Act Nr. 67 / 2023 Coll.

Gesetz über bestimmte Maßnahmen gegen die Verbreitung terroristischer Inhalte online

Gültig In Kraft seit 30.03.2023
67
DIE RECHT
vom 15. Februar 2023
über bestimmte Maßnahmen gegen die Verbreitung terroristischer Inhalte online
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz, nach der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1) zum Schutz vor dem Missbrauch von Hosting-Diensten für die öffentliche Verbreitung von terroristischen Inhalten online, regelt die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in diesem Bereich, die Zuständigkeit der Gerichte, die Rechte und Pflichten zur Beseitigung terroristischer Inhalte online und damit zusammenhängende Straftaten.
§ 2
Versand
(1) Stellt die Abteilung der Polizei der Tschechischen Republik, die für die Bekämpfung des Terrorismus zuständig ist (im Folgenden "Polizei") fest, dass Hosting-Dienste für die öffentliche Verbreitung von terroristischen Inhalten online falsch genutzt werden, so kann sie gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021 / 784 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Verordnung“) die Entfernung von terroristischen Inhalten oder den Ausschluss des Zugangs zu dieser Verordnung durch Anhang I bestellen. Bei der Beurteilung, ob es eine öffentliche Verbreitung von terroristischen Inhalten online gibt, wird die Polizei insbesondere den tatsächlichen Zweck der Verbreitung von Inhalten berücksichtigen.
(2) Die Erteilung eines Befehls, den Zugang zu terroristischen Inhalten zu entfernen oder zu verbieten (die "Entfernungsordnung") ist der erste Rechtsakt im Verfahren. Der Entnahmeauftrag ist nur dem Hosting-Dienstleister zu melden und kann in der in Abschnitt 7 Absatz 2 genannten Weise geliefert werden.
(3) Die Beschwerde gegen den Ausscheideauftrag hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Polizei richtet eine Kontaktstelle gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung ein, um die in Artikel 3 Absätze 6 bis 8 der Verordnung genannten Aufgaben zu erfüllen und die Telefonnummer für das öffentliche Kommunikationsnetz und die E-Mail-Adresse und gegebenenfalls weitere Kontaktdaten der Kontaktstelle in einer Weise zu veröffentlichen, die einen kontinuierlichen Fernzugriff ermöglicht.
§ 3
Informationsverzögerung über die Beseitigung terroristischer Inhalte
(1) Die Frist, in der der Inhaltsanbieter nicht über die Entfernung oder den Zugang zu terroristischen Inhalten informiert ist, kann von der Polizei gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung verlängert werden.
(2) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für das in Absatz 1 genannte Verfahren.
(3) Solche Informationen können Dritten nicht offengelegt oder zur Verfügung gestellt werden, entweder während des Zeitraums, in dem Informationen an den Anbieter der Inhalte auf die Entfernung oder den Zugang zu terroristischen Inhalten verschoben werden.
§ 4
Grenzüberschreitende Abholung
(1) Das Innenministerium (nachstehend als Ministerium bezeichnet) entscheidet gemäß Artikel 4 der Verordnung, ob der dem Ministerium nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung übertragene Aussetzungsauftrag die Verordnung oder die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt.
(2) Die Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung ist der erste Rechtsakt im Verfahren. Absatz 36 Absatz 3 der Verwaltungsverordnung gilt nicht für Beschlüsse gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung. Ein Abbau kann nicht gegen Entscheidungen im ersten und zweiten Satz erfolgen.
§ 5
Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen
(1) Die tschechische Telekommunikationsbehörde (nachfolgend "das Amt") überwacht die Durchführung der spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 5 der Verordnung. Im Rahmen der Aufsicht kann das Amt Kontrollen nach den Kontrollregeln durchführen.
(2) Die Entscheidung des Amtes kann den ersten Rechtsakt im Verfahren darstellen.
(3) Das Amt entscheidet auf Antrag des Hosting-Dienstleisters oder auf eigene Initiative, dass der Hosting-Dienstleister nicht mehr terroristischen Inhalten gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung ausgesetzt ist. Die im ersten Satz genannte Entscheidung kann der erste Rechtsakt der Verwaltungsbehörde im Verfahren sein.
