Regierungsverordnung Nr. 69 / 2023 Coll.

Verordnung der Regierung über die Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen im Weinsektor

Gültig In Kraft seit 01.06.2023
69.
REGIERUNGSORDNUNG
vom 8. März 2023
zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen im Weinsektor
2c (5) des Gesetzes Nr. 252/1997 Slg., über Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 85/2004 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 382 / 2022 Slg., und § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., Gesetz Nr.
§ 1
Gegenstand
(1) Diese Verordnung regelt nach den Bestimmungen, die unmittelbar für die Europäische Union gelten1) und gemäß dem Strategieplan der Europäischen Union für die Gemeinsame Agrarpolitik in der Tschechischen Republik die Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen im Weinsektor.
(2) Im Sinne dieser Verordnung:
a) Beginn der Durchführung von Maßnahmen zum Start einer neuen Anpflanzung oder Anlage oder zur Durchführung einer Investition; für den Fall, dass der Antragsteller gleichzeitig eine Beihilfe für die Rodung des Weinbergs beantragt, Beginn der Durchführung der Rodungsmaßnahmen für diesen Weinberg;
b) neue Bepflanzung auf der gesamten Fläche des Teils des Bodenblocks, auf dem Rebsträucher vor der Bepflanzung nicht gefunden werden;
c) die Einbeziehung von ganzen Reihen in die Spaltung zwischen den bestehenden Weinbergen, ohne die vorhandenen Reben zu gruben,
d) nur den oberirdischen Teil der Rebebüchse überdecken; und
e) die vollständige Entfernung aller Rebsträucher, die auf dem Weinberggebiet gefunden wurden, sowohl unter Tage als auch über.
§ 2
Antrag auf Beihilfe für Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen
(1) Der Antrag auf Gewährung von Beihilfen für Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen für Weinberge (nachstehend „Antrag“ genannt) gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union2 wird vom Antragsteller, der in der Tschechischen Republik ansässige Reben ist, auf das von ihm ausgestellte Formblatt des staatlichen Agrarinterventionsfonds (im Folgenden „Fonds“) gestellt.
(2) Für die folgenden Teilmaßnahmen wird die Subvention gewährt:
a) eine Veränderung der Sortenzusammensetzung des Weinbergs;
b) Änderung der Art der Tragstruktur;
c) eine Technik zur Verbesserung der Bewirtschaftung der Weinberge.
(3) Der Fonds bewertet den Inhalt des Antrags gesondert in Bezug auf jede einzelne Teilmaßnahme.
(4) Die Subvention kann in einem Weinberg nicht gewährt werden, der
a) aus mehreren Teilen von Bodenblöcken besteht;
b) sie ist nicht für die kommerzielle Herstellung von Weinerzeugnissen bestimmt; oder
c) wurden eingestellt
1. für Versuchszwecke,
2. zur Sammlung von Rebsorten, die zur Erhaltung genetischer Ressourcen bestimmt sind, oder
3. zur Herstellung von Pfropfen oder Wurzelstöcken.
(5) Wird der Antragsteller die vor der Antragstellung erteilte Wiedereinpflanzungsgenehmigung erteilt, so legt er dem Fonds vor der Durchführung der Maßnahmen einen Antrag vor.
(6) Nach einer vom Fonds durchgeführten Prüfung gestattet die Anmeldung nicht, einen Teil eines Bodenblocks oder eine Änderung eines Teils eines Bodenblocks hinzuzufügen,
(a), aus denen nach der Rodung des Weinbergs Wiederpflanzungsgenehmigungen verwendet werden, oder
b) wo ein neuer Weinberg gepflanzt wird.
(7) Die Änderung der in dem in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a genannten Antragsdaten über Wiedereinpflanzungsgenehmigungen kann vom Antragsteller spätestens mit der Notifizierung der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 8 genannten Maßnahme vorgenommen werden.
