Regierungsverordnung Nr. 64 / 2020 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 29/2016 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen von Forst- und Klima- und Waldschutzmaßnahmen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften in der geänderten Fassung und anderer damit zusammenhängender Regierungsvorschriften

Gültig Verordnung In Kraft seit 15.03.2020
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 2. März 2020
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 29/2016 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen von Forst-, Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften in der geänderten Fassung und anderer damit zusammenhängender Regierungsvorschriften
2c (5) des Gesetzes Nr. 252/1997 Slg., über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 85/2004 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg., und gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., vom Staatlichen Landwirtschaftsfonds und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz Nr. 179 / 2014 Sl.

ČÁST PRVNÍ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen von Forst-, Umwelt-, Klima- und Waldschutzmaßnahmen
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 29 / 2016 Slg., über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen von Forst- und Klima- und Waldschutzmaßnahmen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 36 / 2017 Slg., Regierungsverordnung Nr. 49 / 2017 Slg. und Regierungsverordnung Nr. 314 / 2017 Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Ein Antrag auf Aufnahme darf nicht für einen Zeitraum von 2021 und danach an den Fonds gestellt werden."
2. In den Artikeln 4 (7) und 10 (7) werden die Worte "oder eine Person, die keine Subvention beantragt, oder im Bereich einer wachsenden Gruppe, in der eine Person nicht in dieser wachsenden Gruppe identifiziert werden kann" gestrichen.
3. Am Ende der Fußnote 5 wird der Satz "Decree No 298 / 2018 Coll., über die Bearbeitung von Waldentwicklungsplänen und über die Definition von Wirtschaftsakten in die gesonderte Zeile aufgenommen."
4. Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b wird gestrichen.
Buchstabe c wird umnummeriert (b).
5. In Absatz 8 (2) werden am Ende des Textes in Buchstabe a die Worte "oder, wenn ein Plan oder Umriss geändert wird, um die Größe des Pools zu ändern - Code 8 zu einer anderen unterstützten Art der Wirtschaftsakte " hinzugefügt.
6. In Artikel 8 wird am Ende des Absatzes 3 der Satz "Wenn die Kontrolle durchgeführt wird, wird das für die Erntegutarten charakteristische Hauptholz nur bei der Erneuerung der Erntegutgruppe berücksichtigt."
7. Absatz 11 (9) lautet wie folgt:
"(9) Im Falle einer Änderung des Ernteguttyps der Wirtschaftsakte legt der Antragsteller dem Fonds bis zum 15. Mai einen Antrag auf Änderung der Klassifizierung unter Angabe des neuen Ernteguttyps der Wirtschaftsakte vor. Wird in der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Teilmaßnahme eine Änderung des Sortentyps der Wirtschaftsakte vorgenommen, die durch die Rotation der Kulturgruppe ausgewählt wurde, um in den Natura-2000-Gebieten oder besonders geschützten Gebieten einen günstigen Status des Erhaltungsobjekts zu erhalten oder zu erreichen, so wird sie vom Forstexperten und der Stellungnahme der zuständigen örtlichen Naturschutzbehörde bestätigt."
8. In Absatz 11 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, nach dem zweiten Satz von Absatz 9 zu verfahren, wenn eine Änderung des Größentyps - Code 8 zu einem anderen unterstützten Typ der Wirtschaftsakte auftritt, wenn der Plan oder die Umrisse geändert wird."
9. Im Anhang, in der Reihe Andere Blattsäule des Hauptholzes, die Worte "weißer Topol, schwarzer Topol"
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Das Verfahren für Anträge auf Zuschüsse, die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 29 / 2016 Slg. eingeleitet wurden, wird, wie bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam, gemäß der Regierungsverordnung Nr. 29 / 2016 Slg. abgeschlossen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist.

ČÁST DRUHÁ

Änderung der Regierungsverordnung über bestimmte Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen und für die Errichtung von Ernten aus schnell wachsendem Holz auf landwirtschaftlichen Flächen, die für die Energienutzung bestimmt sind
Čl. III
In Artikel 15 des Dekrets Nr. 308/2004 Slg. wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Fonds gewährt keine Subvention für einen Teil des Bodenblocks oder einen Teil des Bodenblocks, der in dem Register eingetragen ist, für das das Verfahren nach Artikel 3g Absatz 4 des Gesetzes angewandt wurde."
Čl. IV
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung 308/2004 Slg. eingeleiteten Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden nach der Regierungsverordnung 308/2004 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.

