Entschließung Nr. 65/2021 der REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

Entschließung Nr. 131 der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 14.02.2021
65.
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 14. Februar 2021
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution Nr. 125 vom 14. Februar 2021, mit der die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik den Notstand gemäß Artikel 5 a) bis e) und § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg., über die Notverwaltung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) in der geänderten Fassung zur Annahme der Krisensituation erklärt hat.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1. verbietet für alle Gesundheitsdienstleister Besuche von Gesundheitseinrichtungen an Arbeitsplätzen, an denen eine Notversorgung vorgesehen ist, mit Ausnahme von:
- die Anwesenheit eines Dritten bei der Geburt in einer Gesundheitseinrichtung unter den Bedingungen von Nummer 3
- Besuch kleiner Patienten,
- Besuche bei Patienten mit eingeschränkter Kompetenz,
- Besuche des Krankenhauses und anderer Patienten im Endstadium der unheilbaren Krankheit,
2. Beschränkt Patientenbesuche an allen Gesundheitsdienstleistern an den Arbeitsplätzen, an denen eine langfristige oder nachfolgende Bettbetreuung vorgesehen ist, so dass der Besuch nur dann erteilt werden kann, wenn die Person, die den Patienten besucht, vor Beginn des Besuchs einen POC-Test für SARS CoV-2-Antigen erfährt; Diese Anforderung gilt nicht für Personen, die einen RT-PCR-Test oder einen POC-Test für das Vorhandensein von SARS CoV-2 Virus-Antigen mindestens 48 Stunden vor Beginn des Besuchs unterzogen haben, mit negativen Ergebnissen und Nachweis davon, und für Personen, die eine COVID-19-Krankheit innerhalb von 90 Tagen vor dem Tag des Besuchs erlitten haben und die einen Nachweis dafür vorlegen können, dass eine Person, die einen Patienten besucht,
3. Verbot der Anwesenheit eines Dritten bei der Geburt in einer Gesundheitseinrichtung, wenn die folgenden Bedingungen nicht erfüllt sind:
- die dritte Person ist der zweite Elternteil des Kindes oder einer Person, die mit einem gemeinsamen Elternteil lebt,
- die Geburt erfolgt in einem separaten Abstellraum oder Box mit eigenem Bad,
- Der Kontakt mit anderen Eltern wird eingeschränkt,
- die dritte Person vor dem Eintritt in den Lieferraum oder die Box Temperaturmessungen unterzogen wird,
- die dritte Person hat eine Körpertemperatur unter 37,0 ° C und hat keine Symptome von COVID-19,
- die dritte Person verwendet die chirurgische Maske als minimaler Schutz der Airway (die Verwendung von improvisiertem oder Tuch ist nicht ausreichend),
4. für alle Anbieter von Sozialleistungen bei der Einrichtung von Wohnheimen für Senioren und Wohnheime mit einem besonderen Regime und für alle Hilfsleistungen in Wohnform (gemäß § 44, 49 und 50 des Gesetzes Nr. 108 / 2006 Slg., bei Sozialleistungen) sind die Besuche des Nutzers begrenzt, so dass der Besuch nur unter der Bedingung akzeptiert werden kann, dass die Person, die den Nutzer besucht, vor Beginn des POC-Tests mit einem negativen Ergebnis unterzogen wird; Diese Anforderung gilt nicht für Personen, die einen RT-PCR-Test oder einen POC-Test für das Vorhandensein von SARS CoV-2-Virus-Antigen mindestens 48 Stunden vor Beginn des Besuchs unterzogen haben, mit negativen Ergebnissen und Nachweis davon, und für Personen, die eine COVID-19-Krankheit innerhalb von 90 Tagen vor dem Datum des Besuchs erlitten haben und die einen Hinweis darauf haben, dass ein Benutzer die oben genannten Bedingungen erfüllt
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungEntschließung Nr. 65/2021 der REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK Coll., Nr. 131 über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
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Verkündungsdatum14.02.2021
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
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