Dekret Nr. 63 / 2014 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 409/2003 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 62 / 2003 Slg., über Wahlen zum Europäischen Parlament und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert

Gültig In Kraft seit 07.04.2014
63.
ERKLÄRUNG
vom 26. März 2014
zur Änderung des Erlasses Nr. 409 / 2003 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 62 / 2003 Slg., über Wahlen zum Europäischen Parlament und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert
Im Einvernehmen mit dem tschechischen Statistischen Amt sieht das Innenministerium gemäß § 70 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 62 / 2003 Slg. über Wahlen zum Europäischen Parlament und zur Änderung bestimmter Gesetze vor:
Čl. I
Dekret Nr. 409 / 2003 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 62 / 2003 Slg., über Wahlen zum Europäischen Parlament und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Dekret Nr. 251 / 2006 Slg., Dekret Nr. 368 / 2008 Slg., Dekret Nr. 442 / 2009 Slg. und Dekret Nr. 452 / 2013 Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 (1) wird der letzte Satz gestrichen.
2. In Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "oder der Eingang von Informationen, die ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, vom Recht, in dem Herkunftsmitgliedstaat gewählt zu werden, beraubt, nach dem Wort "Kandidität" eingefügt.
3.
„§ 4
Das Ministerium übernimmt eine Kopie der Daten des Kandidatenregisters im Rahmen der Kandidatenliste des tschechischen Statistischen Amtes am 47. Tag vor der Wahl zum Europäischen Parlament. Das Ministerium unterrichtet das tschechische Statistische Amt bis 48 Stunden vor Beginn der Wahlen zum Europäischen Parlament über jede Kapitulation oder Rücknahme der Kandidatur oder des Erhalts von Informationen, dass ein Bewerber, der ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, innerhalb einer Frist nach Ablauf der Frist für die Registrierung des Bewerbers vom Recht auf Wahl im Herkunftsmitgliedstaat beraubt wurde. Das Ministerium übermittelt diese Informationen, indem es dem tschechischen Statistischen Amt eine Kopie der Erklärung der Hingabe oder des Rücktritts oder eine Kopie der Informationen eines anderen Mitgliedstaats übermittelt, dass der Kandidat das zu wählende Recht beraubt hat. Das Ministerium unterrichtet das tschechische Statistische Amt auch über Fälle, in denen politische Parteien oder politische Bewegungen ausgesetzt sind.
4. In Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a werden die Worte "Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, dass der Kandidat das Recht, nach dem Wort "zu wählen" gewählt zu werden, nicht oder nicht beraubt worden ist".
5. In Anhang 1 der Anhänge B 1 bis B 4 zu Modell 4:

"Annex B 1 zu Modell 4

Anlage B 2 zu Muster 4

Anhang B 3 au modèle n ° 4

Anlage B 4 zum Muster 4

Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Zucht v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 63/2014 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 409/2003 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 62/2003 Slg., über Wahlen zum Europäischen Parlament und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.04.2014
In Kraft seit07.04.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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