ČÁST TŘETÍ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen
Čl. V
In Artikel 2 des Erlasses Nr. 239/2007 Slg. wird Absatz 7 wie folgt hinzugefügt:
"(7) Die Afforestationssubvention darf nicht für einen Teil des Bodenblocks (6) oder einen Teil des im Landregister eingetragenen Bodenblocks gewährt werden, für den das Verfahren nach Artikel 3g Absatz 4 des Gesetzes angewandt wurde."
Čl. VI
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 239/2007 Slg. eingeleiteten Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 239/2007 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Erhaltung der Waldwirtschaft im Rahmen der Natura-2000-Maßnahme in Wäldern
Čl. VII
Regierungsverordnung Nr. 147 / 2008 Coll., zur Festlegung von Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Erhaltung der Wirtschaftsbevölkerung von Waldflächen im Rahmen der Natura 2000 Maßnahme in Wäldern, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 51 / 2009 Coll., Regierungsverordnung Nr. 83 / 2009 Coll., Regierungsverordnung Nr. 480 / 2009 Coll., Regierungsverordnung Nr. 369 / 2010 Coll., Regierungsverordnung Nr. 106 / 2012 Coll. Slg., wird wie folgt geändert:
1. Am Ende der Fußnote 8 wird der Satz "Decree No 298 / 2018 Coll., über die Abwicklung von Waldentwicklungsplänen und über die Definition von Wirtschaftsakten in die gesonderte Zeile aufgenommen."
2. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b wird gestrichen.
Buchstabe c wird umnummeriert (b).
3. In Abschnitt 5 werden am Ende des Textes in Buchstabe c die Wörter "oder, wenn der Plan oder Umriss geändert wird, die Größe des Pools - Code 8 zu einer anderen unterstützten Art der Wirtschaftsdatei " hinzugefügt.
4. In Artikel 7 Absatz 7 werden die Worte "oder eine Person, die keine Subvention oder einen Bereich einer wachsenden Gruppe beantragt, für die eine Person nicht in dieser wachsenden Gruppe identifiziert werden kann" gestrichen.
5. Absatz 7a (9) lautet wie folgt:
"(9) Im Falle einer Änderung des Ernteguttyps der Wirtschaftsakte legt der Antragsteller dem Fonds bis zum 15. Mai einen Antrag auf Änderung der Einstufung zusammen mit einer Bestätigung des Waldbewirtschafters unter Angabe des neuen Ernteguttyps der Wirtschaftsakteurin vor. Wird eine Änderung des Sortentyps der von der ausgewählten Kulturgruppe ausgewählten Wirtschaftsakte auf eine andere unterstützte Kulturart der Wirtschaftsakte vorgenommen, um einen günstigen Status des Erhaltungsobjekts in den Natura-2000-Gebieten zu erhalten oder zu erreichen, so wird diese durch den gewerblichen Forstsektor und durch die konsistente Stellungnahme der örtlichen zuständigen Naturschutzbehörde bestätigt."
6. In Artikel 7a wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, nach dem zweiten Satz von Absatz 9 zu verfahren, wenn eine Änderung des Größentyps - Code 8 zu einem anderen unterstützten Typ der Wirtschaftsakte auftritt, wenn der Plan oder die Umrisse geändert wird."
7. In Absatz 8 gilt der Satz "Das Verfahren nach Absatz 1 nicht für Fälle, in denen die Größe des Pools - Code 8 gemäß Absatz 7a (10) geändert wird."
8. In Artikel 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Wird der Fonds festgestellt, dass der Bereich der ausgewählten Kulturgruppe nicht mehr in Natura 2000 liegt, so schließt er die ausgewählte Kulturgruppe aus, um die Wirtschaftsgruppe zu halten. Die Rückzahlung der Subvention gilt nicht, wenn es sich um eine Nichteinhaltung infolge der Aktualisierung der Abgrenzung von Natura 2000 handelt.
9. Im Anhang, in der Reihe Andere Blattsäule des Hauptholzes, die Worte "weißer Topol, schwarzer Topol"
Čl. VIII
Übergangsbestimmungen
Die Verfahren zu Anträgen auf Zuschüsse, die nach der Regierungsverordnung Nr. 147/2008 Slg., wie sie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam sind, werden nach der Regierungsverordnung Nr. 147/2008 Slg., wie sie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.

ČÁST PÁTÁ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für forstwirtschaftliche Umweltmaßnahmen
Čl. IX
Regierungsverordnung Nr. 53 / 2009 Slg., zur Festlegung von Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für forstwirtschaftliche Umweltmaßnahmen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 83 / 2009 Slg., Regierungsverordnung Nr. 480 / 2009 Slg., Regierungsverordnung Nr. 369 / 2010 Slg., Regierungsverordnung Nr. 108 / 2012 Slg., Regierungsverordnung Nr. 448 / 2012 Slg. Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 7 Absatz 7 werden die Worte "oder eine Person, die keine Subvention oder einen Bereich einer wachsenden Gruppe beantragt, für die eine Person nicht in dieser wachsenden Gruppe identifiziert werden kann" gestrichen.
2. In Artikel 8 Absätze 1 und 2 werden die Worte "die Wirtschaftsgruppe, die Waldart, die für den Waldschutz festgelegt ist, gestrichen und das Wort" zertifiziert" durch das Wort "zertifiziert" ersetzt.
Čl. X
Übergangsbestimmungen
Das Verfahren für Anträge auf Zuschüsse, die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 53 / 2009 Slg. eingeleitet wurden, wird, wie bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam, gemäß der Regierungsverordnung Nr. 53 / 2009 Slg. abgeschlossen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist.

