Verfassungsgesetz Nr. 69 / 1998 Coll.

Verfassungsgesetz zur Verkürzung der parlamentarischen Amtszeit der Abgeordnetenkammer

Gültig In Kraft seit 01.04.1998
Inhalt
69.
Verfassungsrecht
vom 19. März 1998
zur Verkürzung der parlamentarischen Amtszeit der Abgeordnetenkammer
Das Parlament hat über das folgende Verfassungsrecht der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. 1
Die Wahlperiode der 1996 gewählten Abgeordnetenkammer endet 1998 am Tag der Wahlen zur Abgeordnetenkammer, die bis zum 30. Juni 1998 stattfinden wird.
Čl. 2
In Gesetz Nr. 247 / 1995 Slg., über Wahlen zum Parlament der Tschechischen Republik und zur Änderung und Ergänzung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 212 / 1996 Slg., werden in diesem Fall die in den Abschnitten 12 (1), 13 (2) und (3), 14 (1), 28 (1), 29 (1) und 31 (1) und 31 (3) festgelegten Fristen um ein Drittel reduziert. Die Fristen nach den Artikeln 32 Absatz 1, 33 Absatz 1 und 34 Absatz 1 werden um 20 Tage verkürzt.
Čl. 3
Dieses Verfassungsrecht wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Zeman v. r.
Havel v. r.
Tošovský v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerfassungsgesetz Nr. 69 / 1998 Slg., Verkürzung der parlamentarischen Amtszeit der Abgeordnetenkammer
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum01.04.1998
In Kraft seit01.04.1998
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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