Verordnung des Finanzministeriums Nr. 70/1993

Erlass des Finanzministeriums zur Umsetzung des Straßensteuergesetzes

Gültig In Kraft seit 15.02.1993
Inhalt
70
Ordnung
Finanzministerium
vom 29. Januar 1993
zur Umsetzung des Straßensteuergesetzes
Das Finanzministerium sieht gemäß § 17 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 16/1993 Slg. auf Straßensteuer, nachstehend "Gesetz" genannt, vor:
§ 1
Bei Fahrzeugen, die die durch die besondere EWG-UN-Regelung 83-B oder eine gleichwertige Richtlinie EG 88 / 76 oder 88 / 436 festgelegten Grenzen erfüllen, weist der Steuerzahler das Recht auf Befreiung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe j des Gesetzes auf.
a) ein vom Fahrzeughersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgestelltes Dokument (zugelassener Einführer in der Tschechischen Republik), dass das Fahrzeug nach diesen spezifischen Vorschriften offiziell genehmigt wurde, oder
b) ein vom Hersteller der Anlage ausgestelltes Dokument oder sein Bevollmächtigter (akkreditierter Einführer in der Tschechischen Republik), dass die technische Fähigkeit der Emissionsreduktionsanlage als Typ genehmigt wurde, der die Grenzen nach diesen spezifischen Vorschriften erfüllt. Das Produktzertifikat mit der Typgenehmigungsnummer in der Tschechischen Republik ist ein Dokument für diese Geräte.
§ 2
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Coachman CSc. v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Finanzministeriums Nr. 70/1993 Slg., Durchführung des Straßensteuergesetzes
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.02.1993
In Kraft seit15.02.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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