ČÁST ŠESTÁ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen in den Gebieten Natura 2000 über landwirtschaftliche Flächen
Čl. XI
Regierungsverordnung Nr. 73 / 2015 Slg., über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen in Natura 2000 Gebieten auf landwirtschaftlichem Grund, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 113 / 2015 Slg., Regierungsverordnung Nr. 64 / 2016 Slg., Regierungsverordnung Nr. 49 / 2017 Slg. und Regierungsverordnung Nr. 43 / 2018 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Buchstaben a bis c werden die Worte "die erste Zone" nach dem Wort "das Gebiet" gestrichen.
2. in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "im Gebiet der ersten geschützten Landschaftszone und im Gebiet des Nationalparks" nach den Worten "so Teile der Bodensteine" eingefügt.
3. Absatz 5 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Rate pro Hektar landwirtschaftlicher Flächen mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur von Dauergrünland im Gebiet Natura 2000 gemäß Artikel 2 ist:
a) 86 EUR bei einem Teil eines Bodensteins, der sich auf dem Gebiet des ersten geschützten Landschaftsgebiets befindet, und
b) 76 EUR im Falle des im Gebiet des Nationalparks gelegenen Teils des Bodensteins.
4. In Artikel 6 Buchstabe b Absatz 1 wird "a " gestrichen.
5. In Artikel 6 Buchstabe b) werden am Ende von Punkt 2 die Worte "wo der Teil des Bodensteins im Gebiet des 1. geschützten Landschaftsgebiets liegt, und "zugefügt".
6. In Artikel 6 wird am Ende von Buchstabe b folgende Nummer 3 angefügt:
3. Nur bei einem Teil eines im Nationalpark gelegenen Bodensteins zur Düngung oder zum Kompost verwendet; die Anwendung von Düngemitteln gilt nicht als Tierrasen,
7. In Ziffer 9 (2) werden die Worte "oder 3" am Ende des ersten Satzes hinzugefügt.
8. In Artikel 9 werden die Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Der Fonds gewährt keine Zahlung für den betreffenden Teil des Bodensteins im Gebiet des Nationalparks, wenn er feststellt, dass sich der Teil des Bodensteins im bebauten Gebiet der Gemeinde oder im bebauten Gebiet der Gemeinde befindet.
(6) Der Fonds wird für den betreffenden Teil des Grundstücksblocks keine Zahlung leisten, wenn er feststellt, dass er gemäß Artikel 3g Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes verfolgt wurde."
Čl. XII
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 73/2015 Slg. eingeleiteten Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 73/2015 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.

ČÁST SEDMÁ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen der Aufforstungsmaßnahmen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften
Čl. XIII
In Artikel 9 des Erlasses Nr. 185/2015 Slg. wird unter den Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen der Aufforstungsmaßnahmen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) Der Fonds gewährt die Subvention im Rahmen der Aufforstungsmaßnahme für einen Teil des im Landnutzungsregister eingetragenen Grundstücksblocks nicht, wenn er feststellt, dass er gemäß § 3g Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes verfolgt wurde."
Čl. XIV
Übergangsbestimmungen
Das Verfahren für Anträge auf Zuschüsse, die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 185/2015 Slg. eingeleitet wurden, wird, wie bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam, gemäß der Regierungsverordnung Nr. 185/2015 Slg. abgeschlossen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist.

ČÁST OSMÁ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen an Berggebiete und andere Gebiete mit natürlichen oder anderen spezifischen Einschränkungen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften
Čl. XV
In Artikel 10 des Dekrets Nr. 43/2018 Slg. wird der vorliegende Text unter den Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen an Berggebiete und andere Gebiete mit natürlichen oder anderen spezifischen Einschränkungen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften Absatz 1 umnummeriert und der folgende Absatz 2 angefügt:
(2) Der Fonds wird für den betreffenden Teil des Grundstücksblocks keine Zahlung leisten, wenn er feststellt, dass er gemäß § 3g Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes verfolgt wurde.
Čl. XVI
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 43 / 2018 Slg. eingeleiteten Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden nach der Regierungsverordnung Nr. 43 / 2018 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.

ČÁST DEVÁTÁ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen an vorübergehend unterstützte Gebiete mit natürlichen Zwängen
Čl. XVII
In Artikel 9 des Erlasses Nr. 44 / 2018 Slg. wird unter den Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen an vorübergehend unterstützte Gebiete mit natürlichen Zwängen folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Fonds zahlt nicht für den betreffenden Teil des Grundstücksblocks, wenn er feststellt, dass er gemäß § 3g Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes verfolgt wurde."
Čl. XVIII
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 44 / 2018 Slg. eingeleiteten Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden nach der Regierungsverordnung Nr. 44 / 2018 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.

ČÁST DESÁTÁ

FINANZIERUNG
Čl. XIX
Diese Verordnung tritt am 15. März 2020 in Kraft.
Ministerpräsident:
v. JUDr. Schiller, Ph.D., v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident und Finanzminister
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Toman, CSc., v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 64 / 2020 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 29 / 2016 Slg., über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen von Forst- und Klima- und Waldschutzmaßnahmen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften in der geänderten Fassung und anderer damit zusammenhängender Regierungsvorschriften
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.03.2020
In Kraft seit15.03.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf