Dekret Nr. 64 / 2011 Coll.

Verordnung über Pflegepläne, Dokumente für die Erklärung, Registrierung und Kennzeichnung von Schutzgebieten

Gültig In Kraft seit 18.03.2011
ANHANG
Ordnung
vom 28. Februar 2011
über Pflegepläne, Dokumente für die Erklärung, Registrierung und Kennzeichnung geschützter Gebiete
Gemäß § 38 Abs. 7 § 39 Abs. 2, § 40 (5), § 42 Abs. 2 und (5), § 45c Abs. 1, § 45e (7) und § 47 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 114 / 1992 S., zur Erhaltung von Natur und Landschaft, geändert durch Gesetz Nr. 218 / 2004 Sl. und Gesetz Nr. 349 / 2009 Sl., ("Gesetz"):
Inhalt der Managementpläne für die verschiedenen Kategorien speziell geschützter Gebiete und deren Verarbeitung
(K § 38 Abs. 7 des Gesetzes)
§ 1
(1) Managementpläne für besonders geschützte Gebiete und deren Schutzzonen umfassen:
a) die in Anhang 1 aufgeführten Grundangaben des besonders geschützten Gebietes und seiner Schutzzone;
b) die Merkmale des besonders geschützten Gebietes und seiner Schutzzone, die auf seine natürlichen Umstände abzielen;
c) eine Beschreibung der Ökosysteme oder ihrer Bestandteile, die das Thema Schutz und ihre Bewertung in Bezug auf die Ziele des Schutzes des speziell geschützten Gebietes und seiner Schutzzone bilden;
d) eine Liste und Beschreibung bekannter Faktoren, die den Gegenstand des Schutzes des besonders geschützten Gebietes bedrohen;
e) Beurteilung des Gegenstands des Schutzes,
f) Grundsätze für die Bewirtschaftung von Ökosystemen und deren Bestandteile, die Gegenstand des Schutzes des speziell geschützten Gebietes sind, einschließlich der Lösung von Konflikten, die sich aus den unterschiedlichen Anforderungen der verschiedenen Bestandteile von Ökosystemen ergeben, für die notwendige Sorgfalt in Bezug auf die Prioritäten und Ziele des Schutzes des besonders geschützten Gebietes;
g) die Definition von Gebieten mit unterschiedlichen Pflegeformen für Ökosysteme und deren Bestandteile auf der Grundlage der Ziele des Schutzes des besonders geschützten Gebietes;
h) die Grundsätze der wirtschaftlichen, Freizeit-, Sport- oder sonstigen Ausbeutung des besonders geschützten Gebietes und seiner Schutzzone, in denen das speziell geschützte Gebiet oder seine Schutzzone für diese Tätigkeiten genutzt werden kann oder wenn es zu einer Gefahr einer Schädigung seines Gegenstands kommt;
— einen Überblick über den Fokus, die Kennzeichnung und den technischen Bedarf des speziell geschützten Gebietes und seiner Schutzzone auf dem Gebiet;
(j) einen Überblick über die Anforderungen an die Überwachung des Zustands der Ökosysteme und ihrer Bestandteile unter Berücksichtigung der Ziele des Schutzes des speziell geschützten Gebietes;
(k) die Bestimmung ihrer Gültigkeitsdauer.
(2) Die Pläne zur Pflege geschützter Landschaftsgebiete umfassen auch:
a) eine Beschreibung der Werte des Landschaftscharakters und seiner charakteristischen Elemente im Gebiet des geschützten Landschaftsgebiets;
b) Bewertung des Landschaftspflege- und Landschaftscharakters im geschützten Landschaftsbereich;
c) einen Vorschlag für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Zustands der Landschaft und der Landschaft des Naturschutzgebietes.
(3) Die Pläne für die Pflege nationaler Naturschutzgebiete, Naturschutzgebiete, nationale Naturdenkmäler und Naturdenkmäler und deren Schutzzonen enthalten auch eine Liste, Beschreibung und Lokalisierung der Maßnahmen, einschließlich Vorschläge für vorbeugende Maßnahmen und eine vorläufige indikative Quantifizierung der erwarteten Finanzkosten aus öffentlichen Haushalten zur Durchführung praktischer Maßnahmen.
(4) Darüber hinaus können Pflegepläne Vorschläge für die wissenschaftliche, Forschungs-, Bildungs-, Bildungs- und Bildungsnutzung des speziell geschützten Gebietes und seiner Schutzzone enthalten.
(5) Die Pflegepläne enthalten auch Karten-Anschlüsse. Die Grundkarte im Anhang zu den Pflegeplänen ist eine Karte von Teilbereichen, die eine räumliche Aufteilung des Territoriums in Teilbereiche enthält. Untergebiete werden auf der Grundlage von Unterschieden bei natürlichen Bedingungen oder unterschiedlichen Pflegeformen definiert. Eine gültige räumliche Verteilung des Waldes kann auch als Teilbereiche auf Waldflächen verwendet werden, sofern sie der Naturschutzbehörde zur Verfügung stehen. Die Basiskarte der Tschechischen Republik ist auch die Basiskarte der Tschechischen Republik. Die Pläne zur Erhaltung von Landschaftsgebieten enthalten keine Untergebiete. Die Pflegepläne können auch andere Anlagen umfassen, die die verschiedenen Kapitel des Pflegeplans detailliert beschreiben, gegebenenfalls zusätzliche Daten und Dokumente im Zusammenhang mit der Pflege des Territoriums.
