Regierungsverordnung Nr. 64 / 1999 Coll.

Staatliche Rentenerhöhungen 1999

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.08.1999
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 22. März 1999
zur Erhöhung der Renten im Jahr 1999
Die Regierung bestellt die Durchführung des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. über die Rentenversicherung, geändert durch Gesetz Nr. 134/1997 Slg. und Gesetz Nr. 289/1997 Slg., ("Gesetz"):
§ 1
(1) Altersrenten, Vollzeit-Invalidität, Teilzeit-Invalidität, Witwer-, Witwer- und Waisenrenten, die vor dem 1. Januar 1996 gewährt werden, werden von der Zahlung der Rente nach dem 31. Juli 1999 so erhöht, daß der Rentenprozentsatz um 7,5% des Rentenprozentsatzes ansteigt, der zum Zeitpunkt des Anstiegs des Prozentsatzes anfällt.
(2) Altersrenten, Vollinvalidität, Teilinvalidität, Witwer-, Witwer- und Waisenrenten, die vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Juli 1999 gewährt werden, mit Ausnahme der in Artikel 4 genannten Renten, werden von der Zahlung der Rente nach dem 31. Juli 1999 erhöht, so daß der Prozentsatz der Rente um 5 % des Prozentsatzes der Rente erhöht wird, der zum Zeitpunkt des Anstiegs des Prozentsatzes anfällt.
§ 2
Die vom 1. August 1999 bis zum 31. Dezember 1999 gewährten Rentensätze werden ab dem Zeitpunkt des Zuschusses um 5 % erhöht und, falls die in Artikel 4 genannten Renten betroffen sind, vor ihrer Anpassung nach Artikel 59 des Gesetzes um 7,5% um den zum Zeitpunkt der Rente fälligen Rentensatz.
§ 3
(1) Die prozentualen Sätze der Witwer-, Witwer- und Waisenrenten werden nur erhöht, wenn sie nicht aus den im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Rentenprozentsätzen berechnet wurden.
(2) Wird die Rente mit einer anderen Rente oder einem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in Einklang gebracht, so wird eine Erhöhung des Prozentsatzes der Rente nach § 1 oder 2 bei einer Änderung des Betrags der gezahlten Rente, die ab dem Zeitpunkt dieser Änderung fällig ist, angepasst.
§ 4
Für die Zwecke dieser Verordnung werden die vor dem 1. Januar 1996 gewährten Renten auch:
a) Witwer-, Witwer- und Waisenrenten für eine Person, die vor dem 1. Januar 1996 eine Rente erhalten hat, wenn das Recht auf eine solche Rente am Tag seines Todes oder für eine Person, die vor dem 1. Januar 1996 starb, andauert;
b) die Altersrenten von Personen, die vor dem 1. Januar 1996 eine solche Rente erhalten haben und die Altersrente nach den vor dem 1. Januar 1996 geltenden Vorschriften berechnet wurde, nur weil die in Absatz 72 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes vorgesehene Bedingung nicht erfüllt war;
c) die volle Invaliditäts- und teilweise Invaliditätsrente von Personen, die vor dem 1. Januar 1996 berechtigt waren, nach dem 31. Dezember 1995 gezahlt wurden, wenn die volle oder teilweise Invalidität vor dem 1. Januar 1996 aufgetreten ist;
d) Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, berechnet aus den in Buchstabe b und c genannten Renten.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Zeman v. r.
1. Ministerpräsident und Minister für Arbeit und Soziales:
PhDr. Špidla v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 64 / 1999 Slg. über die Erhöhung der Renten im Jahr 1999
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.04.1999
In Kraft seit01.08.1999
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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