Dekret Nr. 7 / 2010 Coll.

Erlass zur Änderung des Erlasses Nr. 23/1994 des Justizministeriums. über die Geschäftsordnung des Staatsanwalts, die Errichtung von Zweigniederlassungen bestimmter Staatsanwälte und Einzelheiten von Rechtsakten, die von Rechtskandidaten durchgeführt werden, in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 14.01.2010
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ERKLÄRUNG
vom 31. Dezember 2009
zur Änderung des Erlasses Nr. 23/1994 des Justizministeriums, über die Geschäftsordnung des Staatsanwalts, die Errichtung von Zweigstellen bestimmter öffentlicher Staatsanwälte und Einzelheiten von Rechtsakten, die von Rechtskandidaten durchgeführt werden, in der geänderten Fassung
Das Justizministerium sieht das Gesetz Nr. 283 / 1993 Slg., über das Staatsanwaltschaft, geändert durch Gesetz Nr. 14 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 192 / 2003 Slg. und Gesetz Nr. 79 / 2006 Slg.:
Čl. I
Dekret Nr. 23/1994 Slg. über die Geschäftsordnung des Staatsanwalts, die Einrichtung von Zweigstellen bestimmter öffentlicher Staatsanwälte und Einzelheiten der von Rechtsanwälten durchgeführten Rechtsakte, geändert durch das Dekret Nr. 265/1997 Slg., Dekret Nr. 218/1998 Slg., Dekret Nr. 311 / 2000 Slg. 88 / Dekret Nr. 183 / 2001 Slg. Slg., werden wie folgt geändert:
ANHANG
„§ 4
Um die Aufgaben des im Rahmen seiner Zweigniederlassung eingerichteten Staatsanwaltsbüros zu erfüllen, sieht der Leiter des Amtes der Staatsanwaltschaft vor, dass in diesen Zweigen eine Reihe von Angelegenheiten behandelt werden. Die Maßnahmen werden auf eine Weise veröffentlicht, die einen Fernzugriff ermöglicht.
2. In Artikel 7c Absatz 1 werden die Worte "die die Zuständigkeit des Bezirksstaatsanwalts im Bezirk Havířov und Orlová ausüben" gestrichen.
3. Absatz 8 Absätze 2 und 3 werden gestrichen und Absatz 1 gestrichen.
4. In Artikel 10 Absatz 1 werden die Worte "Polizei der Tschechischen Republik 2) " durch die Worte" Polizei der Tschechischen Republik, Militärpolizei und militärische Intelligenz 2) ersetzt.
5. In Artikel 10 Absatz 5 werden nach den Worten "Polizei der Tschechischen Republik" die Worte "ein Mitglied der Militärpolizei, ein Mitglied der militärischen Intelligenz" eingefügt.
6. Artikel 11 Buchstabe e:
e) eine Entscheidung über die Höhe der Vergütung und die Erstattung der Kosten, die dem Rechtsanwalt und dem beauftragten Vertreter entstehen;
7. In Artikel 11 werden nach Buchstabe e folgende Buchstaben f bis k eingefügt:
"(f) die Entscheidung über den Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher,
g) Vorbereitung der Belege für Entscheidungen über die Aussetzung oder Rektifikation;
h) Bearbeitung eines Entwurfs einer schriftlichen Kopie der Entscheidung über die Aussetzung oder Abwicklung;
i) Schreiben von Einreichungen an den Staatsanwalt, einschließlich Vorschlägen;
(j) die Vorbereitung der Dokumente für die Entscheidung über die Bescheinigung des Angeklagten in der in der Entscheidung über die Aussetzung seiner strafrechtlichen Verfolgung vorgesehenen Frist, einschließlich derjenigen für die Entscheidung über die Fortsetzung der Strafverfolgung des Angeklagten, der nicht in der vorgeschriebenen Prüfzeit beglaubigt wurde, und die Bearbeitung eines Entwurfs solcher Entscheidungen schriftlich;
(k) die Ausarbeitung der Dokumente für die Entscheidung über die Aussetzung des Bestrafungsantrags und die Bescheinigung des Verdächtigen in der Probezeit, einschließlich derjenigen für die Erteilung eines Befehls zur Einleitung einer strafrechtlichen Verfolgung eines Verdächtigen, der sich während einer bestimmten Probezeit nicht bewiesen hat, und die Bearbeitung eines Entwurfs einer schriftlichen Kopie dieser Entscheidungen und Anordnungen,
Die Buchstaben f bis k werden unter den Buchstaben l bis q umnumeriert.
8. In Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b wird "100" durch "150" ersetzt.
9. In Ziffer 15 Absatz 1 Buchstabe c wird "50" durch" 150 ersetzt.
10. in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben d und e, einschließlich Fußnote 3e:
"d) gemäß dem Titel des fünften oder sechsten Sonderteils des Strafgesetzbuches, in dem sie zugunsten einer organisierten kriminellen Gruppe (3e) begangen worden sind, sowie Straftaten des Missbrauchs der Vollmacht eines Beamten gemäß § 329 Strafgesetzbuches oder der Annahme von Bestechung, Bestechung oder indirekter Bestechung nach § 331 bis 333 Strafgesetzbuch, in denen sie im Zusammenhang mit der Feststellung oder Untersuchung des Strafrechts begangen wurden;
e) die finanziellen oder wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Union beeinflussen, wenn sie Schaden von mindestens 150 Mio. CZK verursacht haben;
3e) § 129 des Gesetzes Nr. 40 / 2009 Slg., Strafgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 306 / 2009 Slg. '.
11. In Artikel 15 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
"(f) gegen eine einheitliche europäische Währung zugunsten der organisierten kriminellen Gruppe3e), eines Mitglieds einer organisierten Gruppe3f), einer beträchtlichen oder großen Bandbreite von 3g) oder eines Strafverfahrens gegen eine einheitliche europäische Währung durch eine Polizeibehörde, die die Aufgaben einer besonderen Zentralstelle gemäß Artikel 12 des Internationalen Übereinkommens über die Verhütung von Geld Casset3h durchführt.
3f) § 233 (3) (a) und (4) (a) Strafgesetzbuch.
3g) Absatz 233 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b des Strafgesetzbuches.
3h) Übereinkommen über die Bekämpfung der Geldkassette, veröffentlicht unter Nr. 15 / 1932 Coll. '
Die Fußnoten 3f und 3g werden als Fußnoten 3i und 3j bezeichnet, einschließlich der Fußnoten.
12. Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben a und b:
„(a) gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c und e), auch wenn sie einen Schaden von weniger als 150 Mio. CZK verursacht haben, oder
b) wenn Schäden auf dem Eigentum eines anderen Subjekts mindestens 150 Mio. CZK auftreten."
13. Teil Drei, einschließlich Titel und Fußnote 5d, lautet:

