Dekret Nr. 62 / 2011 Coll.
Verordnung über die Bedingungen für die Verbindung zum Gassystem und zur Änderung des Erlasses Nr. 251 / 2001 Slg., zur Festlegung von Regeln für den Betrieb von Übertragungs- und Verteilungssystemen in der Gasindustrie
Gültig
In Kraft seit 01.04.2011
Zobrazeno prvních 200 z celkem 233 ustanovení tohoto předpisu.
Zobrazit celý předpis →
Pro stažení celého znění použijte tlačítko Stáhnout výše.
ANHANG
Ordnung
vom 7. März 2011
über die Bedingungen für die Verbindung zum Gassystem und zur Änderung des Dekrets Nr. 251 / 2001 Coll. zur Festlegung der Regeln für den Betrieb der Übertragungs- und Verteilungssysteme in der Gasindustrie
Gemäß § 98a Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes Nr. 458/2000 Slg. über die Geschäftsbedingungen und die Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158/2009 Slg.:
Bedingungen Verbindung zum Gassystem
Gegenstand
In diesem Dekret werden die Bedingungen für die Verbindung von Gasproduktion, Verteilungssystemen, unterirdischen Gasspeichern und Kundenbedarfsstellen mit dem Gassystem und das Verfahren zur Bestimmung des Anteils der mit der Verbindung und der Bereitstellung von Gasversorgung verbundenen Kosten festgelegt.
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Erlasses:
a) der Antragsteller ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Verbindung zu einem übergeordneten System beantragt und berechtigt ist, die Anlage auf der Grundlage eines Eigentums- oder anderweitigen Rechts zu verwenden; die natürliche oder juristische Person, die eine Anlage in dem betreffenden Gebiet errichten will, gilt auch als Antragsteller;
b) das überlegene System des Übertragungssystems, des Verteilersystems, der unterirdischen Gasspeicher- oder Produktionsleitung, an die der Antragsteller die zu verbindende Anlage anfordert.
Bedingungen für die Verbindung der Ausrüstung des Antragstellers
Die Bedingungen für den Anschluss des Gas-, Verteilersystems, der Nachfragegasanlage oder des Tiefgasspeichers (nachfolgend "die Anlage " genannt) sind:
a) die Einreichung eines Antrags auf Anschluss;
b) die Tatsache, dass die Verbindung der Anlage den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Muttersystems nicht gefährdet;
c) die minimale Bauleistung der Anlage, die der jährlichen Gesamterhebung der Anlage von 10 000 MWh entspricht, wenn die Verbindung der Anlage mit dem Übertragungssystem erforderlich ist;
d) den Abschluss der Verbindungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Betreiber des Muttersystems.
Anwendung für die Verbindung
(1) Der Antragsteller legt einen Antrag auf Anschluss an das Muttersystem vor
a) vor dem Anschluß der neuen Anlage;
b) vor der Änderung des gesicherten Gesamtmaximums und der minimalen Stundenkapazität der bestehenden angeschlossenen Anlage;
(c) vor der Befestigung der Vorrichtung an einem anderen Druckniveau.
(2) Wird die technischen Bedingungen der Verbindung nicht geändert, wenn der Kunde am aktuellen Zeitpunkt der Abholung geändert wird, so reicht der Anmelder nur einen Antrag auf einen Verbindungsvertrag oder einen Antrag auf Änderung des bestehenden Verbindungsvertrags ein.
(3) Der Antrag auf Anschluss ist für jeden Probenahme- oder Transferpunkt oder für die Summe der Transferstellen einzureichen, wenn jeder von ihnen im Antrag gesondert angegeben ist.
(4) Die Einzelheiten des Antrags auf Anschluss an das Übertragungssystem sind in Anhang 1 dieses Erlasses aufgeführt.
(5) Die Elemente des Antrags auf Anschluss der Gasanlage an das Verteilersystem, die Kohleleitung oder den unterirdischen Gasspeicher sind in Anhang 2 dieses Erlasses aufgeführt.
(6) Die Elemente des Antrags auf Verbindung des Verteilersystems mit einem anderen Verteilersystem sind in Anhang 3 dieses Erlasses aufgeführt.
(7) Die Einzelheiten des Antrags auf Anschluss der Gasbedarfsanlage an das Verteilersystem sind in Anhang 4 dieses Erlasses aufgeführt.
(8) Die Elemente des Antrags auf Verbindung des unterirdischen Gasspeichers mit dem Verteilersystem sind in Anhang 5 dieses Erlasses aufgeführt.