§ 3
Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen für Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen
(1) Der Fonds gewährt einen Teilsubventionen gemäß Artikel 2 Absatz 2, wenn
a) der Teil des Bodenblocks, auf dem die Untermaßnahme durchgeführt wird, wird spätestens am Tag des Antrags in das Bodennutzungsregister gemäß den Benutzerbeziehungen (nachfolgend „das Register“) pro Antragsteller eingetragen;
b) der Teil des Bodensteins, auf dem der Weingarten zu grubben ist, wird spätestens am Tag des Antrags in das Register des Antragstellers als Weinberg gemäß dem Weinbergregister (4) aufgenommen; und
c) der Teil des Bodenblocks, auf dem die Untermaßnahme durchgeführt wird, wird spätestens am Tag der Notifizierung der Durchführung der in Absatz 8 genannten Maßnahme als Weinberg im Register des Antragstellers als Weinberg gemäß dem Weinkeller 4 erfasst.
(2) Die Einhaltung wird für einen Teil des Bodensteins, der einem im Weinbergregister eingetragenen Weinberg entspricht, bewertet.
(3) Antragsteller
(a) gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) dürfen nur im Weinbergregister eingetragene und auf der Grundlage der Rodung des nach der Prüfung des Fonds durchgeführten Weinbergs erteilte Replantationsgenehmigungen (5) verwendet werden;
b) gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) darf nur die im Weinbergregister eingetragene und auf der Grundlage einer Rodung des nach einer Prüfung durch den Fonds durchgeführten Weinbergs gewährte Replantationserlaubnis (5) verwenden, oder
c) gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c kann nur die im Weinbergregister eingetragene Wiederbepflanzungserlaubnis verwendet werden (5), die auf der Grundlage der Rodung des nach der Kontrolle des Fonds durchgeführten Weinbergs gewährt wird, der die Anzahl der Reben überprüft hat.
(4) Der Antragsteller darf die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Untermaßnahme oder die Rodung des Weinbergs vor der vom Fonds durchgeführten Kontrolle nicht beginnen; Dies gilt nicht, wenn der Fonds nicht innerhalb von 4 Monaten nach dem Antragsdatum vom Fonds überprüft wurde.
(5) Nimmt der Antragsteller die vor dem Antrag gemäß Artikel 2 Absatz 5 erteilte Wiedereinpflanzungsgenehmigung in Anspruch, so beginnt der Antragsteller die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a oder c genannten Untermaßnahme erst vor 4 Monaten nach Eingang des Antrags in den Fonds oder vor der vom Fonds durchgeführten Kontrolle über die Teile der Grundsteine, auf denen der neue Weinberg gepflanzt wird, nicht.
(6) Nur der gesamte Teil des Bodensteins kann vom Anmelder grubbiert werden.
(7) Die in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehene Untermaßnahme kann nicht kombiniert werden. Für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannte Untermaßnahme dürfen die Neubepflanzung und der Betrieb von Weinbergen nicht auf einem Teil des Bodensteins zusammengefaßt werden.
(8) Der Antragsteller unterrichtet den Fonds am 31. Mai des vierten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Antrag gestellt wurde, über die Durchführung der Maßnahmen auf allen Teilen der in dem Antrag genannten Bodenblöcke. Für jeden Antrag legt der Antragsteller nur eine Mitteilung über die Durchführung der Maßnahme vor.
(9) Die Notifizierung der Durchführung der in Absatz 8 genannten Maßnahme erfolgt spätestens am 31. Mai 2027.
§ 4
Veränderung der Sortenzusammensetzung des Weinbergs
(1) Für den gesamten Bodenblock (6) wird die Finanzhilfe für die Änderung der Sortenzusammensetzung des Weinbergs gewährt (6), sofern
a) der umgebaute Teil des Weinbergs, aus dem die Umpflanzungsgenehmigung erteilt wurde, über 50 % der Reben im Alter von 10 Jahren zum Zeitpunkt der Rodung verfügt;
b) die Fläche oder die Summe der so umstrukturierten Fläche darf nicht unter 0,2 Hektar fallen;
c) der neue Weinberg mit einer anderen Sorte als der Sorte gepflanzt wird, aus der die Wiederpflanzungsgenehmigung stammt; und
d) Die Weintraubensorte (7), die in der Tschechischen Republik oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Reihe von Sträuchern mit mindestens 4 000 Stück je ha bepflanztem Weinberggebiet eingetragen ist, wird gepflanzt.
(2) Der Antragsteller gibt in dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Antrag Folgendes an:
a) die Anzahl des Teils des Bodenblocks, aus dem die Wiederbepflanzungsgenehmigung nach der Rodung des Weinbergs beantragt wird;
b) das mit dem im Register eingetragenen grubbed-up-Wein bepflanzte Gebiet;
c) die Liste der Sorten, die grubbed werden;
d) die Art und Weise, in der der grubbed-up Weinberg angebaut wird;
e) die Zahl des Teils des Bodensteins, auf dem der neue Weinberg gepflanzt wird; und
f) das Gebiet, das nach der Anpflanzung des neuen Weinbergs im Weinberg gepflanzt wurde.
(3) Stellt der Antragsteller auf einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten grubbed-up-Teil einen neuen Weinberg auf, und wird dieser Teil des Bodensteins als Weinberg an dem Tag eingetragen, an dem der Antrag gestellt wird, so gibt der Antragsteller in dem Antrag die mit dem im Register eingetragenen Gebiet bepflanzte Fläche, die angebauten Sorten und die Anbaumethode an.
(4) Der Antragsteller gibt in dem in Artikel 2 Absatz 5 genannten Antrag Folgendes an:
a) die Genehmigungsnummer für die Wiederbepflanzung von Weinbergen, die vom Fonds vor der Rodung geprüft wurden;
b) die Zahl des Teils des Bodensteins, auf dem der neue Weinberg gepflanzt wird; und
c) das Gebiet, das nach der Anpflanzung des neuen Weinbergs auf dem Weinberg gepflanzt wurde.
(5) Stellt der Antragsteller einen neuen Weinberg auf dem in Absatz 4 Buchstabe b genannten Teil des Bodensteins, der zum Zeitpunkt der Antragstellung als Weinberg eingetragen ist, so gibt der Antragsteller in der Antragstellung das gepflanzte Gebiet, die angebaute Sorte und die Anbaumethode an.
(6) Verwendet der Antragsteller die in Artikel 2 Absatz 5 genannte Wiedereinpflanzungsgenehmigung in Kombination mit der Rodung des Weinguts nach Ersuchen, so gibt er in der Anmeldung die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben an.
(7) In der Notifizierung der Teilmaßnahme gibt der Antragsteller für den Teil des Bodensteins nach Absatz 2 Buchstabe e oder Absatz 4 Buchstabe b an:
a) das mit dem neu bepflanzten Weinberg bepflanzte Gebiet;
b) die varietale Zusammensetzung des neu bepflanzten Weinbergs;
c) die Methode des Anbaus des neu bepflanzten Weinbergs; und
d) die Zahl der Reben je ha bepflanzter Fläche.
§ 5
Änderung der Art der Tragstruktur
(1) Für den gesamten Bodenblock (6) wird die für die Änderung der Art der Stützstruktur gewährte Subvention gezahlt, sofern
a) der umgebaute Weinberg oder ein Teil davon, aus dem die Umpflanzungserlaubnis erteilt wird, mehr als 50 % der Rebsträucher im Laufe von 10 Jahren zum Zeitpunkt der Rodung und mindestens 50 % der Grenzsäulen jeder Linie sind Beton oder Kunststoff;
b) die Fläche oder die Summe der so umstrukturierten Fläche darf nicht unter 0,2 Hektar fallen;
c) der umgebaute Weinberg spätestens am Tag der Vorlage der Durchführungsmitteilung mit einer Tragstruktur ausgestattet sein muss, die eine mechanisierte Ernte ermöglicht, wobei alle regionalen Spalten jeder Reihe aus anderem Material als Beton oder Kunststoff bestehen und die Zeilenspalten aus anderen als Beton bestehen und eine maximale Höhe von 1,8 m und eine maximale Entfernung zwischen ihnen 8 m aufweisen; und
d) Die Weintraubensorte (7), die in der Tschechischen Republik oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Reihe von Sträuchern mit mindestens 4 000 Stück je ha bepflanztem Weinberggebiet eingetragen ist, wird gepflanzt.
(2) Der Antragsteller gibt in dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Antrag Folgendes an:
a) die Anzahl des Teils des Bodenblocks, aus dem die Wiederbepflanzungsgenehmigung nach der Rodung des Weinbergs beantragt wird;
b) das mit dem im Register eingetragenen grubbed-up-Wein bepflanzte Gebiet;
c) die Liste der Sorten, die grubbed werden;
d) die Art und Weise, in der der grubbed-up Weinberg angebaut wird;
e) die Zahl des Teils des Bodensteins, auf dem der neue Weinberg gepflanzt wird; und
f) das Gebiet, das nach der Anpflanzung des neuen Weinbergs im Weinberg gepflanzt wurde.
(3) Wird der in Absatz 2 Buchstabe e genannte Teil des Bodensteins zum Zeitpunkt der Antragstellung als Weinberg registriert, so gibt der Antragsteller im Antrag die gepflanzte Fläche, die angebaute Sorte und die Anbaumethode an.
(4) In der Notifizierung der Durchführung der Untermaßnahme gibt der Antragsteller den Teil des Bodensteins nach Absatz 2 Buchstabe e an:
a) das mit dem neu bepflanzten Weinberg bepflanzte Gebiet;
b) die varietale Zusammensetzung des neu bepflanzten Weinbergs;
c) die Methode des Anbaus des neu bepflanzten Weinbergs; und
d) die Zahl der Reben je ha bepflanzter Fläche.
§ 6
Technik zur Verbesserung der Bewirtschaftung der Weinberge
(1) Die für die Teilmaßnahme der Weinwirtschaftstechnik gewährte Subvention wird für den gesamten Bodenblock (6) gezahlt, wenn
(a) bei neuen Anpflanzungen hat der umgebaute Weinberg, aus dem die Umpflanzungsgenehmigung erteilt wurde, zum Zeitpunkt der Rodung mehr als 50 % der Rebsträucher über 10 Jahre alt; im Falle des Betriebes hat der umgebaute Weinberg mehr als 50 % der Rebsträucher über 10 Jahre alt für das Jahr der Anwendung;
b) die Fläche oder die Summe der so umstrukturierten Fläche darf nicht unter 0,2 Hektar fallen;
c) Die Anpflanzung oder Entsorgung erfolgt durch eine Weintraubensorte (7), die in der Tschechischen Republik oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Reihe von Sträuchern mit mindestens 4,273 Kopf pro Hektar bepflanzter Fläche des Weinbergs eingetragen ist; und
d) durch Anpflanzung oder Anpflanzung wird die Anzahl der Sträucher pro Hektar bepflanzter Fläche um mindestens 1 000 Kopf über der ursprünglichen Anzahl der Sträucher pro Hektar Weinbergfläche erhöht; die Anpflanzung oder Entsorgung erfolgt durch Anpflanzung oder Aufbringung ganzer ganzer ganzer Reihen in die Zwischenlinie der gesamten Länge des umgebauten Weinbergs.
(2) Der Antragsteller gibt in dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Antrag Folgendes an:
a) die Anzahl des Teils des Bodenblocks, aus dem die Wiederbepflanzungsgenehmigung nach der Rodung des Weinbergs beantragt wird;
b) das mit dem im Register eingetragenen grubbed-up-Wein bepflanzte Gebiet;
c) die Liste der Sorten, die grubbed werden;
d) die Art und Weise, in der der grubbed-up Weinberg angebaut wird;
e) die Anzahl des Teils des Bodensteins, auf dem ein neuer Weinberg gepflanzt oder gepflanzt wird;
f) die Fläche der gesamten bepflanzten Fläche des Weinbergs nach der Bepflanzung oder Einstellung des Weinbergs; und
g) Angabe, ob es sich um die Pflanze oder die Pflanze handelt.
(3) Stellt der Antragsteller einen neuen Weinberg auf einem grubbenen Teil des Bodensteins gemäß Absatz 2 Buchstabe a und wird dieser Teil des Bodensteins als Weinberg an dem Tag eingetragen, an dem der Antrag gestellt wird, so gibt der Antragsteller in der Anmeldung den bepflanzten Bereich, die angebaute Sorte und die Anbaumethode an.
(4) Der Antragsteller gibt in dem in Artikel 2 Absatz 5 genannten Antrag Folgendes an:
a) die Genehmigungsnummer für die Wiederbepflanzung von Weinbergen, die vom Fonds vor der Rodung geprüft wurden;
b) die Zahl des Teils des Bodensteins, auf dem der neue Weinberg gepflanzt wird; und
c) das Gebiet, das nach der Anpflanzung des neuen Weinbergs auf dem Weinberg gepflanzt wurde.
(5) Stellt der Antragsteller einen neuen Weinberg auf dem in Absatz 4 Buchstabe b genannten Teil des Bodensteins, der zum Zeitpunkt der Antragstellung als Weinberg eingetragen ist, so gibt der Antragsteller in der Antragstellung den gepflanzten Bereich, die angebaute Sorte und die Anbaumethode an.
(6) Verwendet der Antragsteller die in Artikel 2 Absatz 5 genannte Wiedereinpflanzungsgenehmigung in Kombination mit der Rodung des Weinguts nach Ersuchen, so gibt er in der Anmeldung die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben an.
(7) In der Notifizierung der Durchführung der Untermaßnahme gibt der Antragsteller für den Teil des Bodensteins nach Absatz 2 Buchstabe e an:
a) die Fläche der gesamten bepflanzten Fläche des neu bepflanzten Weinbergs oder bepflanzten Weinbergs;
b) die varietale Zusammensetzung des neu bepflanzten Weinbergs oder die varietale Zusammensetzung der bepflanzten Büsche auf dem Weinberg;
c) die Art des Anbaus des neu gepflanzten oder gepflanzten Weinbergs; und
d) die Anzahl der Reben pro Hektar Anbaufläche nach der Anpflanzung oder der Anpflanzung des Weinbergs.
§ 7
Investitionen
(1) Ein Antrag auf eine Investitionsbeihilfe im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union (8) kann von dem Antragsteller eingereicht werden, der ein in der Tschechischen Republik ansässiger Erzeuger (9) ist, der spätestens am Tag des Antrags auf Erteilung einer Finanzhilfe dem Fonds auf dem von ihm bis zum 31. August des Kalenderjahres erteilten Formular eingetragen ist. Der Anmelder kann kein Hersteller sein, der lediglich das Produkt zum Zwecke der Umwälzung verarbeitet hat.
(2) Die Subvention wird für folgende neue Investitionen gewährt:
a) ein Holzfass oder ein geschlossener Holzbehälter zur Erzeugung von Wein von mindestens 600 Litern;
b) ein spezielles Fermentationsgefäß mit aktivem Tauchen des Marchuts,
c) ein Weinfilter oder
(d) die Traubenpresse.
