Dekret Nr. 70 / 2011 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 311 / 2007 Slg., zur Verfahrensordnung für Insolvenzverfahren und zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Insolvenzrechts

Gültig In Kraft seit 31.03.2011
70
Ordnung
vom 9. März 2011
zur Änderung des Erlasses Nr. 311 / 2007 Slg., zur Verfahrensordnung für Insolvenzverfahren und zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Insolvenzrechts
Gemäß § 431 a), d) und e) des Gesetzes Nr. 182 / 2006 Slg. über den Konkurs und die Methoden seiner Entschließung (Insolvenzrecht), geändert:
Čl. I
Verordnung Nr. 311/2007 Slg. über Verfahrensordnung für Insolvenzverfahren und Durchführung bestimmter Bestimmungen des Insolvenzrechts wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Buchstabe b werden die Worte "die Angaben des Antragsformulars" nach den Worten "die Angaben der schriftlichen Mitteilung der Verweigerung durch den Insolvenzverwalter, die Angaben der Anspruchsverweigerung durch den Gläubiger" eingefügt.
2.
„§ 3
Der Präsident des Insolvenzgerichts trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass, wenn ein Insolvenzantrag zu einem Zeitpunkt gestellt wird, in dem weniger als 2 Stunden bis zum Ende der Amtszeit des Insolvenzgerichts oder an Ruhetagen verbleiben, die Veröffentlichung eines Auftrags, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ankündigt, durch das Gesetz vorgesehen ist.
3. In Artikel 13 wird der Titel unter dem Titel eingefügt: "Anmerkung der Ablehnung des Anspruchs durch den Insolvenzverwalter".
4. In den Artikeln 19 Absatz 2, 21 Absatz 2 und 23 Absatz 2 werden die Worte "die Kennnummer oder andere Registriernummer" durch "die Kennnummer der Person (1) ersetzt.
Fußnote 1:
"1) § 24 bis 28 des Gesetzes Nr. 111 / 2009 Slg., über Grundregister, geändert durch Gesetz Nr. 100 / 2010 Slg. '.
5. In den Artikeln 19 Absatz 2, 21 Absatz 2 und 23 Absatz 2 wird das Wort "auch" durch die Worte "ihre Registrierungsnummer, falls ihnen zugewiesen, und" ersetzt.
6. Im dritten Satz von Artikel 19 Absatz 3 werden die Worte "oder ob die Gläubiger die Einhaltung des Antrags des Schuldners auf eine andere Höhe von monatlichen Raten auf Schuldenerlass durch die Erfüllung des Rückzahlungsplans "nach dem Wort eingefügt" Schuldner" empfehlen.
7. Im zweiten Satz von Ziffer 19 (4) werden die Worte "oder ob die Gläubiger empfehlen, dass der Antrag des Schuldners auf die Bestimmung eines anderen Betrags von monatlichen Raten über die Aberkennung nach dem Wort" des Schuldners gestellt wird."
8. Nach Abschnitt 22 werden folgende Abschnitte 22a und 22b eingefügt:
"Formen der Verleugnung durch den Gläubiger
§ 22a
(1) Der Gläubiger des Anspruchs hat folgende Elemente:
a) die Bezeichnung "Denial der Forderung durch den Gläubiger",
b) die Benennung des Insolvenzgerichts und die Aktennummer, unter der das Insolvenzverfahren durchgeführt wird;
c) die Bezeichnung des Gläubigers, der den Anspruch verweigert;
d) den Namen des Gläubigers, dessen Forderung verweigert wird, und den Namen des Anspruchs, der verweigert wird;
e) eine Definition der Gründe, aus denen der Anspruch wegen seiner Authentizität geleugnet ist, wenn er die Authentizität des Anspruchs verweigern soll,
f) eine Definition der Gründe, aus denen der Anspruch vollständig geleugnet ist, und eine Angabe der tatsächlichen Höhe des Anspruchs, falls vorhanden,
g) eine Definition der Gründe, aus denen der Anspruch in seiner Reihenfolge geleugnet ist, und eine Angabe der Reihenfolge, in der der Anspruch anzuwenden ist, wenn er der Reihenfolge des Anspruchs zu widersprechen ist;
(h) eine Liste der Anhänge zur Verweigerung durch den Gläubiger;
i) Einzelheiten der Person, die den Anspruch des Gläubigers unterschrieben hat;
(j) Datum und Unterschrift.
(2) Die natürliche Person wird durch den Namen, den Nachnamen, das Geburtsdatum oder die Geburtsnummer, falls zugewiesen, und den Wohnsitz, natürliche Person - Unternehmer, im Folgenden als Person Identifikationsnummer (1) und fremde natürliche Person nach Staatsangehörigkeit bezeichnet. Die juristische Person wird von der Wirtschaftsfirma oder dem Namen, der eingetragenen Stelle und der Identifikationsnummer der Person (1), deren Registrierungsnummer für ausländische Rechtspersonen, sofern sie ihnen zugewiesen wird, und der Rechtsordnung, nach der sie errichtet wurde, identifiziert. Ist der Gläubiger ein Staat, so enthält die Ablehnung des Anspruchs durch den Gläubiger einen Hinweis auf den maßgeblichen organisatorischen Bestandteil des Staates, der vor dem Insolvenzgericht als Staat fungiert.
§ 22b
Die Anhänge zu der vom Gläubiger abgelehnten Forderung sind:
a) eine Kopie der Verträge, gerichtliche Entscheidungen und andere Dokumente, die die Gründe für die Ablehnung belegen;
b) die vom Gläubiger dem Vermittler erteilte Vollmacht, wenn der Gläubiger auf der Grundlage des Mandats vertreten ist.
9. In Artikel 23 werden nach Buchstabe g folgende Buchstaben h und i eingefügt:
„h) ein Hinweis darauf, ob der Schuldner vorschlägt, dass das Insolvenzgericht weniger als die gesetzlich festgelegten Raten festsetzen sollte und, wenn der Schuldner vorschlägt, niedriger als die gesetzlich festgelegten Raten, die vorgeschlagene Höhe der monatlichen Raten oder die Methode zur Ermittlung dieser und eine Beschreibung der Gründe für ihren Konkurs festzulegen,
— eine Angabe des Schuldners der Unterhaltsberechtigten,
Die Buchstaben h bis q werden als Buchstaben j bis s umnumeriert.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 31. März 2011 in Kraft.
Minister:
JUDr. Pospíšil v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 70/2011 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 311 / 2007 Slg., zur Verfahrensordnung für Insolvenzverfahren und zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Insolvenzrechts
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.03.2011
In Kraft seit31.03.2011
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf