Maßnahmen der Tschechischen Nationalbank Nr. 66/1993

Maßnahmen der Tschechischen Nationalbank für das Verfahren zur Zahlung in frei konvertierbaren Währungen für Wiederausfuhrvorgänge im Rahmen des Zahlungsabkommens zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik

Gültig
66.
Maßnahmen
Tschechische Nationalbanken
vom 5. Februar 1993
über das Verfahren für Zahlungen in frei konvertierbaren Währungen für Wiederausfuhrvorgänge im Rahmen des Zahlungsabkommens zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik
Die Tschechische Nationalbank gemäß § 36 b) des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 6 / 1993 Slg., an der Tschechischen Nationalbank und gemäß § 13 Abs. 3 des Devisengesetzes Nr. 528 / 1990 Slg., geändert, bestimmt die Bedingungen für die Regelung der Zahlungsbilanz und des Verfahrens der Devisenbanken bei der Durchführung der kostenlosen Währungszahlungen für Reexporte im Rahmen des Zahlungsabkommens zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik:
§ 1
Gemäß Artikel 2 des Zahlungsabkommens zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik (nachstehend „Vertrag“ genannt) werden Zahlungen für Lieferungen von Waren und Dienstleistungen, die von einem Unternehmen eines der Vertragsparteien in einem Drittland erworben und ohne nachträgliche Änderung und Änderung der eigenen Qualität der von dem Unternehmen der anderen Vertragspartei gelieferten Waren und Dienstleistungen in frei konvertierbaren Währungen getätigt, es sei denn, es entsteht aus einem zuvor geschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen, das gebunden ist.
§ 2
Insbesondere gilt folgendes nicht als nachträgliche Änderung und Änderung der eigenen Qualität von Waren und Dienstleistungen zur Durchführung dieses Vertrags:
- Verpackung, Verpackung in kleinere oder größere Einheiten, Umverpackung in andere Formen der Verpackung,
- Handhabungsarbeiten,
- Kennzeichnung und Kennzeichnung,
- einfache Mischung von Produkten,
- Erhaltung und ähnliche Verfahren zum Schutz von Waren,
- eine Kombination früherer Verfahren.
§ 3
Für die Abwicklung von Abbuchungen und Zahlungen für Lieferungen von Waren und Dienstleistungen im Rahmen dieser Maßnahme wird der Zahlungstitel Nr. 132 - Wiederausfuhrbetrieb in Bezug auf die Slowakische Republik eingeführt. Mit diesem Zahlungstitel wird die Tschechische Republik ihre Ausfuhr und Sammlung oder Einfuhr und Zahlung in Bezug auf die Gesellschaften der Slowakischen Republik angeben.
§ 4
Die Devisenbanken überprüfen die Richtigkeit der Verwendung des Zahlungstitels auf der Grundlage der bei der Durchführung der in Artikel 3 genannten Abwicklung eingereichten Unterlagen.
§ 5
Diese Maßnahme wird am Tag ihrer Veröffentlichung wirksam.
Gouverneur:
Ing. Tošovský v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMaßnahmen der Tschechischen Nationalbank Nr. 66/1993 Slg. über das Verfahren für Zahlungen in frei konvertierbaren Währungen für Wiederausfuhrvorgänge im Rahmen des Zahlungsabkommens zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik
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Verkündungsdatum08.02.1993
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Status Gültig
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