Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr Nr. 7/1988
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr über die Überfahrt von Infrastruktur mit Gleisen auf Gleisebene
Gültig
In Kraft seit 01.03.1988
7
Ordnung
Bundesministerium für Verkehr
vom 9. Dezember 1987
beim Überqueren der Infrastruktur mit Gleisen auf Gleisebene
Das Bundesministerium für Verkehr, im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Nationalen Komitee der Stadt Prag, dem Nationalen Komitee der Slowakischen Sozialistischen Republik Bratislava und den Regionalen Nationalkomitees, sieht gemäß § 29 des Gesetzes Nr. 51 / 1964 Coll., über Eisenbahnen:
Die Überschreitung der Infrastruktur mit Gleisen auf Gleisebene ("Überquerung") ist mit einer Alarmüberschreitung gekennzeichnet.1)
Die Überfahrt der Straßenbahn in einem eingebauten Teil des Dorfes, deren Anfang und Ende durch Verkehrsschilder gekennzeichnet sind, 2) kann anstelle des Warnkreuzes mit dem Schild "vor der Straßenbahn" gekennzeichnet werden.3)
(1) Ist die Verkehrsintensität bei den Über- und Sichtbedingungen erforderlich, so ist die Überschreitung der Lichtdurchgangssicherheitsvorrichtung zu gewährleisten. 4)
(2) Vorhandene Übergänge können durch eine mechanische Überkreuzsicherung gesichert werden.
(3) Das Lichtdurchgangssicherheitsgerät muss den Verkehrsteilnehmer rechtzeitig davor warnen, dass ein Zug- oder Landefahrzeug der Kreuzung nähert, zwei rote intermittierende Lichter und ein intermittierendes Geräusch der Glocke oder des Horns. Die mit dem Zuglauf 5 betriebene Lichtübergangssicherheitseinrichtung informiert den Verkehrsteilnehmer über das unterbrochene Weißlicht, dass ein Zug- oder Landefahrzeug nicht an die Kreuzung heranreicht. Die Lichtdurchtrittssicherung kann durch Barrieren ergänzt werden.
(4) Die Überfahrt einer nach § 2 markierten Straßenbahn kann durch eine von einer Straßenbahn betriebene Lichtsignaleinrichtung gesichert (kontrolliert) werden.
(1) Die Eisenbahnbehörde entscheidet über die Identifizierung der Kreuzung, die Sicherheit der Kreuzung, die Art der Überfahrtssicherheit, die Art und Weise, wie sie betrieben wird, die Zeit im Voraus und die Dauer der Warnung.
(2) Die Eisenbahnbehörde entscheidet nicht über die Benennung einer Überfahrt innerhalb eines Eisenbahnunternehmens, wenn Fahrzeuge, die nicht zum Betrieb und Überqueren an Bahnhöfen gehören, die für den Schienen-, Post- oder Beifahrerausstieg und den Personenausstieg bestimmt sind, sowie für die Überfahrt von Eisenbahnbeschäftigten nicht zugelassen sind. Diese Übergänge beziehen sich auf das Eisenbahnunternehmen nach örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen.
Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, spätestens am 31. Dezember 1990 Übergänge mit Barrieren für das Warnkreuz zu markieren.
Die Verordnung des Verkehrsministeriums Nr. 102 / 1968 Slg., auf der Kreuzung von Straßen auf Schienenebene wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1988 in Kraft.
Minister:
Ing. Blažek v. r.
1) Paragraph 37 (2) (a) des Dekrets des Bundesministeriums für Inneres Nr. 100 / 1975 Coll., über Straßenverkehrsregeln.
2) Transportmarke Nr. D39a und Nr. D39b (Anhang zum Dekret Nr. 100 / 1975 Coll.).
3) Transportmarke Nr. C1b von vergrößertem Format gemäß ON 01 80 20 (Anhang zum Dekret Nr. 100 / 1975 Coll.).
4) Artikel 34 2650 Auf 73 63 80.
5) Artikel 34 2650.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret des Bundesministeriums für Verkehr Nr. 7 / 1988 Coll., über die Überquerung der Infrastruktur mit Gleisen auf Gleisebene |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 29.01.1988 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.03.1988 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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