Dekret Nr. 7 / 2014 Coll.

Ordonnance zur Änderung des Dekrets Nr. 114 / 2013 Coll., zur Bestimmung der näheren Bedingungen für die medizinische Beurteilung und des Ausmaßes der Untersuchung eines lebenden oder verstorbenen Spenders von Geweben oder Organen für Transplantationszwecke (Dekret über die medizinische Eignung eines Spenders von Geweben und Organen für Transplantationszwecke)

Gültig In Kraft seit 10.04.2014
Inhalt
7
ERKLÄRUNG
vom 9. Januar 2014
zur Änderung des Erlasses Nr. 114 / 2013 Coll., zur Festlegung der näheren Bedingungen für die Beurteilung der medizinischen Fitness und des Ausmaßes der Untersuchung eines lebenden oder verstorbenen Spenders von Geweben oder Organen zum Zwecke der Transplantation (Bestimmung über die medizinische Eignung eines Spenders von Geweben und Organen zum Zwecke der Transplantation)
Das Gesundheitsministerium sieht gemäß § 6 Abs. 5 § 10 Abs. 7 und § 11 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 285 / 2002 Slg., über Spende, Sammlung und Transplantation von Gewebe und Organen sowie über die Änderung bestimmter Gesetze (Transplant Act), geändert durch Gesetz Nr. 296 / 2008 Slg. und Gesetz Nr. 44 / 2013 Slg.:
Čl. I
Dekret Nr. 114 / 2013 Coll., zur Bestimmung der näheren medizinischen Beurteilungsbedingungen und des Ausmaßes der Untersuchung eines lebenden oder verstorbenen Spenders von Geweben oder Organen für Transplantationszwecke (Verordnung über die medizinische Eignung eines Spenders von Geweben und Organen für Transplantationszwecke) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Absatz 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung: "Wenn zwischen den Mitgliedstaaten ein Organaustausch stattfinden soll, werden die Informationen über die Charakterisierung des Spenders und des Organs (4) an die zuständige Behörde oder die delegierte Stelle des Mitgliedstaats übermittelt, mit dem der Organaustausch durchzuführen ist, im Rahmen des ersten Satzes durch elektronisches oder Fax. Wurden zum Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen einige Informationen über die Charakterisierung des Spenders und des Organs nicht zur Verfügung gestellt, so werden die zusätzlichen Informationen unverzüglich über die Koordinierungsstelle durch Transplantation an die zuständige Behörde oder an die delegierte Stelle des Mitgliedstaats, mit dem das Organ ausgetauscht werden soll, übermittelt. Zusätzliche Informationen können auch über das Transplantationszentrum direkt an das Transplantationszentrum des Mitgliedstaats übermittelt werden, mit dem das Organ ausgetauscht werden soll. Im Falle des vierten Satzverfahrens wird durch Transplantation auch eine Kopie der zusätzlichen Informationen an das Koordinierungszentrum übermittelt.
Anmerkung 4:
"(4) Artikel 5 der Durchführungsrichtlinie 2012 / 25 / EU der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Festlegung der Informationsverfahren für den Austausch menschlicher Organe zur Transplantation zwischen Mitgliedstaaten."
2. In Artikel 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Bei der Übermittlung von Informationen über die Charakterisierung des Spenders und des zwischen den Mitgliedstaaten übertragenen Organs gelten die nach Artikel 4a des Erlasses festgelegten Arbeitsverfahren, die die Anforderungen an Arbeitsverfahren zur Gewährleistung der Qualität und Sicherheit von menschlichen Organen für Transplantate (5) regelt.
5) Dekret Nr. 111 / 2013 Slg., die Vorschriften für die Einrichtung von Arbeitsverfahren zur Gewährleistung der Qualität und Sicherheit von menschlichen Organen für die Transplantation festgelegt, geändert durch Dekret Nr. 6 / 2014 Slg. '.
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
3. In Artikel 5 a) werden die Worte "das Verhalten ihrer Eltern wird durch die Worte ersetzt", die sie in einer kombinierten Umgebung aufwachsen".
Čl. II
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 10. April 2014 in Kraft.
Minister:
Holcat, MBA, Rev.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 7 / 2014 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 114 / 2013 Slg., zur Festlegung engerer ärztlicher Beurteilungsbedingungen und des Ausmaßes der Untersuchung eines lebenden oder verstorbenen Gewebes oder Organspenders für Transplantationszwecke (Organ- und Organspender-Krankheitsbescheinigung für Transplantation)
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.01.2014
In Kraft seit10.04.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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