Act Nr. 68 / 2013 Coll.

Gesetz über die Änderung der Rechtsform der Zivilgesellschaft an ein öffentliches Versorgungsunternehmen und über die Änderung des Gesetzes Nr. 248/1995 Slg., über öffentliche Versorgungsunternehmen und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze in der geänderten Fassung

Gültig Recht In Kraft seit 01.04.2013
ANHANG
Recht
vom 19. Februar 2013
über die Änderung der Rechtsform der Zivilgesellschaft in ein öffentliches Versorgungsunternehmen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 248/1995 Slg. über öffentliche Versorgungsunternehmen und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung der Rechtsformen des Bürgerverbandes an die General Beneficial Society
§ 1
(1) Das Gesetz sieht eine Änderung der Rechtsform einer nach einem anderen Gesetz (1) (im Folgenden als Verein bezeichnet) gegründeten Bürgervereinigung an eine Gemeinschaft von allgemeinem Interesse vor.
(2) Im Falle einer Änderung der Rechtsform ändert sich ein Verein, dessen Rechtsform sich ändert, nicht oder verschwindet nur seine rechtlichen Umstände.
§ 2
(1) Der Verein kann beschließen, seine Rechtsform an ein öffentliches Versorgungsunternehmen zu ändern. Ein Verein kann seine Rechtsform nur ändern, wenn alle Mitglieder des Vereins einverstanden sind. Weigert ein Mitglied des Vereins die Erteilung oder Nichteinhaltung einer Rechtsformänderung ohne schwerwiegenden Grund, so kann der Verein innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder der Einspruchserklärung das Gericht ersuchen, das Mitglied des Vereins durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen. Das Gericht ersetzt die Zustimmung eines Mitglieds, wenn begründete Gründe zur Änderung der Rechtsform vorliegen.
(2) Eine Entscheidung zur Änderung der Rechtsform wird vom Verein zur Erstellung einer Notarregistrierung getroffen, die das Instrument der Einbindung der Gemeinschaft von allgemeinem Interesse ersetzt und die Rechtsformalitäten für dieses Instrument einschließt, das die Rechtslage der Gemeinschaft von allgemeinem Interesse regelt (2). Der Beschluss zur Änderung der Rechtsform des Vereins umfasst die Benennung von Personen, die den Status von Gründern einer Gemeinschaft von allgemeinem Interesse haben, die Benennung von Personen, die Mitglieder des Vorstands sind und die Benennung der Person des Direktors.
(3) Der Antrag auf Eintragung einer Rechtsformänderung im Register der öffentlichen Versorgungsunternehmen wird von Personen eingereicht, die innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung zur Änderung der Rechtsform Gründer einer öffentlichen Versorgungseinrichtung sind. Wird der Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist gestellt, so kann der Antrag auf Eintragung im Register der Gesellschaften von allgemeinem Interesse nicht mehr auf der Grundlage einer solchen Entscheidung gestellt werden.
(4) Die Mitgliedschaft der Mitglieder des Vereins endet am Tag der Registrierung der Rechtsformänderung im Register der öffentlichen Versorgungsunternehmen.
(5) Wurde die Eintragung einer Rechtsformänderung in das Register der öffentlichen Versorgungsunternehmen genehmigt, kann diese Registrierung nicht mehr widerrufen werden.
§ 3
Ein im Allgemeinen vorteilhaftes Unternehmen veröffentlicht spätestens 30 Tage nach seiner Registrierung im Register der Versorgungsunternehmen eine Rechtsformänderung im Handelsblatt.
§ 4
Die Änderung der Rechtsform wird dem Innenministerium innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt in das Register der öffentlichen Versorgungsunternehmen vom Direktor der öffentlichen Versorgungsgesellschaft mitgeteilt, die die Änderung der Rechtsform in dem Register nach den Rechtsvorschriften für die Vereinigung der Bürger angibt.
§ 5
Gemeinsame Bestimmung
Eine Entscheidung zur Änderung der Rechtsform des Vereins an ein öffentliches Versorgungsunternehmen kann spätestens am 31. Dezember 2013 getroffen werden.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über öffentliche Versorgungsunternehmen
§ 6
Gesetz Nr. 248 / 1995 Slg., über öffentliche Versorgungsunternehmen und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 208 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 437 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 296 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 126 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 227 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 231 / 2010 Sl.
1. in Absatz 2 (1) (c), "Gewinn oder Verlust" wird durch "Gewinn oder Verlust" ersetzt.
2. In Ziffer 21 Absatz 1 Buchstabe f wird das Wort "Geld" durch eine Vergütung ersetzt".

ČÁST TŘETÍ

Effizienz
§ 7
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des ersten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Deutschland
Klaus v. r.
Nausea v. r.
1) Gesetz Nr. 83/1990 Slg. über die Vereinigung der Bürger, geändert.
2. Artikel 4 des Gesetzes Nr. 248/1995 Slg., über öffentliche Unternehmen und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 68 / 2013 Slg., über die Änderung der Rechtsform der Zivilgesellschaft an ein öffentliches Versorgungsunternehmen und über die Änderung des Gesetzes Nr. 248 / 1995 Slg., über öffentliche Versorgungsunternehmen und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
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Verkündungsdatum19.03.2013
In Kraft seit01.04.2013
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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