Dekret Nr. 70 / 2008 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 191 / 2005 Slg., über Behinderung ohne Aufnahme in die Heimat der Sorge der Kriegsveteranen, Erstattung der Kosten des Wohnsitzes in der Heimat der Sorge der Kriegsveteranen und Fälle, in denen die Erstattung der Kosten des Wohnsitzes in der Heimat der Kriegsveteranen nicht erforderlich ist

Gültig Ordnung In Kraft seit 29.02.2008
Textfassungen: 29.02.2008
Inhalt
70
ERKLÄRUNG
vom 21. Februar 2008
zur Änderung des Erlasses Nr. 191 / 2005 Slg., über die Behinderung ohne Aufnahme in ein Heim der Sorge für Kriegsveteranen, die Erstattung der Aufenthaltskosten in einem Haus der Sorge für Kriegsveteranen und Fälle, in denen die Erstattung der Aufenthaltskosten in einem Haus der Sorge für Kriegsveteranen nicht erforderlich ist
Das Verteidigungsministerium sieht gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 170 / 2002 Slg. über Kriegsveteranen vor:
Čl. I
Dekret Nr. 191 / 2005 Slg., über eine Behinderung, die die Aufnahme in ein Heim der Sorge für Kriegsveteranen, die Erstattung der Aufenthaltskosten in einem Haus der Sorge für Kriegsveteranen und Fälle, in denen die Erstattung der Aufenthaltskosten in einem Haus der Sorge für Kriegsveteranen nicht erforderlich ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 (1), einschließlich Fußnote 2, lautet wie folgt:
"(1) Der Veteran, seine Frau oder sein Ehegatten (Schweine oder Art) zahlen den Anteil der Kosten für Wohn-, Wohn- und Unterhaltsleistungen (nachstehend als Kostenerstattung bezeichnet) für ihren Aufenthalt zu Hause. Die Unterkunft Dienstleistungen sind Energieverbrauch, Heiß- und Kaltwasserverbrauch, Reinigung, Waschen und Kochen.
2) Absatz 6 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 170/2002 Slg., über Kriegsveteranen.
2. Fußnoten 3 bis 5 werden gestrichen, einschließlich der Fußnoten.
3. In Artikel 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Sofern nicht anders angegeben, sind die Kosten pro Person und Tag:
a) insgesamt 85 CZK für vorgesehenes Gehäuse,
b) 70 CZK für Dienstleistungen mit Aufenthalt,
c) 85 CZK für eine ganztägige Mahlzeit, die Frühstück, Mittagessen und Abendessen beinhaltet. "
Die Absätze 2 bis 5 werden in den Absätzen 3 bis 6 umnummeriert.
4. In Artikel 2 Absatz 3 wird "Absatz 1 Buchstabe b " durch Absatz 2 Buchstabe a ersetzt".
5. In Artikel 2 Absatz 4 werden die Worte "Ziffer 1 und 2" durch die Worte "Ziffer 2 und 3" ersetzt;
(6) Fußnote 7:
"(7) Gesetz Nr. 110 / 2006 Slg., über Leben und bestehende Minimal, geändert."
7. Fußnoten 8 und 9 werden gestrichen, einschließlich Bezugnahmen auf diese Anmerkungen.
8. In Absatz 3 (1) wird das Wort "nach dem Wort" im Voraus eingefügt" und am Ende des Satzes werden die Worte "notwendige Dienstleistungen" durch die Wörter "assoziierte Dienste" ersetzt.
9. In Ziffer 3 (3) wird das Wort "nach dem Wort" im Voraus eingefügt".
10.Paragraph 3 (4) lautet wie folgt:
"(4) Ist ein vorbekannter Aufenthalt außerhalb von zu Hause weniger als ein Kalendertag während des Tages unmittelbar vor dem Tag des Aufenthaltes weg von zu Hause oder dem Tag nach diesem Tag, oder wenn der Aufenthalt weg von zu Hause während eines Kalendertages beginnt, wird er bis zum folgenden Kalendertag laufen und endet während dieses Kalendertages, es wird für eine vorbeschriebene Ernährung ein Teil der Kosten bezahlt entsprechend der Anzahl und Art der Mahlzeiten nicht gesammelt. Der gezahlte Ausgleichsbetrag kann in Form von Lebensmitteln gewährt werden, die der Zahl und Art der nicht wiederaufgenommenen Mahlzeiten im Einvernehmen mit dem Tierarzt, seiner Frau oder seinem Ehegatten (Schweine oder Arten) entsprechen.
Čl. II
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
JUDr. Parkan gegen r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 70 / 2008 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 191 / 2005 Slg., über die Behinderung, ausgenommen die Aufnahme in ein Haus der Sorge für Kriegsveteranen, die Erstattung der Kosten des Wohnsitzes in einem Haus der Sorge für Kriegsveteranen und Fälle, in denen die Erstattung der Kosten des Wohnsitzes in einem Haus der Sorge für Kriegsveteranen nicht erforderlich ist
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.02.2008
In Kraft seit29.02.2008
In Kraft bis-
Status Gültig
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