(4) Ist dies erforderlich, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Hosting-Dienstleisters im Rahmen der Verordnung sicherzustellen, so kann das Amt diesen Anbieter veranlassen, das von Europol (Europol) verwaltete dedizierte elektronische System zu verwenden, wenn es festgelegt ist, gemäß Artikel 7 Absatz 1 zu kommunizieren. Der erste Satz der Entscheidung ist der erste Schritt im Verfahren.
(5) Die in den Absätzen 2 bis 4 genannte Entscheidung kann in der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Weise erfolgen.
(6) Die Entscheidung gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4 hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 6
Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
Die nach diesem Recht zuständigen Behörden kooperieren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander und übermitteln einander, einschließlich ohne Aufforderung, Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben in ihrer Zuständigkeit nach diesem Recht und nach der Verordnung erforderlich sind. Ebenso arbeiten die Polizei, das Ministerium und das Amt zusammen und tauschen Informationen aus, einschließlich personenbezogener Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Verordnung erforderlich sind, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Europol, gegebenenfalls auch über das Europol-System.
§ 7
Kommunikation der zuständigen Behörden mit Hosting-Dienstleistern
(1) Die Polizei kann das Europol-System nutzen, um mit Hosting-Dienstleistern zu kommunizieren.
(2) Wird Europol nicht verwendet, so werden, wie vom Hosting-Dienstleister angegeben, andere elektronische Mittel oder Kontaktdaten zur Kommunikation mit seiner Kontaktstelle verwendet.
(3) Verwendet der Hosting-Dienstleister das Europol-System, so liefern das Ministerium und das Amt über dieses System.
§ 8
Unterrichtung über die getroffenen Maßnahmen
(1) Die Polizei, das Ministerium und die Hosting-Dienstleister übermitteln dem Amt die in Artikel 21 der Verordnung genannten Informationen. Das Amt übermittelt diese Informationen der Europäischen Kommission.
(2) Die Polizei, das Ministerium und das Amt veröffentlichen die Jahresberichte gemäß Artikel 8 der Verordnung.
§ 9
Vorübergehende Aufbewahrung terroristischer Inhalte
(1) Beschließt das Gericht eine Klage gegen eine Streichungsanordnung oder eine Entscheidung über die Verpflichtung, bestimmte Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung oder zum Verbot des Zugangs zu terroristischen Inhalten geführt haben, so kann es gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung den Zeitraum der Aufbewahrung terroristischer Inhalte und damit zusammenhängender Daten verlängern.
(2) Verrichtet das Amt ein Verfahren für eine besondere Maßnahme, die zur Entfernung oder zum Ausschluss terroristischer Inhalte geführt hat, so kann es gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung den Zeitraum der Speicherung terroristischer Inhalte und damit zusammenhängender Daten verlängern.
§ 10
Durchsetzung durch imposante Zwangsgelder
Die Höhe der individuellen Zwangsgelder, die das Amt dem Hosting-Dienstleister auferlegen kann, um die von ihm auferlegte Verpflichtung zurückzufordern, darf 100.000 CZK nicht überschreiten.
Transfers
§ 11
(1) Der Hosting-Dienstleister verpflichtet eine Verletzung durch:
a) den terroristischen Inhalt nicht beseitigt oder den Zugang zu terroristischen Inhalten gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung unmöglich macht;
b) die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung nicht unverzüglich zu unterrichten;
c) den Zugang zu den in Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung genannten Inhalten nicht wieder herzustellen oder wieder zuzulassen;
d) sie führt keine Bestimmungen über den Missbrauch ihrer Dienste für die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung ein oder wendet sie an, wenn sie terroristischen Inhalten ausgesetzt sind;
e) sie trifft oder wendet spezifische Maßnahmen zum Schutz ihrer Dienste gegen die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 oder 6 der Verordnung an, sofern sie terroristischen Inhalten unterliegen;
f) das Amt nicht über die von ihm gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung getroffenen oder zu treffenden spezifischen Maßnahmen unterrichtet, wenn es terroristischen Inhalten ausgesetzt ist;
g) den terroristischen Inhalt und die damit verbundenen Daten nicht behält oder die entsprechenden technischen und organisatorischen Garantien gemäß Artikel 6 der Verordnung verwendet;
h) keinen Transparenzbericht veröffentlichen oder seine Politik zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Inhalte gemäß Artikel 7 der Verordnung festlegen;
i) keinen Beschwerdemechanismus gemäß Artikel 10 der Verordnung einrichten oder durchführen;
(j) gibt dem Anbieter des Inhalts keine Informationen über die Entfernung oder das Verbot des Zugangs zu terroristischen Inhalten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung an, obwohl die Informationen gemäß Artikel 3 nicht verschoben wurden;
(k) übermittelt dem Inhaltserbringer gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung keine Informationen oder eine Kopie des Abnahmeauftrags, obwohl die Informationen gemäß Artikel 3 nicht verschoben wurden;
(l) die in Artikel 11 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung genannten Informationen zum Zeitpunkt der Verschiebung der Informationen gemäß Artikel 3 zur Verfügung stellen, zur Verfügung stellen oder veröffentlichen;
(m) Wird ein dem Leben unmittelbar bevorstehender terroristischer Inhalt erkannt, so unterrichtet er die für die Untersuchung und Verfolgung der Straftaten in den betreffenden Mitgliedstaaten verantwortlichen Behörden nicht unverzüglich; er unterrichtet nicht die Kontaktstelle, deren Kontaktdaten gemäß Artikel 2 Absatz 4 veröffentlicht werden, oder er übermittelt keine Informationen über den terroristischen Inhalt von Europol gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung;
(n) bezeichnet oder erstellt keine Kontaktstelle für den Empfang von Entnahmeaufträgen auf elektronischem Wege und zur raschen Bearbeitung oder öffentlich zugänglich macht gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung; oder
— in Abwesenheit einer Hauptniederlassung im Gebiet der Europäischen Union,
1. keine schriftliche Benennung eines Rechtsvertreters gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung,
2. ihren Rechtsvertreter nicht die erforderlichen Befugnisse und Mittel zur Durchführung der Streichungs- und Entscheidungsanordnungen und zur Zusammenarbeit mit den in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung genannten zuständigen Behörden oder
3. Die Benennung eines in der Tschechischen Republik ansässigen oder niedergelassenen Rechtsvertreters wird dem Amt gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung nicht veröffentlicht oder mitgeteilt.
(2) Ein nach Artikel 17 der Verordnung benannter Rechtsvertreter begeht eine Straftat, indem er keine geeigneten Synergien für die Zwecke des Empfangens, der Erfüllung und der Durchsetzung von aus dieser Verordnung erlassenen Aussetzungsaufträgen und Beschlüssen vorsieht, wodurch eine der in Absatz 1 Buchstaben a bis n genannten Verpflichtungen verletzt wird.
(3) Für eine Straftat gemäß Absatz 1 oder 2 kann eine Geldbuße von bis zu 200.000 CZK verhängt werden.
(4) Ist ein Hosting-Dienstleister gegen die Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung durch kontinuierliche oder kontinuierliche Verhandlungen verstoßen, so wird er bis zu 4% des globalen Umsatzes des Hosting-Dienstleisters im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr verhängt; Liegt dieser Betrag unter 500.000 CZK, wird die Geldbuße bis 500.000 CZK auferlegt.
§ 12
Er oder sie verhandelt nach diesem Gesetz Überweisungen und erhebt Geldbußen.
§ 13
Effizienz
Dieses Gesetz wird am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Zeman v. r.
Fiala v. r.
1) Verordnung (EU) 2021 / 784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Inhalte online.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 67 / 2023 Coll., über bestimmte Maßnahmen gegen die Verbreitung von terroristischen Inhalten online
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.03.2023
In Kraft seit30.03.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 285

Öffentliche Verträge 2

Dodatek č. 2 ke Smlouvě o nájmu prostor sloužících podnikání
Česká pošta, s.p. Statutární město České Budějovice
43 560 CZK
10.11.2025
32 610 347 CZK
09.01.2024
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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