Regierungsverordnung Nr. 66 / 2016 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 71/2013 Slg. über die Bedingungen für die Bewertung von Forschungsergebnissen, experimenteller Entwicklung und Innovation

Gültig In Kraft seit 11.03.2016
66.
REGIERUNGSORDNUNG
vom 8. Februar 2016
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 71/2013 Slg. über die Bedingungen für die Bewertung der Ergebnisse von Forschung, experimenteller Entwicklung und Innovation
Die Regierung beauftragt gemäß Artikel 49 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über die Haushaltsregeln und die Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Haushaltsregeln), geändert durch Gesetz Nr. 26/2008 Slg., die Anwendung von § 3 Abs. 3 Buchstabe e des Gesetzes Nr. 130/2002 Slg., die Förderung von Forschung, experimenteller Entwicklung und Innovation aus öffentlichen Mitteln und die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über die Förderung der Forschung).
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 71 / 2013 Coll., über die Bedingungen für die Bewertung der Ergebnisse von Forschung, experimenteller Entwicklung und Innovation, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 einschließlich des Titels lautet:
„§ 2
Finanzielle Förderung oder Popularisierung von Forschung, experimenteller Entwicklung und Innovation
(1) Eine finanzielle Bewertung der Förderung oder Popularisierung von Forschung, experimenteller Entwicklung und Innovation im Rahmen des Research, Experimental Development and Innovation Support Act kann einer natürlichen Person für eine wichtige Arbeit auf dem Gebiet der Forschung Entwicklung, experimentelle Entwicklung und Innovation, einschließlich Förderung oder Popularisierung davon, oder einer natürlichen Person verliehen werden, die weitestgehend die Förderung oder Popularisierung von Forschung, experimenteller Entwicklung und Innovation durch Veröffentlichung, Weitergabe oder anderweitig populär Verbreitung von Wissen und Wissen in der Forschung, experimenteller Entwicklung verdient hat.
(2) Die in Absatz 1 genannte Bewertung kann vergeben werden:
a) der Präsident des Rates als Preis des Präsidenten des Rates für Forschung, Entwicklung und Innovation;
b) alle Anbieter, deren Haushaltskapitel Forschung, experimentelle Entwicklung und Innovation unterstützt.
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Bewertung erfolgt aus Ausgaben für Forschung, experimentelle Entwicklung und Innovation des Haushaltskapitels des Amtes der Regierung der Tschechischen Republik und kann nur einmal in einem Kalenderjahr von bis zu 500.000 CZK vergeben werden.
(4) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Bewertung ist aus dem Haushaltskapitel des Anbieters zu übermitteln, der die Bewertung beschlossen hat. In einem Kalenderjahr kann der Anbieter weitere Auszeichnungen vergeben, damit der Gesamtwert der Bewertung des Anbieters in einem Kalenderjahr 500.000 CZK nicht überschreiten darf."
2. Absatz 3 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Auswahl des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vergabekandidaten bewertet insbesondere die Anzahl, das Ausmaß und die Qualität der Beliebtheit der öffentlichen Erscheinungen und die Anzahl, das Ausmaß und die Qualität der schriftlichen Beliebtheitsbeiträge unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Öffentlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Förderung langfristiger Forschung, experimenteller Entwicklung und Innovationsperspektiven."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident für Wissenschaft, Forschung und Innovation:
Belobradek, Ph.D., MPA, Inc.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 66 / 2016 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 71 / 2013 Coll., über die Bedingungen für die Bewertung der Ergebnisse von Forschung, experimenteller Entwicklung und Innovation
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.02.2016
In Kraft seit11.03.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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