Dekret Nr. 66 / 2014 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 450/2005 Slg. über die Formalitäten für die Behandlung von fehlerhaften Stoffen und die Formalitäten für den Notfallplan, die Art und Umfang der Meldung von Unfällen, ihre Beseitigung und die Beseitigung ihrer schädlichen Folgen, geändert durch das Erlass Nr. 175/2011 Slg.

Gültig In Kraft seit 01.09.2014
Inhalt
66.
ERKLÄRUNG
vom 27. März 2014
zur Änderung des Erlasses Nr. 450/2005 Slg. über die Formalitäten für die Behandlung fehlerhafter Stoffe und die Formalitäten für den Notfallplan, die Art und Umfang der Meldung von Unfällen, ihre Beseitigung und die Beseitigung ihrer schädlichen Folgen, geändert durch das Erlass Nr. 175/2011 Slg.
Das Umweltministerium sieht gemäß §§ 39 Abs. 8 und 41 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert durch Gesetz Nr. 150 / 2010 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 450/2005 Slg. über die Formalitäten für die Behandlung von fehlerhaften Stoffen und die Formalitäten für den Notfallplan, die Art und Umfang der Meldung von Unfällen, ihre Beseitigung und die Beseitigung ihrer schädlichen Folgen, geändert durch die Verordnung Nr. 175/2011 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "wenn keine Leckprobe gemäß EN 473 durchgeführt wird" gestrichen.
2. In Artikel 3a wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Bei der Verarbeitung der Lecktest-Verordnung gemäß Absatz 1 Buchstabe b können Dokumente und Teile von Dokumenten, die nach anderen Rechtsvorschriften oder für die internen Bedürfnisse des Betreibers verarbeitet werden, verwendet werden, wenn sie den Anforderungen von Anhang 1 dieses Erlasses entsprechen. In der Verordnung über die Durchführung der Leckprobe verweist die zuständige Person auf diese Unterlagen."
Absatz 2 wird Absatz 3.
3. In Artikel 3a Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte "gemäß Nummer 1 " durch die Worte" gemäß Buchstabe a ersetzt".
4. In Abschnitt 4 werden die Worte "Nr. 2" nach den Wörtern im Anhang" hinzugefügt.
5. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b:
b) eine Liste der vom Benutzer behandelten defekten Stoffe, einschließlich ihrer mittleren und maximalen Mengen; die Identifizierungsdaten und Sicherheitsdatenblätter der defekten Stoffe oder der gefährlichen Abfallkennzeichnungsblätter oder die Hinweise auf die Benutzerdokumentation, in denen diese Daten und Blätter auf Antrag der Wasserbehörde oder des tschechischen Umweltprüfamts zur Verfügung stehen; falls das Sicherheitsdatenblatt der defekten Stoffe oder das gefährliche Abfallkennzeichnungsblatt nicht verfügbar ist, werden die Eigenschaften dieser Stoffe oder Abfälle wie in dieser Verordnung angegeben.
6. In Artikel 6a Absatz 1 werden "Artikel 3a Absatz 2 Buchstaben a und b" durch Artikel 3a Absatz 3 Buchstaben a und b ersetzt".
7. Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b:
"(b) Ausbildung und Praxis soweit:
1. Hochschulbildung in technischen Wissenschaften und Technologie, die sich auf Wasserstrukturen, Hydrogeologie, Hydrochemie oder Hochschulbildung in Ingenieur-, Bau- oder Chemietechnik und mindestens ein Jahr Erfahrung auf dem Gebiet;
2. Sekundarbildung mit einem Abschluss in der Ingenieur-, Bau- oder Chemietechnik und mindestens drei Jahren Erfahrung in diesem Bereich oder
3. Sekundarbildung mit einem Zertifikat und mindestens sechs Jahre Erfahrung in der Technik, Technik, Chemie oder Konstruktion, '.
8. Absatz 6a (3) lautet wie folgt:
"(3) Um die Leckagetests in der Alternative gemäß Artikel 3a Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 2 durchzuführen, muss eine kompetente Hochschulausbildung in technischen Wissenschaften mit Schwerpunkt Hydrogeologie oder Hydrochemie zertifiziert werden, um die Ergebnisse der geologischen Arbeit in der Hydrogeologie oder Rehabilitationsgeologie zu bewerten; für die Prüfungen der Dichtheit in der alternativen Weise gemäß Artikel 3a Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 3 und Absatz 4 hat die zuständige Person die Ausbildung gemäß Artikel 6 Buchstabe b.
9. In Absatz 6a (4) wird der letzte Satz gestrichen.
10. In Anhang Nr. 1 wird "Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe a" durch Artikel 3a Absatz 3 Buchstabe a ersetzt".
11. In Anhang Nr. 1 wird "Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe b" durch Artikel 3a Absatz 3 Buchstabe b ersetzt".
12. Die Überschrift von Anhang 2 lautet wie folgt:
"Informationen und Eigenschaften der besonders gefährlichen, defekten Stoffe, für die ihr Benutzer Aufzeichnungen gemäß § 39 Abs. 6 Wassergesetz und Eigenschaften der defekten Stoffe und Abfälle gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. b des Dekrets Nr. 450/2005 Slg. ' hält.
13. Anhang 3 lautet wie folgt:

"Anhang Nr. 3 zu Dekret Nr. 450 / 2005 Coll.
Form der Ehrenerklärung für Lecktests

"
Čl. II
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2014 in Kraft.
Minister:
Mgr. Brabec v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 66 / 2014 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 450 / 2005 Slg., über die Formalitäten für die Verwaltung von fehlerhaften Stoffen und die Formalitäten für den Notfallplan, die Art und Umfang der Meldung von Unfällen, ihre Beseitigung und die Beseitigung ihrer schädlichen Folgen, geändert durch Dekret Nr. 175 / 2011 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.04.2014
In Kraft seit01.09.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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