Dekret des Außenministers Nr. 65 / 1968 Coll.
Dekret des Außenministers über die Benennung von Karaexport, Aktiengesellschaft für den Außenhandel, zur Durchführung eines bestimmten Außenhandels
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.