Bestellnummer 62 / 2021 Coll.

Entschließung Nr. 128 der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 14.02.2021
ANHANG
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 14. Februar 2021
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution Nr. 125 vom 14. Februar 2021, durch die die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik den Notstand gemäß Artikel 5 a) bis e) und § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg., über die Notverwaltung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) in der geänderten Fassung für die Annahme der Krisensituation
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
fordert die Behörden und Verwaltungsbehörden (im Folgenden „Behörde“) auf, in allen ihren Dienststellen, die sich aus einer Notsituation ergeben, die aus
1. die Einschränkung der Arbeit und der öffentlichen Dienstleistungen, insbesondere auf die Tagesordnungen, deren Leistung bedingungslos durchgeführt werden muss, insbesondere um das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Verwaltung im erforderlichen Umfang zu gewährleisten und die Erfüllung der Aufgaben der Regierung der Tschechischen Republik, die auf die Erreichung der Dringlichkeitsziele abzielen, zu gewährleisten; die anderen Tagesordnungen werden so durchgeführt, dass sie die folgenden Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beamten, der Arbeitnehmer und anderer Beamter nicht gefährden (
2. Einschränkung des persönlichen Kontakts von Mitarbeitern mit den Adressaten der öffentlichen Verwaltung (mit Bewerbern, anderen Teilnehmern im Verwaltungsverfahren) und anderen externen Personen (nachfolgend "Kunden / Öffentlichkeit" genannt) auf die erforderliche Ebene; die Einschränkung der Kontakte erfolgt insbesondere wie folgt:
(a) den schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Kontakt über den persönlichen Kontakt in allen Fällen, in denen dies möglich ist, Vorrang eingeräumt wird, während der persönliche Kontakt zu Kunden / öffentlich in offiziellen Stunden ermöglicht wird;
b) den Eingang aller Dokumente von Kunden/Publikationen nur durch das Amt des Postdienstes, sofern dies festgestellt wird; wenn möglich, wird der elektronischen Kommunikation Priorität eingeräumt;
c) Maßnahmen zur Einschränkung des direkten Kontakts bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitnehmern anderer Organe und Einrichtungen; die Verhandlungen werden im Rahmen erhöhter Hygienemaßnahmen geführt;
d) die oben genannten Maßnahmen gelten sinngemäß für das Personal innerhalb des Organs;
3. den Betrieb der verschiedenen Dienstleistungen des Instituts durch eine möglichst geringe Zahl von am Arbeitsplatz anwesenden Mitarbeitern sicherzustellen, die für die Tätigkeit der Behörde oder der Verwaltungsbehörde aufrechterhalten werden;
4. Gewährleistung des Funktionierens des Organs in der Weise, dass etwaige Quarantänemaßnahmen gegen einen Teil des Personals die Fähigkeit des Organs nicht gefährden (z.B. Rotation von getrennten Personalgruppen, Fernarbeit).
Sie werden
Mitglieder der Regierung,
Leiter der sonstigen zentralen Verwaltungsbüros
Anmerkung:
Kapitäne,
Bürgermeister der Stadt Prag,
Primär,
Bürgermeister
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungEntschließung Nr. 62/2021 der REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, Nr. 128 über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.02.2021
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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