Act Nr. 71 / 2025 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 77 / 2002 Slg., über die Aktiengesellschaft České dráhy, Staatliche Organisation Eisenbahnverwaltung und Änderungsgesetz Nr. 266 / 1994 Slg., über Eisenbahnen, geändert, und Gesetz Nr. 77 / 1997 Slg., über die Staatsgesellschaft, geändert

Gültig In Kraft seit 01.04.2025
ANHANG
DIE RECHT
vom 26. Februar 2025
zur Änderung des Gesetzes Nr. 77 / 2002 Slg. über die gemeinsame Aktiengesellschaft ČD, die staatliche Organisation der Eisenbahnverwaltung und zur Änderung des Gesetzes Nr. 266 / 1994 Slg., über Eisenbahnen, geändert, und Gesetz Nr. 77 / 1997 Slg., über die staatliche Gesellschaft, geändert, geändert, geändert, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 77 / 2002 Slg., über die gemeinsame Gesellschaft der Tschechischen Eisenbahn, Staatliche Organisation der Eisenbahnverwaltung und Änderungsgesetz Nr. 266 / 1994 Slg., auf Eisenbahnen, in der geänderten Fassung, und Gesetz Nr. 293 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 179 / 2008 Slg., geändert, Gesetz Nr. 194 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 319 / 2016 Sl., Nr. 367 /
1. In Artikel 3 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 1 werden die Worte "und die Verbindungen" gestrichen.
2. In Absatz 12 (4) wird der letzte Satz gestrichen.
3. Absatz 20 (4) lautet wie folgt:
"(4) Die staatliche Organisation der Eisenbahnverwaltung kann nur das Eigentum behandeln, das die Eisenbahnverkehrsroute bildet, mit vorheriger Genehmigung des Ministeriums; Dies gilt unbeschadet des Verfahrens nach dem Staatsunternehmensgesetz (15). Diese Genehmigung wird von der Eisenbahnverwaltung der staatlichen Organisation in einer Weise veröffentlicht, die einen Fernzugriff innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Annahme ermöglicht. Das Gerichtsverfahren für die Waren, die eine Eisenbahnverkehrsstrecke bilden, die von der Eisenbahnverwaltungsstaatsorganisation ohne vorherige Genehmigung durch das Ministerium durchgeführt wird, ist ungültig; diese Invalidität kann innerhalb von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die Berechtigte Kenntnis erlangte oder wissen konnte, aber nicht mehr als 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem diese Maßnahme stattgefunden hat, angerufen werden. Das im ersten Satz genannte Vermögen wird nicht durch die Vollstreckung oder Vollstreckung beeinträchtigt."
4. Absatz 21 (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
5. Im ersten Satz von Ziffer 21 (2) werden die Worte "und 2 " gestrichen.
6. Der folgende Abschnitt 22 wird nach Abschnitt 21 eingefügt:
„§ 22
Wird der für die Entwicklung, Modernisierung, Instandhaltung oder Reparatur der Eisenbahninfrastruktur notwendige Mietvertrag oder Gebäude verhandelt, darf die Miete den größtmöglichen Betrag, der sich aus der im Rahmen des Landpreisgesetzes für öffentliche Infrastruktur festgelegten und erlassenen Preisregelung ergibt, nicht überschreiten, wenn sie angewandt wird, aber den Normalpreis nicht überschreiten; Dies gilt auch, wenn der Mietvertrag des Grundstücks, auf dem der Eisenbahnverkehr errichtet wurde, vereinbart wird."
(7) Absatz 23 einschließlich Fußnote 19 wird gestrichen.
8. Artikel 26 wird gestrichen.
9. In § 38a, am Ende des Absatzes 1, ist der Satz "Property nach dem ersten Satz, auf dem die Eisenbahnverwaltung das Recht hatte, am 9. November 2022 zu arbeiten, nicht ab dem 1. April 2025 das Eigentum, das die Verpflichtungen der tschechischen Eisenbahnstaatorganisation abdeckt."
Čl. II
Effizienz
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Pekarová Adamová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 71 / 2025 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 77 / 2002 Slg., über die öffentliche Gesellschaft České dráhy, Staatliche Organisation Eisenbahnverwaltung und zur Änderung des Gesetzes Nr. 266 / 1994 Slg., über Eisenbahnen, geändert, und Gesetz Nr. 77 / 1997 Slg., über staatliche Unternehmen, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.03.2025
In Kraft seit01.04.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 705
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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