Mitteilung des Gesundheitsministeriums Nr. 7 / 2017 Coll.

Mitteilung des Gesundheitsministeriums über die Ausgabe des Preiskodex 1 / 2017 / DZP über die Regelung der Preise für bereitgestellte Gesundheitsdienste, die Festsetzung der Höchstpreise für Gesundheitsdienste von Zahnarztpraxen, die von der öffentlichen Krankenversicherung bezahlt werden, und spezifische Gesundheitsleistungen

Gültig
7
GEMEINSCHAFT
Ministerium für Gesundheit
vom 20. Dezember 2016
über die Ausgabe des Preiskodex 1 / 2017 / DZP über die Regelung der Preise für bereitgestellte Gesundheitsdienstleistungen, die Festsetzung der Höchstpreise für Gesundheitsdienstleistungen von Zahnärzten, die von der öffentlichen Krankenversicherung abgedeckt sind, und spezifische Gesundheitsleistungen
Das Gesundheitsministerium gibt gemäß § 10 des Gesetzes Nr. 526 / 1990 Slg., zu Preisen in der geänderten Fassung, bekannt, dass am 18. November 2016 der Preiskodex 1 / 2017 / DZP über die Regelung der Preise von Gesundheitsdienstleistungen genehmigt wurde, die Festsetzung der Höchstpreise von Gesundheitsdienstleistungen von Zahnarztpraxen, die durch die öffentliche Krankenversicherung und die spezifische Gesundheitsleistung abgedeckt sind. Die Preisregulierung findet am 1. Januar 2017 statt und wird im Gesundheitsberichterstattungsministerium in Höhe von 9 vom 7. Dezember 2016 veröffentlicht.
Minister:
JUDr.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für Gesundheit Nr. 7 / 2017 Coll., zur Ausgabe des Preis-Codes 1 / 2017 / DZP über die Regelung der Preise von Gesundheitsdienstleistungen zur Verfügung gestellt, die die maximalen Preise von Gesundheitsdienstleistungen von Zahnärzten aus der öffentlichen Krankenversicherung und spezifische Gesundheitsleistung zur Verfügung gestellt.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.01.2017
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf