Leistung des Kraftwerks [MWe]; Wärme installierte Leistung des Wärmekraftwerks [MWt] oder Leistung der Biomethananlage [MW nach Umwandlung von Nm 3 / Jahr], die nach der Beziehung bestimmt werden:
P = Pinst · Hi365 · 24 · 1000
Wo:
Pinst - installierte Kapazität der Biomethan-Produktionsanlage [Nm3 / Jahr],
Hi - Der Heizwert für Biomethan [sofern nicht anders angegeben] muss 9,5 kWh/Nm3 oder die Verbrennungswärme für Biomethan [sofern nicht anders angegeben, muss 10,5 kWh/Nm3 sein], wie für die Unterstützung für den Betrieb von Biomethan festgelegt;
DRV - jährliche Nutzung der installierten Leistung über die Lebensdauer der Strom-, Wärme- oder Biomethan-Produktionsanlage nach den Rechtsvorschriften über die Lebensdauer der Stromerzeugung, Wärme- oder Biomethanproduktion, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Kraftwerksanlage, Wärme- oder Biomethan-Produktion oder zum Zeitpunkt der Registrierung des Kraftwerks zur Modernisierung der Stromerzeugungsanlage wirksam sind. Bei einem Auktionsbonus wird der Wert der gesetzlichen Bestimmung gemäß dem ersten Satz verwendet, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Auktion wirksam ist. Ist zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage oder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auktion ein jährliches Nutzungsrecht für die Zwecke dieses Erlasses nicht vorgesehen, so werden die Betriebsstunden für die Förderung von Strom aus hocheffizienter KWK oder 3300 Stunden für die Auktion oder den Wert von 7 000 kWhe / kWe für die Förderung von Strom aus Sekundärquellen oder den Wert von 8 000 Stunden für die Förderung von Biomethan [ Whe / kWe für die Unterstützung von Strom, kWht / kWt für die Betriebswärmeunterstützung oder die Anzahl der Stunden für die Förderung von Biomethan],
AF - Annuitätsfaktor [-] bestimmt anhand:
AF = i1-1 (1 + i),
Wo:
i - 2% Inflation nach dem Inflationsziel der Tschechischen Nationalbank [-],
DZ - die Lebensdauer der Strom-, Wärme- oder Biomethanerzeugungsanlage nach den Rechtsvorschriften über die Lebensdauer der Strom-, Wärme- oder Biomethanerzeugungsanlage, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Strom-, Wärme- oder Biomethanerzeugungsanlage oder zum Zeitpunkt der Registrierung der Modernisierung der Stromerzeugungsanlage wirksam sind. Bei einem Auktionsbonus wird die Lebensdauer des Rechtsakts gemäß dem ersten Satz verwendet, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Auktion wirksam ist [Jahr]; Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Příloha č. 6

Anhang Nr. 6 des Erlasses Nr. 72/2022 Coll.
Berechnung des Strombetrags, für den die Abgabe gezahlt wird
Die Gesamtmenge an Strom [MWh], für die der Solarstromerzeuger die Abgabe zahlt, so dass die interne Rendite der Investitionen über die Dauer des Beihilferechts 6,3% beträgt, wird wie folgt bestimmt:
(a) Die Variable "Relief" ist definiert, d.h. der Wert einer solchen Reduzierung des erwarteten Gesamtbeitrags aus der Sonnenstrahlung [CZK], was ansonsten dafür sorgen würde, dass der Hersteller die interne Rendite der Investition auf 6,3% erhöhen würde.
"Der Glaube wird nach der Beziehung bestimmt:
Relief Input = -Σk = 0nFCFFtk1 + IRRkΣk = i + 1n1-T · 1,02k-i-11 + IRRk
Wo:
n - die Lebensdauer der Elektrizitätserzeugungsanlage nach den Rechtsvorschriften über die Lebensdauer der Stromerzeugung, die in dem Jahr wirksam ist, in dem die Stromquelle in Betrieb genommen wurde [Jahr],
k - Bestelljahr von 0 bis n [-],
i - Parameter [-], wobei für die Jahre der Inbetriebnahme i gleich ist:
Rok uvedení do provozui
200912
201011
T - Koeffizient der erwarteten Einkommensteuer (0,15 für den Hersteller, der eine natürliche Person ist oder 0,19 für den Hersteller, der eine juristische Person ist) [-],
IRR - Ziel der internen Rendite für Investitionen von 6,3% [-],
FCFFtk - freier Cashflow an das Unternehmen, der als Differenz zwischen der Rentabilität des Herstellers und den Kosten im gleichen Zeitraum bestimmt wird, die durch die Einkommenssteuer nach dem Einkommensteuergesetz weiter reduziert werden, und den Kosten, die zur Aufrechterhaltung der Stromerzeugung erforderlich sind, einschließlich des Kaufs neuer oder der Aufrechterhaltung bestehender Ausrüstungen, Ausrüstungen und sonstiger Vermögenswerte, die durch irgendwelche Investitionsbeihilfen abgebaut werden [CZK].
b) Anschließend wird der Gesamtstrom [MWh], für den der Hersteller die Abgabe zahlt, bestimmt durch:
1. wenn der absolute Wert des Betrags der Abgabe im Auftragsjahr k kleiner oder gleich der Variablen "Relief" ist, d.h. wenn die Beziehung gilt:
Abzug ≤ Entlastung Die Abgabe,
der Gesamtbetrag des Stroms [MWh], für den der Hersteller die Abgabe zahlt, wird wie folgt bestimmt:
Rolle = 0,
2. wenn der absolute Wert des Betrags der Abgabe im Bestelljahr größer ist als die berechnete Variable "Relief", d.h. wenn die Beziehung gilt:
Entlastung > Entlastung Die Abgabe,
der Gesamtbetrag des Stroms [MWh], für den der Hersteller die Abgabe zahlt, wird wie folgt bestimmt:
Rolle = Abzugs- Entlastungseingang Ts · VC · 1,02k-i-1
Wo:
Ausscheidung - die im Auftragsjahr erzeugte Strommenge an die {(i + 1) bis n}, für die der Hersteller die Abgabe zahlt [MWh],
Ts - Rate der Stromabgabe von Sonnenlicht [-],
VC - Stück-Kauf-Preis für das Jahr der Stromerzeugungsanlage für das Kalenderjahr entsprechend dem Bestelljahr k = i [CZK / MWh],
Odvodtk - die Abgabe im Auftragsjahr k [CZK].
(1) Es wird keine Sektoruntersuchung durchgeführt.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 72/2022 Slg., über die Sicherstellung der Angemessenheit der betrieblichen Unterstützung für Energiequellen
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.03.2022
In Kraft seit01.04.2022
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 1

čp. 1193 - oprava havarijního stavu střechy
Město Vodňany Šílený Tomislav
293 267 CZK
03.08.2022
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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