§ 2
(1) National Park Care Plans, National Nature Reservations and Natural Reservations umfassen auch eine Bewertung der Art der Waldfrüchte, die gemäß den Grundsätzen und Verfahren in Anhang 2 dieser Verordnung durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Bewertung für jede Waldpflanze sind im Rahmen ihrer Beschreibung und in graphischer Form als Skizze der farbdifferenzierten Naturgrade in der Landkarte von Teilbereichen zu beschreiben. Wälder, die durch spontane Entwicklung zurückbleiben, sind in der Beschreibung und den Karten anders als andere markiert. Die Methode zur Identifizierung von Waldflächen in Karten ist in Anhang 2 dieses Erlasses festgelegt.
(2) National Park Care Plans, National Nature Reservations and Natural Reservations enthalten auch Tabelle Zusammenfassungen der geplanten Erneuerung und Erziehungsförderung3) in Waldgebieten, die in den ersten Zonen der Nationalparks, der nationalen Naturschutzgebiete und der natürlichen Reserven enthalten sind, einschließlich Zeichnungen von ihnen in der Karte der Teilbereiche. Die Tabellenlisten der Extraktionen enthalten eine verbale Beschreibung ihrer Größe, Intensität und Zielsetzung, die durch ihre Umsetzung erreicht werden soll, oder eine Erklärung, dass es keinen Standort in diesen Waldgebieten gibt, und eine verbale Beschreibung der Art und Bedingungen der Aufforstung von Gebieten nach der Extraktion.
(3) Des Weiteren enthalten die Pläne zur Erhaltung von Landschaftsgebieten Tabellenzusammenfassungen der geplanten Erneuerung und Erziehung (3) in Waldgebieten, die in den ersten Gebieten der geschützten Landschaftsgebiete enthalten sind, einschließlich der Zeichnungen ihres Standortes in der Karte der Teilgebiete, oder Daten über die Wasch- und Erneuerungszeit für die einzelnen Wirtschaftsakte, in denen Waldpflanzen in den ersten Gebieten der geschützten Landschaftsgebiete in wirtschaftlicher Weise erfasst werden, sofern sie nicht auch Waldgebiete in nationalen Naturschutzgebieten sind. Die Tabellenlisten der Extraktionen enthalten eine verbale Beschreibung ihrer Größe, Intensität und Zielsetzung, die durch ihre Umsetzung erreicht werden soll, oder eine Erklärung, dass es keinen Standort in diesen Waldgebieten gibt, und eine verbale Beschreibung der Art und Bedingungen der Aufforstung von Gebieten nach der Extraktion.
§ 3
(1) Die für die Verarbeitung des Pflegeplans zuständige Naturschutzbehörde beginnt die Bearbeitung des Pflegeplans für mindestens ein Jahr, für Nationalparks und geschützte Landschaften für mindestens zwei Jahre vor Ablauf des bestehenden Pflegeplans, so dass die Mitteilung über die Möglichkeit der Vertrautheit mit dem Vorschlag für einen Pflegeplan mindestens sechs Monate, für Nationalparks und geschützte Landschaften für mindestens ein Jahr vor Ablauf des bestehenden Pflegeplans erteilt wird. Nach Abschluss der Erörterung des Vorschlags für einen Bewirtschaftungsplan hat die Naturschutzbehörde den Vorschlag für einen Bewirtschaftungsplan entsprechend der Abrechnung der in dem vom Bewirtschaftungsplan zu billigenden Protokoll dargelegten Bemerkungen anzupassen.
(2) Bei neu angemeldeten besonders geschützten Gebieten und ihren Schutzzonen sorgt die Naturschutzbehörde dafür, dass die Gestaltung des Pflegeplans vor der Veröffentlichung der Mitteilung des Vorschlags gemäß Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes bearbeitet wird, so dass die Mitteilung über die Möglichkeit des Vorschlags des Pflegeplans am selben Tag wie die Mitteilung des Vorschlags nach Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes veröffentlicht wird. Nach Abschluss der Erörterung des Vorschlags für einen Bewirtschaftungsplan passt die Naturschutzbehörde den Vorschlag für einen Bewirtschaftungsplan gemäß den Bestimmungen des Protokolls an, dem der Bewirtschaftungsplan mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anwendung der Rechtsvorschriften, auf die das neue, speziell geschützte Gebiet oder seine Schutzzone angemeldet wurde, genehmigt wird.
(3) Muss ein genehmigter Pflegeplan geändert werden, so erörtert die Naturschutzbehörde die vorgeschlagene Änderung nach dem gleichen Verfahren wie der Vorschlag für einen Pflegeplan. Nach Abschluss der Diskussion über die Änderung des Bewirtschaftungsplans hat die Naturschutzbehörde den gültigen Pflegeplan entsprechend der Abrechnung von Bemerkungen über die Änderung des Bewirtschaftungsplans gemäß dem Protokoll, das durch die Änderung des Bewirtschaftungsplans genehmigt werden soll, anzupassen.
