Regierungsverordnung Nr. 7 / 1954 Coll.

Verordnung über den Umlauf von Rechtsmitteln

Gültig In Kraft seit 17.02.1954
7.
Regierungsverordnung
vom 26. Januar 1954
über die Zirkulation von Rechtsgeld.
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik bestellt gemäß § 9 a) Gesetz Nr. 41 / 1953 Slg. über Geldreform:
§ 1.
(1) Für den Erhalt von Banknoten, Status und Münzen als gesetzliches Geld sind die wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und anderen Organisationen und Einrichtungen erforderlich.
(2) Körperliche Personen sind verpflichtet, Banknoten ohne Einschränkung als juristisches Geld, Status bis zu 100 Stück gleichen Werts und Münzen bis zu 20 Stück gleichen Werts zu erhalten.
(3) Die Verpflichtung, Geld nach den Absätzen 1 und 2 zu erhalten, gilt nur für Geld im Umlauf, das nicht ausgegeben oder beschädigt wird.
§ 2.
Geldwechsel von bestimmten Werten für Geld anderer Werte Czechoslovak State Bank nach wirtschaftlichen Bedürfnissen, staatlichen Sparkassen und Postbehörden nach ihrer Cash-Situation.
§ 3.
(1) Die im Umlauf ausgegebenen Gelder werden von der Czechoslovakischen Staatsbank erhalten, wenn sie von ihr bezahlt wird, oder gegen Geld, nicht gleich oder anderer Wert, ausgetauscht.
(2) Staatliche Sparkassen und Postämter erhalten Geld, das in Umlauf gebracht wird, wenn sie ihnen gezahlt werden, aber sie nicht in Umlauf bringen.
§ 4.
(1) Für unbeabsichtigt geschädigte Banknoten, Status und Münzen gewährt die Staatsbank im Rahmen von vom Finanzminister genehmigten und im Amtsblatt veröffentlichten Richtlinien den Tschechoslowakischen Ausgleich.
(2) Für Banknoten, Stände und Münzen, die vorsätzlich beschädigt sind, wird keine Erstattung gewährt; Der Finanzminister kann eine Ausnahme für sozialistische Organisationen zulassen.
§ 5.
Die Geldfälschung, Änderung oder Abstufung erfolgt aus den Kassen der in Absatz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, an die das Geld ohne Rückzahlung zur Verfügung gestellt wurde und an die tschechoslowakische Staatsbank mit einer Mitteilung darüber, wer und unter welchen Umständen es eingereicht wurde.
§ 6.
Im Sinne dieser Verordnung entscheidet die tschechoslowakische Staatsbank, ob es sich um Banknoten und Statuswerte handelt, im Zweifelsfall um Münzen, wenn es sich um Gelder handelt, die im Umlauf oder beschädigt, verfälscht, verändert oder abgebaut werden.
§ 7.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Broad v. r.
Děuriš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 7 / 1954 Coll., über den Umlauf von Rechtsgeld
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.02.1954
In Kraft seit17.02.1954
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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