Bestellnummer 69 / 2021 Coll.

Entschließung Nr. 135 der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 14.02.2021
69.
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 14. Februar 2021
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Resolution Nr. 125 der Regierung der Tschechischen Republik vom 14. Februar 2021, durch die die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik wegen gesundheitlicher Bedrohungen im Zusammenhang mit dem Nachweis von Coronavirus / SARS CoV-2 / im Gebiet der Tschechischen Republik, und im Sinne des § 5 Abs.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
I. verpflichtet kritische Infrastruktureinrichtungen im Sinne von § 2 Buchstabe k des Krisengesetzes und deren Vertragspartner, die unmittelbar daran beteiligt sind, den Betrieb des kritischen Infrastrukturbauteils im Sinne der Regierungsverordnung Nr. 432 / 2010 Coll. über Kriterien für die Bestimmung des kritischen Infrastrukturbauteils in der geänderten Fassung zu gewährleisten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Betrieb des kritischen Infrastrukturbauteils im Rahmen dieser Krisenmaßnahme sicherzustellen;
II. verpflichtet kritische Infrastruktureinrichtungen, die Betreiber eines oder mehrerer kritischer Infrastrukturelemente in einem der in den Artikeln I, II, V und VI genannten Sektoren sind, wie im Anhang der Regierungsverordnung Nr. 432 / 2010 Coll. aufgeführt, Kriterien für die Bestimmung des kritischen Infrastrukturelements in der geänderten Fassung,
1. ihre Auftragnehmer zu identifizieren, die erforderlich sind, um den Betrieb der betreffenden kritischen Infrastrukturelemente ("der notwendige Lieferant") zu gewährleisten und im Einvernehmen mit ihnen ihre Synergien im Betrieb der betreffenden kritischen Infrastrukturelemente sicherzustellen;
2. die aktuelle Liste der notwendigen Lieferanten aufrechtzuerhalten;
3. regelmäßig die Liste der notwendigen Lieferanten, mindestens jedoch einmal im Monat, an das Ministerium oder an eine andere zentrale Verwaltungsstelle, an die der Bau, die Installation, die Einrichtung oder die öffentliche Infrastruktur des Betreibers nach dem Krisengesetz als kritische Infrastrukturelemente bezeichnet wurde;
III. die von einer kritischen Infrastrukturgesellschaft benannten natürlichen Personen im Sinne von § 2 Buchstabe b (k) des Krisengesetzes und natürlichen Personen, die von den Auftragnehmern kritischer Infrastruktureinrichtungen benannt werden, die unmittelbar an der Sicherstellung des Funktionierens des kritischen Infrastrukturelements beteiligt sind, unter Berücksichtigung ihrer wirklichen Rolle bei der Bereitstellung der Funktion eines kritischen Infrastrukturelements im Sinne der Regierungsverordnung Nr. 432 / 2010 Coll., in der geänderten Fassung; Für die Zwecke dieser Entschließung werden kritische Infrastruktureinrichtungen und Auftragnehmer einer kritischen Infrastruktureinrichtung im Sinne dieses Absatzes im Folgenden als "die betroffene juristische Person" bezeichnet und kritisches Personal im Sinne von Nummer III der Regierung der Tschechischen Republik Entschließung vom 14. Februar 2021 Nr. 125 werden im Folgenden als "natürliche Personen" im Sinne dieser Entschließung bezeichnet:
1. Bleiben Sie zu einem Zeitpunkt, zu dem eine natürliche Person bestellt werden kann, ausschließlich an von der betreffenden juristischen Person benannten Stellen zu arbeiten, außer:
a) Reisen, die zur Erfüllung ihrer eigenen Grundbedürfnisse unbedingt erforderlich sind;
b) für die Erbringung von dringenden Gesundheitsdiensten an eine natürliche Person in medizinische Einrichtungen zu reisen;
c) Reisen, die zur Bewältigung ihrer eigenen Dringlichkeitsfragen unbedingt erforderlich sind;
wenn in den in den Buchstaben a bis c genannten Fällen eine natürliche Person verpflichtet ist, jede solche Reise vorab an die betreffende juristische Person zu melden und, falls eine solche vorherige Mitteilung nicht möglich ist, die betroffene juristische Person unverzüglich über die Reise zu informieren;
2. falls sie auf der Grundlage der durchgeführten epidemiologischen Untersuchung mitgeteilt worden sind, dass sie in engem Kontakt mit einer Person stehen, die mit COVID-19 ("Risikokontakt") bestätigt wurde, unverzüglich die betroffene juristische Person informieren,
3. die Entscheidung der betroffenen juristischen Person über die Verteilung der Arbeitspflicht gemäß Nummer VII zu beachten. dieser Entschließung;
IV. bestellt alle betroffenen juristischen Personen:
1. stellen Sie sicher, dass alle natürlichen Personen, die gemäß Nummer III zu dem Zeitpunkt bestellt wurden, zu dem sie zur Arbeit benötigt werden. die Bestellung, an einem anderen Ort als ihrem Wohnort zu bleiben, kostenlose anständige Unterkunft und andere notwendige Lebensbedingungen, einschließlich der Gewährleistung:
a) die Grundbedürfnisse dieser natürlichen Personen;
b) ein angemessener Kontakt zwischen natürlichen Personen und Familienangehörigen und engen Personen;
c) die Betreuung von Personen, die in der Nähe der natürlichen Person oder von Tieren sind, die von der natürlichen Person gehalten werden, die normalerweise von dieser natürlichen Person persönlich und von dieser natürlichen Person aufgrund von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gemäß Nummer III zur Verfügung gestellt wird. die Entschließung auf Antrag dieser natürlichen Person nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden kann;
d) die Verwaltung der Vermögenswerte der natürlichen Person durch diese natürliche Person aufgrund der Einschränkung der Bewegungsfreiheit gemäß Nummer III. die Entschließung auf Antrag dieser natürlichen Person nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden kann;
2. die Bedingungen für natürliche Personen unter Punkt III / 2 dieser Entschließung zu gewährleisten, die einen Risikokontakt hatten, damit diese natürlichen Personen alle Vorschriften dieser Maßnahme erfüllen können,
3. wenn die betreffende juristische Person feststellt, dass die natürliche Person einen Risikokontakt gemäß Nummer III / 2 dieser Entschließung gehabt hat, jedoch keine klinischen Anzeichen für die COVID-19-Krankheit hat, und entscheidet, dass die Ausübung der Arbeit und/oder Arbeitsverpflichtungen der natürlichen Person angesichts ihrer wirksamen Rolle bei der Sicherstellung des Funktionierens des von der betreffenden juristischen Person betriebenen kritischen Infrastrukturelements, der betreffenden juristischen Person und der betreffenden natürlichen Person vor Ort in Übereinstimmung mit der betreffenden Person erforderlich ist;
V. ordnet regionale Gesundheits- und Hygienestationen der Hauptstadt Prag an, in denen eine natürliche Person befohlen wurde, eine Quarantänemaßnahme zu ergreifen und der zuständigen Behörde für die öffentliche Gesundheit nach der in Nummer IV/3 genannten Tatsache zu unterrichten, um die Quarantänemaßnahme zu ändern, um die Arbeit und/oder die Arbeit der in Nummer VI genannten natürlichen Person zu ermöglichen;
VI. Bestellt alle natürlichen Personen ohne klinische Anzeichen, die einen Risikokontakt hatten, um die folgenden Regeln für mindestens 10 Tage ab Risikokontakt einzuhalten:
1. eine natürliche Person arbeitet mit einem FFP2-Klassen-Respirator ohne Ausatemventil;
2. eine natürliche Person verwendet einen FFP2-Klassen-Respirator für maximal 4 Stunden;
3. eine natürliche Person verwendet ein Zimmer für Ruhe und Mahlzeiten ohne die Anwesenheit einer anderen Person;
4. eine natürliche Person arbeitet, um den Kontakt mit anderen Personen zu minimieren;
5. die natürliche Person begrenzt die Bewegung des Arbeitsplatzes auf das erforderliche Niveau;
6. zu Beginn der Arbeit oder des Diensts unmittelbar vor dem Beginn der Arbeit, eine natürliche Person hat seine Körpertemperatur zu messen und seine Gesundheit kontinuierlich im Hinblick auf mögliche klinische Anzeichen der COVID-19-Krankheit zu überwachen; bei klinischen Anzeichen der COVID-19-Krankheit wird die natürliche Person die Arbeit oder die Arbeitspflichten unverzüglich aussetzen und die Vertreter der betreffenden juristischen Person mitteilen;
VII. erlaubt den betroffenen juristischen Personen:
1. die Arbeit der natürlichen Personen so bestellen, dass ihr persönlicher Urlaub mindestens 105 Stunden in 3 Wochen beträgt;
2. einen schriftlichen Pflichtenplan erstellen und die natürliche Person spätestens 24 Stunden vor Beginn des Zeitraums, für den die Pflicht der natürlichen Person zugeteilt wird, über ihre Änderung informieren.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungNr. 69 / 2021 Coll., Nr. 135 über die Annahme von Dringlichkeitsmaßnahmen
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.02.2021
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 2

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11.02.2022
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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