§ 4
Inhalt und Einzelheiten der Vorschläge zur Erklärung eines besonders geschützten Gebietes, einer Schutzzone eines speziell geschützten Gebietes oder einer Naturschutzzone
(K § 40 Absatz 5 des Gesetzes)
(1) Der Vorschlag für die Erklärung eines besonders geschützten Gebietes enthält:
a) den Namen eines besonders geschützten Gebietes, das für die neu vorgeschlagenen besonders geschützten Gebiete nicht mit dem Namen eines anderen in der Zentralliste eingetragenen besonders geschützten Gebietes identisch sein darf, gilt dies nicht für bestehende besonders geschützte Gebiete;
b) Identifizierung und Beschreibung des Gegenstands des Schutzes;
c) Angabe der Ziele des Schutzes des besonders geschützten Gebietes;
d) einen Vorschlag für eine Schutzkategorie eines besonders geschützten Gebietes;
e) einen Vorschlag für einen engeren Schutz;
f) einen Überblick über die Kadastralgebiete und die Paketnummern des betreffenden Landes durch das vorgeschlagene nationale Naturschutzgebiet, Naturschutzgebiet, nationales Naturdenkmal oder Naturdenkmal, gültig zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorschlags, oder einen Überblick über die von dem vorgeschlagenen Nationalpark oder geschützten Landschaftsgebiet betroffenen Kadastralgebiete;
(g) das Richtgebiet des besonders geschützten Gebietes;
h) eine Begründung für den Vorschlag, ein speziell geschütztes Gebiet zu erklären.
(2) Der Vorschlag für die Veröffentlichung einer Schutzzone eines speziell geschützten Gebietes enthält:
a) Name und Schutzkategorie des speziell geschützten Gebietes, für das die Schutzzone angemeldet ist;
b) einen Vorschlag für die Definition von Tätigkeiten und Interventionen, die mit der vorherigen Zustimmung der Naturbehörde in der angegebenen Schutzzone verknüpft sind, sofern vorhanden;
c) einen Überblick über die Kadastralgebiete und die Paketnummern des betreffenden Landes durch die vorgeschlagene Schutzzone des nationalen Naturschutzgebiets, Naturschutzgebiets, nationale Naturdenkmäler oder Naturdenkmäler, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorschlags gültig sind, oder einen Überblick über die von der vorgeschlagenen Schutzzone des Nationalparks oder der geschützten Landschaft betroffenen Kadastralgebiete;
d) den indikativen Bereich der vorgeschlagenen Schutzzone des speziell geschützten Gebietes;
e) die Begründung für den Vorschlag, die Schutzzone eines speziell geschützten Gebietes zu erklären.
(3) Der Vorschlag, Zonen eines Nationalparks oder eines Landschaftsschutzgebiets zu erklären, enthält:
a) eine Beschreibung der natürlichen Werte oder anderer wesentlicher Merkmale der Naturschutzgebiete, die in jedem Standort definiert sind;
b) die Begründung für den Vorschlag für die Definition der Naturschutzgebiete in jedem Standort.
(4) Der Vorschlag, ein speziell geschütztes Gebiet oder Zonen eines Nationalparks oder eines Landschaftsschutzgebiets zu erklären, hat folgende Elemente:
a) Dokumentation des vorgeschlagenen besonders geschützten Gebietes, der Naturschutzgebiete eines Nationalparks oder einer geschützten Landschafts- oder Schutzzone, deren Inhalt in den Absätzen 1 bis 3 angegeben ist;
b) eine Kopie der Katasterkarte mit einem detaillierten Umriss der Grenzen des speziell geschützten Territoriums, der Naturzonen des Nationalparks oder des geschützten Landschafts- oder Schutzgebiets; Ist es Teil einer besonders geschützten Unteroberflächenmine, die die durch die Projektion an der Oberfläche definierten Grenzen der besonders geschützten Fläche überschreitet, so umfasst die Konstruktion auch einen Plan dieser Unteroberflächenmine, der an den Koordinaten des einzelnen trigonometrischen Netzes des Cadastrals orientiert ist1),
c) eine Kopie der Grundkarte der tschechischen Republität1) eine geeignete Benchmark mit einem indikativen Umriss der Grenzen des speziell geschützten Gebietes, der Naturschutzgebiete des Nationalparks oder der geschützten Landschafts- oder Schutzzone.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschläge, einschließlich ihrer Mitteilung, werden zusammengeführt, wenn die Erklärung des besonders geschützten Gebietes gleichzeitig mit der Erklärung seiner Schutzzone erfolgt.
(6) Der Vorschlag wird in Papierform und gleichzeitig in digitaler Form auf dem technischen Datenträger in den in Anhang 3 dieses Erlasses genannten allgemein übertragbaren Datendateiformaten gespeichert.
§ 5
Details der zentralen Listenverwaltung
(Paragraph 42 (2) des Gesetzes)
(1) Die zentrale Liste umfasst eine Bestandsaufnahme, Beschreibung, geometrische und Lokalisierung, rechtliche und technische Dokumentation der besonders geschützten Gebiete, einschließlich ihrer Schutzzonen, Vogelgebiete, europäischen Stätten, merkliche Bäume einschließlich ihrer Schutzzonen, sowie vertraglich geschützte Gebiete und vertraglich geschützte Schutzbäume gemäß Artikel 39 des Gesetzes, in der Tschechischen Republik.
(2) Individuelle, speziell geschützte Gebiete, Vogelgebiete, europäische Stätten, merkliche Bäume, vertraglich geschützte Gebiete und vertraglich geschützte Schutzbäume sind zentrale Listenobjekte. Die einzelnen Objekte der zentralen Liste sind mit einer eindeutigen und unverwechselbaren Registrierungsnummer zum Zwecke der Registrierung und Identifizierung von Gedenkbäumen und vertraglich geschützten Gedenkbäumen gekennzeichnet, wobei eine separate numerische Registrierungsnummer verwendet wird.