„ČÁST TŘETÍ

ENTWICKLUNG DES GERICHTSHOFES ZUR VERFAHREN DES GERICHTSHOFES
§ 29
Der Generalstaatsanwalt kann den Generalstaatsanwalt des Obersten Staatsanwalts oder des Generalstaatsanwalts anvertrauen, der im Gericht anwesend ist und dessen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens mit den Beschwerdeführern vor dem Gerichtshof (5d) hört.
5d) Abschnitte 62 und 62a des Familiengesetzes.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
In den Fällen gemäß § 15 Absätze 1 und 4 des Erlasses Nr. 23 / 1994 Slg., die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses wirksam sind, in denen das Verfahren des Hohen Staatsanwalts am Tag der Anwendung dieses Beschlusses erfolgt, wird das Verfahren nach den geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
JUDr. Kovářová v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 7 / 2010 Slg., zur Änderung des Erlasses des Justizministeriums Nr. 23 / 1994 Slg., über die Geschäftsordnung des Staatsanwalts, die Errichtung von Zweigstellen bestimmter öffentlicher Staatsanwälte und Einzelheiten von Rechtsakten, die von juristischen Kandidaten durchgeführt werden, in der geänderten Fassung
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Verkündungsdatum14.01.2010
In Kraft seit14.01.2010
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