Bestellnummer 71 / 2021 Coll.

Entschließung Nr. 137 der Regierung der Tschechischen Republik über die Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 14.02.2021
ANHANG
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 14. Februar 2021
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution Nr. 125 vom 14. Februar 2021, mit der die Regierung gemäß Artikel 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik den Notstand gemäß Artikel 5 und Artikel 5 a) bis e) und Artikel 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg. über die Notverwaltung und die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) in der geänderten Fassung für die Resolution 6 erklärt hat.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
I. befiehlt, die Affidavit anzuschauen
1. Personen, deren Arbeitsverhältnis sich vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Maßnahme bis zum Ende der Notlage ergibt und deren Arbeit durch eine andere Rechtsvorschrift oder in Anhang 2 des Erlasses Nr. 79 / 2013 Slg. vorgesehen ist, bei betrieblichen Gesundheitsdiensten und bestimmten Arten von Bewertungsdiensten in der geänderten Fassung nicht Teil der Tätigkeit ist, für die die medizinischen Eignungsbedingungen durch andere Rechtsvorschriften oder Anhang 2 des Erlasses Nr. 79 / 2013 Sl festgelegt sind,
2. Personen, deren Beschäftigungsverhältnis sich vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Maßnahme bis zum Ende der Notsituation ergibt und die Tätigkeiten epidemiologischer Bedeutung als gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 258/2000 Slg. ausgestellte Gesundheitsbescheinigung ausführen; die Affidavit, durch die die Gesundheitskarte ersetzt werden kann, gilt für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen nach dem Ende der Notsituation;
II. erteilt eine Ausnahme von der Durchführung von regelmäßigen medizinischen Untersuchungen gemäß dem Erlass Nr. 79 / 2013 Coll.; regelmäßige medizinische Untersuchungen müssen nicht vorgesehen und während der Dauer dieser Notsituation durchgeführt werden;
III. Speicher
1. als noch gültige medizinische Bewertungen zu betrachten, die innerhalb der Dauer der Notsituation ablaufen,
a) medizinische Beurteilungen über die medizinische Eignung, die auf der Grundlage der nach § 59 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 373 / 2011 Sl. und § 10 des Erlasses Nr. 79 / 2013 Slg. oder periodischen medizinischen Untersuchungen gemäß § 11 des Erlasses Nr. 79 / 2013 Slg. für den Zeitraum bis zum Ende des Notstandes und weiter für einen weiteren Zeitraum von nicht mehr als
(i) 90 Tage ab dem Tag nach Abschluss der Notsituation, wenn der Abschluss der medizinischen Stellungnahme darauf hindeutet, dass die zu bewertende Person für den Zweck geeignet ist, für den sie bewertet wurde;
ii) 30 Tage ab dem Tag nach Beendigung der Notsituation, wenn der Abschluss der medizinischen Stellungnahme darauf hindeutet, dass die zu bewertende Person für den Zweck, zu dem sie bewertet wurde, in Betracht kommt;
b) nach einer Notprüfung gemäß § 12 Abs. 2 e) oder f) Abs. 3 des Dekrets Nr. 79 / 2013 Slg., das zum Zeitpunkt des angegebenen Notfalls abgelaufen ist, für einen Zeitraum bis zum Ende des Notstands und für einen weiteren Zeitraum von höchstens mehr als
(i) 90 Tage ab dem Tag nach Abschluss der Notsituation, wenn der Abschluss der medizinischen Stellungnahme darauf hindeutet, dass die zu bewertende Person für den Zweck geeignet ist, für den sie bewertet wurde;
ii) 30 Tage ab dem Tag nach Beendigung der Notsituation, wenn der Abschluss der medizinischen Stellungnahme darauf hindeutet, dass die zu bewertende Person für den Zweck, zu dem sie bewertet wurde, in Betracht kommt;
2. an Anbieter von berufsmedizinischen Dienstleistungen gemäß Gesetz Nr. 373 / 2011 Slg. oder an registrierte Anbieter von bewerteten Personen, die dies gemäß Gesetz Nr. 373 / 2011 Slg. tun. oder andere Rechtsvorschriften, die auf Antrag des Arbeitgebers ermächtigt sind, eine erste medizinische oder periodische medizinische Untersuchung der betroffenen Person durchzuführen und innerhalb der in Nummer I genannten Frist eine medizinische Stellungnahme zu seiner medizinischen Eignung für die Arbeit zur Gültigkeit einer Ehrenerklärung oder Nummer III / 1 für die Gültigkeit der medizinischen Gutachten zu erteilen.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

Anhang zur Regierungsresolution Nr. 71 / 2021 Coll.
(von 14. Februar 2021 Nr. 137)

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungNr. 71 / 2021 Coll., Nr. 137 über die Annahme von Dringlichkeitsmaßnahmen
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.02.2021
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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