Verordnung Nr. 63/2005 Slg.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 617 / 1992 Slg., über die Einzelheiten der Zahlung aus Bergbaubetrieben und erhalten reservierte Mineralien, geändert durch das Erlass Nr. 426 / 2001 Slg.

Gültig In Kraft seit 01.04.2005
63.
Ordnung
vom 31. Januar 2005
zur Änderung des Erlasses Nr. 617 / 1992 des Wirtschaftsministeriums, über die Einzelheiten der Zahlungen aus Bergbaubetrieben und aus erworbenen reservierten Mineralien, geändert durch das Erlass Nr. 426 / 2001 Coll.
Das Ministerium für Industrie und Handel, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und dem tschechischen Bergbauamt, sieht gemäß § 32a Abs. 2 und 9 des Gesetzes Nr. 44 / 1988 Slg., zum Schutz und zur Verwendung von Mineralwasser (Mining Act), geändert durch Gesetz Nr. 541 / 1991 Slg. und Gesetz Nr. 315 / 2001 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 617 / 1992 Slg., über die Einzelheiten der Zahlung von Zahlungen aus Bergbaubetrieben und von erworbenen reservierten Mineralien, geändert durch Verordnung Nr. 426 / 2001 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 einschließlich Titel und Fußnoten 3a, 3b, 3c, 3d, 4 und 4a lautet wie folgt:
„§ 3
Erstattung von zurückgewonnenen Mineralien
(1) Die Erstattung von zurückgewonnenen Mineralien wird als Produkt des Anteils der Kosten für Bergbaumineralien an den Gesamtkosten für die Herstellung von Erzeugnissen aus zurückgewonnenen Mineralien, der Verkauf von Erzeugnissen aus zurückgewonnenen Mineralien und der Vergütungsrate berechnet. Der Vergütungssatz ist in Anhang 1 festgelegt. Die Berechnung der Vergütung von zurückgewonnenen Mineralien erfolgt gemäß Anhang 2.
(2) Die Kosten für die Eroberung umfassen eigene direkte Kosten (3a) für die Eröffnung, Vorbereitung und Eroberung des exklusiven Lagers. Die Kosten des Grundstücks oder seiner Abschreibung (3b), die Zerkleinerungsarbeiten und die Sekundärdemontage von Mineralien werden dabei stets als unmittelbare Kosten betrachtet. Darüber hinaus sind die Kosten für die Extraktion die Kosten für den Transport der Materialien für die Extraktion und Entladung, die Kosten für die Aufrechterhaltung der Anlagen und Ausrüstung, um ihren sicheren Zustand zu gewährleisten, wenn sie im Zusammenhang mit der Extraktion entstanden sind, und die Kosten für die Bergbau- und Sanierungskosten.
(3) Die Gesamtkosten der Herstellung von Mineralölerzeugnissen umfassen die in Absatz 2 genannten Extraktionskosten und andere Eigenkosten für die Behandlung und Verarbeitung von Mineralölerzeugnissen (3) und die Verarbeitung zu Erzeugnissen einschließlich ihres Verkaufs. Die Gesamtkosten umfassen nicht die Kosten für den Transport von Mineral zu den Kunden und die Kosten für andere nicht-mineralbezogene Tätigkeiten der Organisation.
(4) Wird das erhaltene Mineral ohne Behandlung und Verarbeitung direkt als Produkt verkauft, so sind die Extraktionskosten gleich den Gesamtkosten für die Herstellung von Mineralprodukten.
(5) Der Verkauf von Erzeugnissen aus zurückgewonnenen Mineralien ist in den Verkauf von verkauften Erzeugnissen, einschließlich der Bewertung von zum Eigenverbrauch verwendeten Erzeugnissen, in ihren eigenen Kosten (3d) enthalten.
(6) Das Rechnungslegungsdokument über die Kosten der Organisation, die Verkäufe der verkauften Produkte und den Nachweis des Produktionsvolumens, das als statistisches Statement Hor (MPO) 1-01 angesehen wird, an das das Ministerium für Industrie und Handel (nachfolgend "das Ministerium") eine statistische Erhebung über die Bergbaubedingungen unter der Sonderregelung 4a durchführt.
(7 Ist es nicht möglich, den Standort der Gewinnung des Minerals hinsichtlich der Art des Lagers, der Extraktionstechnik oder gegebenenfalls der Art der Behandlung der gewonnenen Mineralien (z.B. Öl, Erdgas, unterirdische Abbaumethoden) eindeutig zu identifizieren, so wird der Teil der Vergütung an die Kommunen entsprechend Artikel 2 Absatz 1 entsprechend verteilt.
3a) § 25 Abs. 4 c) des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., über die Rechnungslegung, geändert durch Gesetz Nr. 117 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 227 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 492 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 353 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 575 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 437 / 2003 Sl. und Gesetz Nr. 257 / 2004
3b) § 26 des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg., zur Einkommensteuer, geändert.
3c) § 2 (d) des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 61 / 1988 Slg., über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung, geändert durch Gesetz Nr. 425 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 542 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 169 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 128 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 71 / 2000 Slg., Nr.
3d) § 25 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., geändert.
4) § 32a Absatz 4 des Gesetzes Nr. 44 / 1988 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 541 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 101 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 168 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 132 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 258 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 366 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 315 / 2001 Sl.
(4a) § 10 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 89/1995 Slg. vom Staatlichen Statistischen Dienst, geändert durch Gesetz Nr. 356 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 220 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 256 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 411 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 202 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., Gesetz Nr.
2. In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte "(nachstehend als Ministerium bezeichnet) " gestrichen.
3. Artikel 5 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
4. In Absatz 8 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Bestimmung der Vergütungsgrundlage (§ 5)" gestrichen.
5. Anhang 2 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 2 zum Erlass Nr. 617 / 1992 Coll.
Berechnung der Vergütung der gewonnenen Mineralstoffe
U = NdNc · T · S100,
wobei Nd = Kosten der Eroberung von Mineral (tausend CZK)
Nc = Gesamtkosten der Produktion (Tausend CZK)
T = Verkauf von Produkten (tausend CZK)
S = Vergütungssatz (%)
U = Gesamtzahlungssatz (tausend CZK). "
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Minister:
Ing. Urban v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 63/2005 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 617/1992 Slg., über die Einzelheiten der Zahlung von Zahlungen aus Bergbaubetrieben und den erhaltenen reservierten Mineralien, geändert durch das Dekret Nr. 426/2001 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.02.2005
In Kraft seit01.04.2005
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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