(3) Die Zentrale Liste besteht aus der Sammlung zentraler Listenlisten (nachfolgend als "Liste der Dokumente" bezeichnet), in denen Dokumente über die zentralen Listenobjekte entweder in Papierform oder in digitaler Form gespeichert werden und das Register der zentralen Listenobjekte (nachfolgend "Register der Objekte"), in denen die ausgewählten Daten auf den zentralen Listenobjekten in digitaler Form gespeichert werden.
(4) Die Zentrale Liste wird von der tschechischen Natur- und Landschaftsschutzagentur mit Sitz in Prag verwaltet (im Folgenden „Zentralliste Administrator“).
§ 6
Sammlung von Dokumenten
(1) Die Sammlung von Dokumenten ist eine separate und unabhängig verwaltete Menge von Dokumenten, die von dem Zentralen Listenadministrator dauerhaft gehalten werden, jede Komponente, die einem zentralen Listenobjekt entspricht.
(2) Die Komponenten der Zentralliste sind in der Liste der Dokumente enthalten
a) die Rechtsvorschriften, die speziell geschützte Gebiete oder deren Schutzzonen erklärt haben, die die Gebiete der Vögel definiert haben, in denen europäische Standorte in die nationale Liste aufgenommen wurden, und die Rechtsvorschriften, nach denen europäische Standorte benannt wurden, und die Rechtsvorschriften zur Änderung oder Aufhebung dieser Rechtsvorschriften;
b) die Rechtsvorschriften zur Festlegung der Schutzzonen für Nationalparks oder geschützte Landschaften und die Rechtsvorschriften zur Änderung oder Aufhebung dieser Rechtsvorschriften;
c) die endgültigen Entscheidungen, mit denen die historischen Bäume oder ihre Erklärungen erklärt wurden oder durch die ihre Erklärung widerrufen wurde;
d) die Verträge, unter denen das Gebiet als geschützt erklärt wurde oder die zu merkenden Bäume (§ 39 des Gesetzes) und die Unterlagen über die Registrierung der materiellen Belastung des Eigentumsregisters und die Erklärung des Gebiets als vertraglich geschützt oder die Erklärung des Baumes als vertraglich geschützter Gedenkbaum;
e) Vorschriften und Maßnahmen allgemeiner Natur der Nationalparkverwaltungen über die Besuchsregeln der Nationalparks,
f) Entschließungen der Regierung und abschließende Entscheidungen über Ausnahmen von den Grundbedingungen für den Schutz speziell geschützter Gebiete und Erhaltungsbäume;
g) endgültige Entscheidungen und verbindliche Stellungnahmen gemäß §§ 21, 22, 30, 31 und 34 Absatz 2 des Gesetzes;
h) Rechtsvorschriften, Maßnahmen allgemeiner Art und abschließende Entscheidungen, die den Zugang aus Gründen des Naturschutzes einschränken oder verbieten;
(i) genehmigte Pflegepläne und deren Änderungen und die verarbeiteten Zusammenfassungen der empfohlenen Maßnahmen für europäische Standorte und Vogelgebiete und deren Änderungen;
(j) Dokumente, die Informationen über die Abgrenzung und den Ort des zentralen Listenobjekts enthalten, wie z.B. Aufzeichnungen über die detaillierte Messung von Änderungen (4), die zur Festlegung des Standorts der Grenzen des speziell geschützten Gebietes und geometrische Pläne erstellt wurden;
(k) fachkundige Kartendokumente über die Objekte der Zentralen Liste;
(l) Inventarerhebungen und andere technische Dokumentationen über die Objekte der Zentralen Liste;
(m) Fotodokumentation über die zentralen Listenobjekte;
— Dokumentation der im Rahmen der Pflegepläne und ihrer Ergebnisse durchgeführten Maßnahmen und Interventionen;
(o) sonstige Dokumente, die sich auf die Ankündigung, Änderung oder Löschung der Objekte der Zentralen Liste oder auf die Bereitstellung ihres Schutzes oder ihrer Pflege beziehen.
(3) Die Dateien auf den gelöschten Objekten der Zentralliste werden in der Liste der Dokumente dauerhaft gehalten.
§ 7
Übermittlung von Dokumenten in die Liste der Dokumente
(1) Die Behörden des Naturschutzes übermitteln die Rechtsvorschriften, Maßnahmen allgemeiner Art, endgültige Entscheidungen, Verträge, verarbeitete Zusammenfassungen der empfohlenen Maßnahmen für einen europäischen Haupt- oder Vogelbereich und Pflegepläne gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis i innerhalb von 30 Tagen nach dem Gültigkeitsdatum der Rechtsvorschriften, dem Inkrafttreten von Maßnahmen allgemeiner Art, der Erklärung eines Gebiets oder eines Denkmalsbaums als vertraglich geschützt, der Erwerb der rechtlichen Macht des Entscheidungsraums Die Unterlagen über die Registrierung der materiellen Belastung für den Schutz des Gebiets im Eigentumsregister und die Unterlagen über die Erklärung des Gebiets oder des Denkmalbaums als vertragsgemäß geschützt werden von den Naturschutzbehörden innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Gültigkeit an den Zentralen Listenverwalter übermittelt. Der Verwalter der Zentralen Liste speichert die Dokumente innerhalb von 15 Tagen nach Eingang in eine Sammlung von Dokumenten.
(2) Die Dokumentation der Objekte der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe j genannten zentralen Liste wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Liste an den Zentralverwalter übermittelt. Die anderen Unterlagen der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben k bis o genannten Objekte der zentralen Liste werden von Naturschutzbehörden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang, soweit möglich, in Bezug auf die Art der Unterlagen, deren Inhalt und ihren Umfang an den zentralen Listenverwalter übermittelt. Der zentrale Listenverwalter speichert die Dokumente, die innerhalb von 30 Tagen nach Eingang in die Liste der Dokumente aufgenommen wurden.
(3) Die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Dokumente werden von den Naturschutzbehörden an die Verwalter der Zentralen Liste übermittelt, die in einer Papierdateisammlung in Originalform oder in Form von nach Sondergesetzen zertifizierten, reprographischen Kopien von Dokumenten hinterlegt werden (5) oder aus der genehmigten Umwandlung von Dokumenten in Papierpositionen (6) stammen. Dies gilt nicht für Rechtsvorschriften, die in der Sammlung der Gesetze (7), dem Bulletin der Rechtsvorschriften der Region (8) oder der Sammlung der Rechtsvorschriften der Stadt Prag (9) veröffentlicht werden, die in die Zentrale Liste überführt werden können und in Form einer Kopie des entsprechenden Betrags der Sammlung der Gesetze, des Bulletins der Gesetzgebung der Region oder der Sammlung der Rechtsvorschriften der Stadt Prag. Gleichzeitig werden alle Dokumente auch in digitaler Form, die auf dem technischen Datenträger in den in Anhang 3 dieses Erlasses genannten allgemein übertragbaren Datenformaten gespeichert sind, übermittelt.
(4) Die Verwaltung von digitalen Dokumenten, die der Sammlung der zentralen Listendokumente zu technischen Datenträgern oder über eine Datenbox vorgelegt werden, unterliegt einer gesonderten Verordnung10).
§ 8
Zurück zur Übersicht
(1) Das Register der Objekte ist eine separat und unabhängig aufrechterhaltene Datenbank, die aus von dem Zentralen Listenadministrator dauerhaft aufrechterhaltenen Objekten besteht, die jeweils einem zentralen Listenobjekt entsprechen. Das Verzeichnis der Objekte enthält Informationen über die in Anhang 4 dieses Erlasses aufgeführten Objekte der Zentralen Liste. Die in der Dokumentenliste gespeicherten Dokumente sind die Grundlage für die Eingabe der Daten im Objektregister. Der Eintrag von Daten in das Objektregister wird vom Zentrallistenverwalter innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung der Dokumente in der Charta-Sammlung durchgeführt.
(2) Die im Objektregister gespeicherten Daten werden vom Administrator der Zentralen Liste öffentlich zugänglich und so veröffentlicht, dass der Fernzugriff möglich ist, sofern nicht anders durch andere Gesetzesverordnungen11) vorgesehen ist.
(3) Gegenstände mit Daten über gelöschte Objekte der Zentralen Liste werden dauerhaft im Objektregister gehalten.
§ 9
Eintrag neuer Objekte in die zentrale Liste
(1) Das in Anhang 5 dieser Verordnung genannte Dokument ist die Grundlage für die Eingabe des Gegenstands in die zentrale Liste. Die Akte wird von der Naturschutzbehörde versandt, die den Schutz des Administrators der Zentralen Liste innerhalb von 30 Tagen nach dem Gültigkeitsdatum des Rechtsdokuments zur Erklärung des Schutzes erklärt hat. Für Nationalparks, geschützte Landschaften, Vogelgebiete und europäische Standorte sendet das Umweltministerium ("das Ministerium") eine Reihe von Dokumenten.
(2) Der Administrator der Zentralen Liste hat innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der vollständigen Datei (Anhang 5) eine Registrierungsnummer an die Objekte der Zentralen Liste zuzuweisen. Die Zuordnung der Registrierungsnummer zum neuen Objekt wird durch einen schriftlichen Datensatz des Zentralen Listenadministrators begleitet, dessen Original im Ordner des Objekts in der Liste der Dokumente gespeichert wird. Gleichzeitig werden sie die Naturschutzeinrichtung, die das Objekt erklärte, informieren; für Nationalparks, geschützte Landschaften, Vogelgebiete und europäische Stätten an das Ministerium. Ab dem Datum der Zuordnung der Registrierungsnummer wird das Objekt in die zentrale Liste eingetragen.
§ 10
Mittel zur Identifizierung von besonders geschützten Gebieten, Vogelgebieten, europäischen Standorten, merklichen Bäumen, vertraglich geschützten Gebieten und vertraglich geschützten Schutzbäumen auf dem Gebiet
(Artikel 39 Absatz 2, 42 Absatz 5, 45c Absatz 1, 45e Absatz 7 und 47 Absatz 3 des Gesetzes)
(1) Zur Anzeige
a) Nationalparks, geschützte Landschaftsgebiete, nationale Naturschutzgebiete und nationale Naturdenkmäler werden von einem Board mit einem großen nationalen Emblem der Tschechischen Republik und einem Board mit Angabe der Kategorie des besonders geschützten Gebietes und des Namens des betreffenden speziell geschützten Gebietes verwendet;
b) natürliche Reserven und natürliche Monumente werden von einem Board mit einem kleinen nationalen Emblem der Tschechischen Republik und einem Board verwendet, das die Kategorie des besonders geschützten Gebiets angibt;
c) die ersten Zonen der Nationalparks werden von einem Board mit dem Text "Nationalpark I" verwendet.
d) Vogelgebiete werden von einem Board mit dem Text "Vogelfläche" und dem Namen des betreffenden Gebiets verwendet;
e) eine Tabelle mit dem Text "europäische Hauptseiten" verwendet wird,
f) vertraglich geschützte Gebiete werden von einem Board mit dem Text "Vertragsgeschütztes Gebiet" verwendet.
g) Monumentale Bäume werden von einem Brett mit einem kleinen nationalen Emblem der Tschechischen Republik und einem Brett mit dem Text "Gedenkbaum" oder "Gedenkbäume" verwendet.
h) vertragsgeschützte Gedenkbäume werden von einem Brett mit dem Text "Vertragsgeschützter Denkmalbaum" oder "vertraglich geschützte Gedenkbäume" verwendet.
i) die Grenzen der nationalen Naturschutzgebiete, der nationalen Naturdenkmäler, der Naturschutzgebiete, der Naturdenkmäler und der I.-Zone der Nationalparks werden durch Streifen gekennzeichnet.
(2) In Anhang 6 der vorliegenden Verordnung sind Binding-Modelle der Benennung speziell geschützter Flächen, Vogelgebiete, europäische Standorte, merkliche Bäume, vertraglich geschützte Flächen und vertraglich geschützte Schutzbäume auf dem Gebiet, einschließlich der Bestimmung der Bindeabmessungen der Tabellen, ihrer Material-, Farbtöne, Art und Größe der Schriftart und der Produktionsmethode gemäß den Buchstaben a bis h, aufgeführt.
(3) Die Boards, die speziell geschützte Gebiete identifizieren, werden an den Zugangsverbindungen und anderen geeigneten Orten an den Grenzen dieser Gebiete platziert, um die Nutzung der betreffenden Immobilie nicht einzuschränken. Die Tabellen zur Identifizierung von Vogelgebieten, europäischen Standorten und vertraglich geschützten Gebieten befinden sich gegebenenfalls an geeigneten Orten, um die Nutzung des betreffenden Grundstücks nicht einzuschränken.
(4) Die Streifenmarkierungen nach Absatz 1 Buchstabe i sind an den Randpfosten angebracht, die zwei rote Streifen 5 cm breit tragen, die durch einen 5 cm breiten Spalt getrennt sind. Die obere Leiste erfolgt über den gesamten Umfang der Säule, die untere nur dem Teil des Umfangs, der dem Abschnitt der ungeschützten Fläche entspricht. Die Spalten sind hauptsächlich an orientalischen Steinbrüchen der Grenze des besonders geschützten Gebietes oder der I. Zone des Nationalparks zu platzieren. Eine ähnliche Bezeichnung ist an Grenzbäumen oder anderen geeigneten Grenzobjekten vorzunehmen. Die Streifenmarkierung der Grenzen ist auf dem Feld zu positionieren, so dass der Abstand zwischen den Markierungen einen Abstand nicht überschreitet, bei dem eine Markierung von der anderen im Tageslicht nicht deutlich sichtbar wäre. Für besonders geschützte Flächen mit Linercharakter ist dieses Kennzeichnungsverfahren unter örtlichen Bedingungen entsprechend anzuwenden. Besteht eine besonders geschützte Fläche ausschließlich aus einem Gebäude oder einem Teil davon oder einer Untertagemine, so gilt die Streifenmarkierung gemäß Absatz 1 Buchstabe i nicht.
(5) Die Benennung von Konservierungsbäumen oder vertraglich geschützten Konservierungsbäumen, deren Gruppen und Baumlinien sind so zu platzieren, dass keine Baumschäden entstehen.
§ 11
Mittel zur Identifizierung speziell geschützter Gebiete, europäischer Stätten, Schutzbäume, vertraglich geschützte Gebiete und vertraglich geschützte Schutzbäume in Kartendokumenten
(Artikel 39 Absatz 2, 42 Absatz 5, 45c Absatz 1 und 47 Absatz 3 des Gesetzes)
(1) In Kopien der Grundkarte der Tschechischen Republik sind 1: 10 000, 1: 25 000 und 1: 50 000, die im Rahmen des Veröffentlichungsvorschlags ausgearbeitet wurden, ein Teil der zur Eintragung des Gebäudes in der Zentralliste verwendeten Dokumente als Anhang zu den Rechtsvorschriften oder Verträgen, ein Anhang zum Pflegeplan, ein Anhang zur Entscheidung oder als Anhang zu einem anderen von der Naturschutzbehörde bearbeiteten Dokument gekennzeichnet.
a) die Grenzen der Nationalparks und der geschützten Landschaften mit einer Dicke von 2 mm in ihrem äußeren Umfang, die den Namen des Gebiets einschließlich der Kategorie angibt; die Grenze ihrer Schutzzone mit einer intermittierenden roten Linie,
b) die Grenzen der nationalen natürlichen Reserven, der natürlichen Reserven, der nationalen Naturdenkmäler und der Naturdenkmäler, voll von 1 mm dicken Linie der roten Farbe, auf ihrem äußeren Umfang durchgeführt, die den Namen des Gebiets einschließlich der Kategorie angeben; die Grenze ihrer Schutzzone mit einer intermittierenden roten Linie,
c) die Grenzen der Nationalparks und der geschützten Landschaftsflächen mit 0,5 mm dicker roter Linie, die den Schutzgrad durch römische Ziffern innerhalb des Zonensegments anzeigt; aus Gründen der Klarheit können die unterschiedlichen Schutzniveaus der Zonen durch ein anderes Raff gleicher Farbe hervorgehoben werden,
d) die Grenzen einer europaweiten Lage mit einer dicken violetten Linie entlang ihres Außenumfangs, die den Namen des Territoriums anzeigt, einschließlich der Worte "europäischer Standort"
e) die Grenze der vertraglich geschützten Gebiete mit einer Dicke von 1 mm violetter Farbe, die auf ihrem Außenumfang gezeichnet ist und den Namen des Gebiets angibt, einschließlich der Worte "Vertragsgeschütztes Gebiet",
(f) merkliche Bäume mit rotem Farbring, oder eine Gruppe von Ringen mit einem Durchmesser von 3 mm, mit ihren Namen, einschließlich der Worte "denkmalbaum" oder "denkwürdige Bäume",
(g) vertraglich geschützte Konservierungsbäume voller violetter Farbring, oder eine Gruppe von Ringen mit einem Durchmesser von 3 mm, mit ihrem Namen einschließlich der Worte "kontraktuell geschützter Monumentbaum" oder "kontraktuell geschützte Gedenkbäume".
(2) In Kopien der Staatskarte 1: 5 000 - abgeleitete und kadastrale Karten, die im Rahmen des Veröffentlichungsvorschlags erstellt wurden, sind ein Teil der Sammlung von Dokumenten, die zur Eintragung des Gegenstands in der Zentralliste verwendet wurden, als Anhang zu den Rechtsvorschriften oder Verträgen ein Anhang zum Pflegeplan, ein Anhang zum Beschluss oder als Anhang zu einem anderen von der Naturschutzbehörde verarbeiteten Dokument gekennzeichnet durch:
a) Nationalparks, geschützte Landschaftsgebiete, nationale Naturschutzgebiete, Naturschutzgebiete, nationale Naturdenkmäler, Naturdenkmäler und vertraglich geschützte Gebiete mit einer 1 mm dicken Linie schwarzer oder roter Farbe entlang ihres Außenumfangs, die den Namen des Gebiets einschließlich der Kategorie angeben; die Grenze ihrer Schutzzone mit einer intermittierenden Linie schwarzer oder roter Farbe,
b) die Grenzen der Nationalparks und der geschützten Landschaftsflächen mit einer 0,5 mm dicken Linie schwarzer oder roter Farbe, die den Schutzgrad durch römische Ziffern innerhalb des Segments der Zone anzeigt; zur Klarheit können die unterschiedlichen Schutzniveaus der Zonen durch ein anderes Raff gleicher Farbe hervorgehoben werden,
c) die Grenzen einer europaweiten Fläche von 1 mm Dicke mit einer Linie schwarzer oder violetter Farbe entlang ihres Außenumfangs, die den Namen des Gebiets angibt, einschließlich der Worte "europäischer Standort"
d) die Grenze der vertraglich geschützten Gebiete mit einer Dicke von 1 mm schwarzer oder violetter Farbe, die an ihrem äußeren Umfang angezogen wird und den Namen des Gebiets angibt, einschließlich der Worte "Vertragsgeschütztes Gebiet",
e) mit einem gleichseitigen Dreieck aus schwarzer oder violetter Farbe gefüllte, merkliche Bäume oder eine Gruppe von gleichseitigen Dreiecken mit einem Scheitel, der auf eine Seite mit einer Länge von 5 mm nach oben zeigt und ihren Namen mit den Worten "denkmalbaum" oder "denkwürdige Bäume" bezeichnet.
(f) vertraglich geschützte Gedenkbäume mit einem gleichseitigen Dreieck schwarzer oder violetter Farbe, oder eine Gruppe von gleichseitigen Dreiecken mit einem Gipfel nach oben von einer Seite von 5 mm, die ihren Namen mit den Worten "schön geschützter Monumentbaum" oder "schön geschützte Monumentbäume" angibt.
(3) In Kopien der Katasterkarte, die im Rahmen einer Reihe von in die Zentralliste einzutragenden Dokumenten oder als Anhang zu den Rechtsvorschriften erstellt wurden, sind die Bruchstellen der Grenzen der speziell geschützten Gebiete und deren Schutzzonen durch einen Kreis von 2 mm Durchmesser in der Mitte mit einem Punkt der gleichen Farbe wie die Grenze des Gebiets gekennzeichnet, der die eindeutige Identifikationsnummer des Punktes angibt.
§ 12
Übergangsbestimmungen
(1) Die Prüfung und Genehmigung der nach den geltenden Vorschriften bearbeiteten und nach Artikel 38 Absatz 3 des Gesetzes vor dem Datum der Anwendung dieses Erlasses notifizierten Pflegepläne wird nach den geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, ohne den Inhalt dieser Pflegepläne in Einklang mit diesem Erlass zu bringen.
(2) Die Aushandlung von Vorschlägen für die Erklärung eines speziell geschützten Gebietes, einer Schutzzone eines speziell geschützten Gebietes oder einer Zone des Naturschutzes, die nach den geltenden Rechtsvorschriften gemäß § 40 Abs. 2 des Gesetzes vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Erlasses bearbeitet wird, wird nach den geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, ohne den Inhalt dieser Vorschläge in Einklang mit diesem Erlass zu bringen.
(3) Bretter, die speziell geschützte Gebiete und merkliche Bäume nach bestehenden Rechtsvorschriften angeben und auf dem Boden platziert sind, bleiben in Kraft.
(4) Die Registrierungsnummern bestehender Objekte, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses in der Zentralliste eingetragen sind, bleiben gültig.
