Entschließung Nr. 68/2021 der REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
Entschließung Nr. 134 der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen
Gültig
Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen:
14.02.2021
ANHANG
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 14. Februar 2021
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution Nr. 125 vom 14. Februar 2021, durch die die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik den Notstand gemäß Artikel 5 a) bis e) und § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg., über die Notverwaltung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) in der geänderten Fassung für die Annahme der Krisensituation
Mit Wirkung vom 15. Februar 2021, von 00: 00 bis 28. Februar 2021 bis 23: 59, begrenzt die Regierung den freien Personenverkehr beim Eintritt und Verlassen der Kreise Cheb, Sokolov und Trutnov:
I. Verbote
(a) alle Personen, die in Cheb, Sokolov und Trutnov ansässig sind, verlassen den Bezirk;
b) jede Person, die keinen Ort eines ständigen Wohnsitzes oder Wohnsitzes im Gebiet von Tscheb, Sokolov und Trutnov, Einreise, Bewegung und Aufenthalt im Gebiet dieser Kreise hat;
ausgenommen:
1. Reisen zum Zweck der Ausübung eines Berufs oder einer Tätigkeit zur Rückversicherung
a) Sicherheit, interne Ordnung und Krisenmanagement;
b) den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die Bereitstellung von Gesundheits- oder Sozialfürsorge, einschließlich Freiwilligenarbeit;
c) öffentliche Verkehrs- und sonstige Verkehrsinfrastrukturen;
d) Dienstleistungen für Anwohner, einschließlich Lieferungen und Lieferungen;
2. Kinder, Schüler und Studenten, die an der Bildung in Betrieben teilnehmen, in denen gemäß der Regierung der Tschechischen Republik Resolution vom 14. Februar 2021 Nr. 129 und ihrer notwendigen Begleitung keine betrieblichen Beschränkungen auferlegt werden;
3. dringende Reisen, die für den Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder anderen rechtlich geschützten Interessen unbedingt erforderlich sind;
4. Reisen zur Arbeit und zur Durchführung von Geschäften oder anderen ähnlichen Tätigkeiten und zur Wahrnehmung der Aufgaben eines öffentlichen Beamten oder verfassungsrechtlichen Beamten;
5. Reisen, um die notwendigen Bedürfnisse von Verwandten und Angehörigen oder Bedürfnisse für eine andere Person (z.B. Freiwilligenarbeit, Nachbarschaftshilfe), Kinderbetreuung, Tierpflege,
6. notwendige Reise in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, einschließlich der Bereitstellung von notwendigen Begleitpersonen und Angehörigen und Veterinäreinrichtungen,
7. notwendige Reise, um sich mit amtlichen Angelegenheiten zu befassen, einschließlich der notwendigen Begleitung von Angehörigen und Angehörigen;
8. notwendige Reise zum Zweck der individuellen geistlichen Betreuung und des Dienstes,
9. notwendige Reise für die Veterinärversorgung;
10. notwendige Ausflüge zur Hochzeit, Aussagen von Personen, die die eingetragene Partnerschaft zusammen und die Beerdigung betreten,
11. zurück zu seinem Wohnsitz oder Wohnsitz;
II. Bestellungen
a) für alle Personen, die von den in Nummer I genannten Ausnahmen profitieren, eine Verpflichtung zum Nachweis der Rechtfertigung für die Verwendung dieser Ausnahmen;
b) alle Personen, die im Gebiet des Bezirks wohnen und sich bewegen, mit Ausnahme der in Punkt I / 2 der Notfallmaßnahmen des Gesundheitsministeriums vom 7. Dezember 2020, d.h. MZDR 15757 / 2020-43 / MIN / KAN, sind zur Verwendung einer medizinischen Gesichtsmaske (chirurgische Maske) oder eines Beatmungsgeräts oder Halbmaske ohne Abgasventil mit einer Filtereffizienz von mindestens FFP95 erforderlich,
- in allen Innenbereichen von Gebäuden, außerhalb der Wohn-, Wohn- oder Wohnorte,
- öffentliche Verkehrsmittel,
- an allen anderen öffentlich zugänglichen Orten und öffentlichen Räumen, an denen an demselben Ort und gleichzeitig mindestens 2 Personen weniger als 2 Meter voneinander entfernt sind, es sei denn, sie sind ausschließlich Familienangehörige;
III. Sofern die in den Nummern I. und II. a) genannten Verpflichtungen nicht für Personen gelten, die nachweislich nur durch das Gebiet des Bezirks, wie internationale Verkehrsbeschäftigte, reisen; Personen, die in einer solchen Weise durchreisen, dürfen im Gebiet dieses Bezirks nicht aufgehalten werden, es sei denn, es ist streng erforderlich;
IV. An allen Arbeitsplätzen und Arbeits- oder Dienstleistungsplätzen im Gebiet des Bezirks empfiehlt es sich, einen Mindestabstand von 2 m zwischen den Arbeitsplätzen oder den Arbeits- oder Dienstleistungsplätzen oder den Arbeitsplätzen zu gewährleisten, an denen die Ansammlung von Personal und anderen Personen in den gemeinsamen Bereichen erhöht wird, dass:
1. Einführung von Regime- und Organisationsmaßnahmen, die zu
a) Beschränkungen des physischen Kontakts von Personen, einschließlich der möglichen Schaffung von Trennschotten zwischen Orten;
b) Beschränkungen der Anhäufung von Personen in öffentlichen Räumen;
c) Förderung der Arbeit von zu Hause, Organisation der Arbeitszeit und Pausen, Schichtwechselmanagement,
d) ausreichende Belüftung oder Belüftung des Arbeitsplatzes, erhöhte Handhygiene und Umwelt;
2. Der Zugang zum Arbeitsplatz, zur Beschäftigung oder zu anderen Tätigkeiten, zur Agentur und zu Saisonarbeitern und zum Arbeitsplatz, zur Beschäftigung oder zum Dienst durch Personen, die keine Arbeit, Beruf oder andere Tätigkeiten am Arbeitsplatz ausüben, ist eingeschränkt;
3. die Möglichkeit, alle drei Tage antigene Tests von Arbeitnehmern und Arbeitnehmern durchzuführen.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Nr. 68 / 2021 Coll., Nr. 134 über die Annahme von Krisenmaßnahmen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 14.02.2021 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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