(3) Der Antragsteller hat in dem in Absatz 1 genannten Antrag anzugeben:
a) eine Beschreibung der nach Absatz 2 erworbenen Ausrüstung und eine Angabe ihres Beitrags zur Verbesserung der Leistung des Unternehmens (10);
b) eine Beschreibung der Originalausrüstung, einschließlich technischer Parameter;
c) im Falle des Austauschs den Ort, an dem sich die ursprüngliche Installation befindet;
d) den Standort der Ausrüstung, für die die Subvention beantragt wird; und
e) Angabe, ob die Investition durch Kredit erfolgen wird.
(4) Der in Absatz 1 genannte Antrag enthält eine Erklärung über die Größe des Unternehmens in dem von ihm ausgestellten Formblatt, es sei denn, der Fonds hat eine aktuelle Erklärung über die Unternehmensgröße (11) des Antragstellers.
(5) Der Antragsteller macht die Investition frühestens nach dem in Absatz 1 genannten Antrag und liefert dem Fonds einen Zahlungsnachweis bis zum 31. Januar des Kalenderjahres nach dem Antrag.
(6) Wenn der Antragsteller eine Kreditvereinbarung zur Finanzierung der Investition eingeht, muss die Investition vom Antragsteller ab dem Zeitpunkt des Erwerbs im Eigentum sein. Dem Antrag sind Kreditvereinbarungen einschließlich Anhänge beigefügt.
(7) Der Ersatz der Originalanlage kann erst nach der Überprüfung des Zustands der Originalanlage gestartet werden.
(8) Der Fonds bewertet die einzelnen Investitionen, die der in Absatz 1 genannte Antrag betrifft, getrennt.
(9) Der Antragsteller legt den Antrag gemäß Absatz 1 spätestens am 31. August 2026 dem Fonds vor.
§ 8
Höhe der Subvention
(1) Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Weinbergen im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union in weniger entwickelten Regionen12)
a) die Veränderung der Sortenzusammensetzung des Weinbergs ist:
1. CZK 415 000 je ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, wenn die Anzahl der Reben 4000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs überschreitet oder entspricht,
2. 470 000 CZK je ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs, wenn die Zahl der Reben 5 000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt, oder
3. CZK 525 000 pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Reben 6.000 Kopf pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt,
b) die Änderung der Art der Tragstruktur ist:
1. CZK 415 000 je ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, wenn die Anzahl der Reben 4000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs überschreitet oder entspricht,
2. 470 000 CZK je ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs, wenn die Zahl der Reben 5 000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt, oder
3. CZK 525 000 pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Reben 6.000 Kopf pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt,
c) die Technik zur Verbesserung der Bewirtschaftung der Weinberge durch die Anpflanzung;
1. CZK 440 000 je ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, wenn die Anzahl der Reben 4,273 Kopf pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs überschreitet oder entspricht,
2. 500 000 CZK je ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs, wenn die Zahl der Reben 5.500 Kopf pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt, oder
3. CZK 550 000 pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Reben 6.500 Kopf pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt,
d) die Technik zur Verbesserung der Bewirtschaftung der Weinberge ist
1. 180 000 CZK pro ha bepflanztem Weinberg, wenn die Zahl der erreichten Traubensträucher 1 000 Stück pro ha bepflanztem Weinberg übersteigt oder entspricht,
2. CZK 220 000 je ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Sträucher der Rebflächen 2 000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs überschreitet,
3. CZK 250.000 pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Traubensträucher über 3 000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs liegt, oder
4. 280 000 CZK pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Traubensträucher erreicht 4 000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs.
(2) Hat der Antragsteller den Weingarten gegrubbt und die Nachpflanzungserlaubnis für den neuen umgebauten Weinberg gemäß § 4, 5 oder 6 verwendet, so wird der in Absatz 1 genannte Satz um 140.000 CZK je Hektar bepflanzter Fläche des Weinbergs erhöht, um den Einkommensverlust zu kompensieren.
(3) Hat der Antragsteller einen Antrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 gestellt und die vor dem Antrag erteilte Replantationserlaubnis (6) verwendet, so ist der gemäß Absatz 2 erhöhte Satz nicht gleich.
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Teilraten können nicht gemeinsam hinzugefügt werden.
(5) Auf zwei Drittel der in Absatz 1 genannten Subvention wird eine Subvention von 50 % der tatsächlichen Kosten für die Umstrukturierung und Umstellung von Weinbergen im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union in nicht entwickelten Regionen12 festgesetzt.
(6) Die in § 7 genannten Subventionen für Investitionen dürfen 50 % der förderfähigen Investitionskosten nicht überschreiten, dürfen jedoch 2 Mio. CZK für jede in § 7 Abs. 2 genannte Investition nicht überschreiten, sondern 2 Mio. CZK für die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union in der weniger entwickelten Region 12 nicht überschreiten) oder 40 % für jede in § 7 Abs. 2 genannte Investition nicht mehr als 2 Mio. CZK für die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union in einer anderen als weniger entwickelten Region 12).
(7) Der Fonds entscheidet über die Kürzung der gemäß Absatz 6 berechneten Subvention, wenn die Summe aller Anträge nach Absatz 7 für ein bestimmtes Haushaltsjahr (13) die dem Haushaltsplan der Europäischen Union zugeteilten Mittel übersteigt.
(8) Sind nach der Zahlung der in Artikel 7 vorgesehenen Subvention ausstehende Mittel zur Verfügung, so leistet der Fonds eine proportionale Ergänzung zu den Antragstellern, die durch Subventionen gezahlt werden, bis zu dem in Absatz 6 genannten Förderbetrag.
(9) Übersteigt die Summe aller Forderungen aus Anträgen auf Umstrukturierung und Umstellung von Weinbergen für das Haushaltsjahr 2027 den Betrag der dem Haushaltsplan der Europäischen Union zugeteilten Mittel, so beschließt der Fonds für den späteren Zeitraum der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union eine Kürzung der Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfe für das Haushaltsjahr 2027. Sind nach Zahlung der Subvention gemäß § 4 Abs. 5 oder 6 ausstehende Mittel verfügbar, so leistet der Fonds eine proportionale Ergänzung zu den Antragstellern, die durch Subventionen bis zum förderfähigen Betrag gezahlt werden.
§ 9
Zahlung von Subventionen
(1) Nach Artikel 4, 5 oder 6 gewährte Zuschüsse werden während des Haushaltsjahres gezahlt, bis die von der Europäischen Union bereitgestellten Mittel zur Verfügung stehen. Nach Erschöpfung der für das Haushaltsjahr zugeteilten Mittel werden die gewährten Zuschüsse im folgenden Haushaltsjahr gezahlt.
(2) Zuschüsse auf der Grundlage von Anträgen gemäß Artikel 7, die bis 30. September des Haushaltsjahres vom Fonds nicht endgültig beschlossen worden sind, werden aus den Mitteln ausgezahlt, die der Tschechischen Republik für den folgenden Zeitraum zugeteilt wurden.
§ 10
Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Investitionsbeihilfe
Die Investition muss vom Antragsteller mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Investition 14 im Eigentum und genutzt werden.
§ 11
Verringerung der Subvention
(1) Finanziert der Begünstigte den Erwerb der Anlage durch Kredit gemäß § 7, gibt dies aber in der Anwendung nach § 7 Abs. 3 e nicht an, so wird der Fonds die Zuteilung nach § 7 um 1 % reduzieren.
(2) Versäumt der Antragsteller die Bedingung nach § 7 der Bedingung nach § 10 während des gesamten Zeitraums, so verringert der Fonds die Subvention nach § 7 um einen Betrag, der dem Zeitraum entspricht, in dem die Bedingung nach § 10 nicht erfüllt war.