§ 13
Aufhebungsbestimmungen
Erlass Nr. 60 / 2008 Slg., über Pflegepläne, Kennzeichnung und Registrierung von unter Gesetz Nr. 114 / 1992 Slg. geschützten Gebieten, über Natur- und Landschaftsschutz in der geänderten Fassung und zur Änderung des Erlasses Nr. 395 / 1992 Slg., Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 114 / 1992 Slg., über Natur- und Landschaftsschutz, geändert, (Erlass über Pflegepläne, Kennzeichnung und Registrierung geschützter Gebiete) wird aufgehoben.
§ 14
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Mgr. Chalupa v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Gesetzes Nr. 64/2011 Slg.
Grunddaten zu speziell geschützten Gebieten und deren Schutzzonen
Die Grunddaten zu speziell geschützten Gebieten und deren Schutzzonen sind:
(1) Registrierungsnummer
(Enter die Registrierungsnummer, nach der das Gebiet in der zentralen Liste des Naturschutzes eingetragen ist (§ 42 des Gesetzes Nr. 114 / 1992 Slg., geändert). Für neu angemeldete Gebiete wird die Registrierungsnummer nicht angegeben, da sie zum Zeitpunkt der Genehmigung des Pflegeplans noch nicht zugewiesen wird.)
(2) Schutzkategorie
3) Name
(4) Veröffentlichungshinweise
- die Art der Rechtsvorschriften, nach denen das Gebiet angemeldet wurde
- Name der Behörde, die die Verordnung erlassen hat
- Regelnummer
- Gültigkeitsdatum und Gültigkeitsdatum der Verordnung
5) Overlay mit Gebiets- und Verwaltungseinheiten:
- kraj:-
- okres:-
- obec s rozšířenou působností:-
- obec:-
- katastrální území:-
6) Overlay mit anderen geschützten Gebieten:
- národní park: -
- chráněná krajinná oblast: -
- jiný typ chráněného území: -
(Das Grundstück der Grenzen des Territoriums wird der Grundkarte der Tschechischen Republik mit einer geeigneten Skala hinzugefügt.)
7) Overlay mit Natura 2000 System:
- ptačí oblast: -
- evropsky významná lokalita: -
(Das Grundstück der Grenzen des Territoriums wird der Grundkarte der Tschechischen Republik mit einer geeigneten Skala hinzugefügt.)
8) die Definition des Gebiets und seiner Schutzzone und ihres Gebiets
(Für nationale Naturreservate, Naturreservate, nationale Naturdenkmäler, Naturdenkmäler und deren ausgewiesene Schutzgebiete wird ein vollständiger Überblick über die betreffenden Parzellen durch das Katastergebiet gegeben und eine Skizze der Gebietsgrenzen in eine Kopie der Katasterkarte aufgenommen. Für Nationalparks, geschützte Landschaftsgebiete und deren Schutzzonen ist ein vollständiger Überblick über die betreffenden Katastergebiete und die Grenzkarte des Gebiets in der Grundkarte der Tschechischen Republik 1: 10000 einzufügen. Die Daten werden nach dem aktuellen Status des Eigenschaftsregisters gemeldet.)
9) IUCN Management Kategorie
(Romanische Ziffern, die die Managementkategorie IUCN und ihren Namen nach "Grundsätze für die Kategorisierung von Schutzgebieten auf der Grundlage von Management" (Edition Planet 2001) identifizieren, sind angegeben:
- Ia - strenge Reservierung - wissenschaftlich
- Ib - strenge Reservierung - Schutz der ursprünglichen Natur
- II - Nationalpark
- III - Naturdenkmal
- IV - Managed Reservierung
- V - geschützte Landschaft.)
10) Schutzgegenstand
(Eine Liste von Ökosystemen, Gemeinschaften, lebenden oder nicht lebenden Bestandteilen von Ökosystemen oder Landschaftstypen oder anderen Objekten, die das Schutzgebiet bilden, ist vorzulegen.)
11) Schutzziel
(Das Ziel des Schutzes des Gebiets ist für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets anzugeben. Die Schutzziele können nicht gegen die oben genannte IUCN-Managementkategorie verstoßen. Bei der Formulierung des Schutzziels für das Gebiet, in dem das Ökosystem Gegenstand des Schutzes ist, müssen die folgenden grundlegenden Schutzziele für besonders geschützte Gebiete in Bezug auf Ökosysteme folgendes zugrunde liegen:
a) die Entwicklungsprozesse in Ökosystemen zu begrenzen oder auszusetzen, die außer der Natur durch den Menschen wesentlich geformt wurden, um die Entwicklungsstufe des Ökosystems zu erhalten, die zur Aufrechterhaltung des guten Zustands des geschützten Flächenobjekts erforderlich ist; oder
b) die Verhütung oder Minderung von negativen Auswirkungen auf freiwillige Entwicklungsprozesse in natürlichen Ökosystemen, die den Schutz des Schutzgebiets bilden.
Bei der Formulierung von Schutzzielen für Gebiete, in denen es andere Schutzobjekte gibt, sind Schutzziele gegen sie so zu formulieren, dass zumindest der erhaltene Status solcher Schutzobjekte erhalten bleibt.)

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass Nr. 64 / 2011 Slg., über Pflegepläne, über Dokumente für die Erklärung, Registrierung und Kennzeichnung von Schutzgebieten
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.03.2011
In Kraft seit18.03.2011
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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