Bestellnummer 70 / 2021 Coll.

Entschließung Nr. 136 der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig
Textfassungen: 14.02.2021
70
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 14. Februar 2021 Nr. 136
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution Nr. 125 vom 14. Februar 2021, durch die die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik den Notstand gemäß Artikel 5 a) bis e) und § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg., über die Notverwaltung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) in der geänderten Fassung für die Entscheidung der
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
I. verbietet die Einrichtung einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik verstorbenen Person, die weder ein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik ist noch einen ständigen Wohnsitz im Gebiet der Tschechischen Republik hat, außer dem Verstorbenen, der sich am 15. Februar 2021 auf dem Gebiet der Tschechischen Republik befindet;
II. die Durchführung eines Krematoriums soweit wie möglich auferlegt, ohne die von der Gemeinde auferlegten Betriebsbeschränkungen zu berücksichtigen.
Sie werden
Mitglieder der Regierung,
Leiter der sonstigen zentralen Verwaltungsbüros
Anmerkung:
Kapitäne,
Bürgermeister der Stadt Prag,
Bürgermeister
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungNr. 70 / 2021 Coll., Nr. 136 über die Annahme von Dringlichkeitsmaßnahmen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.02.2021
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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