(3) Der Fonds wird für den betreffenden Teil des Grundstücksblocks keine Subvention gewähren, wenn er einen Verstoß gegen die in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehene Bedingung vor 4 Monaten, nachdem der Antrag dem Fonds oder vor der vom Fonds durchgeführten Kontrolle vorgelegt worden ist, nicht zur Rodung des Weinbergs führt.
(4) Der Fonds wird dem betreffenden Teil des Bodenblocks keine Subvention gewähren, wenn er für den Weinberg, aus dem die Replantationserlaubnis verwendet wurde, feststellt, dass die in Artikel 3 Absatz 6 vorgesehene Bedingung nicht erfüllt ist.
(5) Befindet der Fonds einen Verstoß gegen die in den Artikeln 3 Absatz 3 Buchstaben a, 3 b oder 3 Buchstaben c, 4 Absatz 1 Buchstabe a oder 4 Absatz 1 Buchstabe c, 5 Absatz 1 Buchstabe a oder 6 Absatz 1 Buchstabe a für eine der Wiederpflanzungsgenehmigungen vorgesehene Bedingung, so wird er dem Antragsteller eine Subvention für den Teil des Bodenblocks gewähren, für den die Bedingung erfüllt ist.
(6) Der Fonds wird für den betreffenden Teil des Bodenblocks keine Subvention gewähren, wenn der Antragsteller eine andere als die in der Anwendung der Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) genannte Nachpflanzungsgenehmigung für den neuen Weinberg verwendet.
(7) Sofern der Anmelder nicht gemäß § 3 (8) einreicht Der Fonds unterrichtet den Antragsteller über die Durchführung der Maßnahmen auf allen Teilen der in der Anmeldung genannten Bodenblöcke und stellt dem Fonds vorbehaltlich der in der Notifizierung der Durchführung festgelegten Bedingungen eine Subvention zur Verfügung.
(8) Der Fonds wird eine nach der Durchführung der Maßnahmen nach den Kontrollen festgestellte Flächensubvention gewähren. Liegt der Unterschied zwischen dem in der Anmeldung angegebenen Gebiet und dem nach der Durchführung der Maßnahme bestimmten Gebiet über 50 %, so gewährt der Fonds der Maßnahme keine Subvention.
§ 12
Nichtgranat
(1) Der Fonds gewährt die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Teilmaßnahme nicht, wenn er feststellt, dass der Antragsteller die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hat.
(2) Der Fonds wird dem betreffenden Teil des Bodenblocks keine Subvention gewähren, wenn er feststellt, dass der Antragsteller die in den Artikeln 2 (4), 3 (1) (a), (b) oder (c), 3 (4), (5), 4 (1) (d), 5 (1) (c) oder 6 (1) (c) oder (d) genannte Bedingung nicht erfüllt hat.
(3) Der Fonds wird die Subvention nicht gewähren, wenn er feststellt, dass der Antragsteller die in § 2 Abs. 1, § 3 (9) oder § 7 Abs. 1, (4), (5) oder (7) vorgesehene Bedingung nicht erfüllt hat.
(4) Der Fonds gewährt keine Finanzhilfe für die betreffenden Investitionen, wenn er feststellt, dass der Antragsteller die in Artikel 7 Absätze 5 oder 6 vorgesehene Bedingung nicht erfüllt hat.
§ 13

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 69 / 2023 Coll. zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen im Weinsektor
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.03.2023
In Kraft seit01.06.2023
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

Smlouva o součinnosti - Delegované činnosti
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22.05.2025
Benachrichtigungen
Výběrové šetření zemědělské účetní datové sítě ČR (FADN ČR) - část 1
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14 102 550 CZK
18.02.2025
4200013107_SML - Smlouva o součinnosti
Státní zemědělský intervenční fond Ústřední kontrolní a zkušební ústav země dělský
19.05.2023
Benachrichtigungen
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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