Beurteilung des Antrags auf Anschluss
(1) Der Fernleitungsnetzbetreiber bewertet den Antrag auf Anschluss an:
(a) den gewünschten Ort, die Methode und das Datum der Verbindung;
b) die technische Durchführbarkeit der erforderlichen Verbindung;
c) die Größe der von der Anmelderin im Antrag auf Anschluss an die Übergabestelle, die Summe der Übergabestellen oder die Probenahmestelle (nachstehend als beantragte Kapazität bezeichnet) angegebenen Gesamt- und Mindeststundenkapazität;
d) Umfang und Zeitpunkt der Gaszufuhr oder -entnahme;
e) die Reihenfolge der eingereichten Anträge,
f) die Einhaltung von Druckverhältnissen auf die Ausrüstung des Antragstellers und des Muttersystems;
g) den Einfluss der angeschlossenen Geräte auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Betriebs des Muttersystems;
h) die qualitativen Eigenschaften des dem Muttersystem der angeschlossenen Ausrüstung zuzuführenden Gases und
(i) die geplante Entwicklung des überlegenen Systems.
(2) Bei einer angemessenen Bewertung des Verbindungsantrags fordert der Betreiber des Muttersystems den Verbindungsbewerber binnen 14 Tagen nach Eingang des Antrags auf Ergänzung der Daten, soweit erforderlich, und legt eine angemessene Frist fest. Gleichzeitig weist der Antragsteller darauf hin, dass der Antrag nicht geprüft wird, ob die beantragten Daten nicht ausgefüllt werden.
(3) Stellt der Mutternetzbetreiber mit Ausnahme des Übertragungsnetzbetreibers fest, dass die Verbindung der Anlage den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Muttersystems nicht gefährden wird, so unterbreitet er dem Anmelder innerhalb von 60 Kalendertagen einen Vorschlag für einen Verbindungsvertrag, dem Anmelder in der Kategorie der Haushalts- oder Einzelhandelskunden innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des vollständigen Verbindungsantrags. Der Entwurf der Verbindungsvereinbarung ist für einen Zeitraum von 12 Kalendermonaten ab dem Zeitpunkt der Anmeldung an den Antragsteller verbindlich.
(4) Stellt der Übertragungsnetzbetreiber auf der Grundlage der Bewertung des in Absatz 1 genannten Verbindungsantrags fest, dass die Verbindung der Anlage den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungssystems und die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verbindungsbedingung nicht gefährdet, so legt er dem Antragsteller innerhalb von 120 Kalendertagen nach Eingang des vollständigen Verbindungsantrags einen Entwurf eines Verbindungsvertrags vor. Der Vertragsentwurf für den Anschluss an das Übertragungssystem ist für 60 Kalendertage ab dem Datum der Mitteilung an den Antragsteller verbindlich.
(5) Gleichzeitig mit dem Vorschlag für eine Verbindungsvereinbarung hat der Mutternetzbetreiber dem Kunden schriftliche Anweisungen über sein Recht auf freie Wahl oder Änderung des Gaslieferanten zu erteilen.
(6) Kann die Anlage nicht von der Anmelderin mit der Begründung verbunden werden, dass die Verbindung der Anlage den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Muttersystems gefährden würde oder wenn die in Absatz 3 Buchstabe c genannte Verbindungsbedingung nicht erfüllt ist, so unterrichtet der Betreiber des Muttersystems den Antragsteller innerhalb der in Absatz 3 oder 4 genannten Frist, einschließlich besonderer Gründe, aus denen die Installation des Antragstellers nicht verbunden werden kann. Kann die Installation des Anmelders jedoch unter anderen Bedingungen und aus dem Inhalt des Antrags oder aus den Umständen, unter denen der Antrag gestellt wurde, verbunden werden, so kann davon ausgegangen werden, dass der Anmelder sich für diesen Zusammenhang interessiert, so unterrichtet der Mutternetzbetreiber den Anmelder schriftlich, einschließlich der Gründe, aus denen die Anlage nicht unter den ersuchten Bedingungen verbunden werden kann, und legt dem Antragsteller einen Entwurf eines Verbindungsvertrags gemäß den Absätzen 3 oder 4 vor. In diesem Fall gilt die im Entwurf des Verbindungsvertrags genannte Kapazität als die erforderliche Kapazität.
(7) Der Mutternetzbetreiber behält sich die erforderliche Kapazität für den Antragsteller für die Dauer der verbindlichen Dauer des in Absatz 3 oder 4 genannten Entwurfs des Verbindungsvertrags vor. Wenn der Antragsteller den Entwurf eines Verbindungsvertrags nicht innerhalb der in Absatz 3 oder 4 genannten Frist akzeptiert, wird die Reserve der erforderlichen Kapazität eingestellt.
(8) Der Mutternetzbetreiber hat die Verbindung so zu gestalten, dass die technische Durchführung der Verbindung der Anlage auf der geplanten Entwicklung des Muttersystems beruht, wobei das Interesse des Antragstellers an der Minimierung der Verbindungskosten zu berücksichtigen ist.
Gewährleistung der erforderlichen Kapazität
(1) Die Bereitstellung der erforderlichen Kapazität für die Anschlussstelle wird im Falle der Beendigung des Gasvertrags für 60 Monate ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Gasvertrags beibehalten. Ist der Gasvertrag nicht innerhalb von 60 Monaten nach dem im Verbindungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt abgeschlossen, so wird die Bereitstellung der erforderlichen Kapazität für die Verbindungsstelle eingestellt.
(2) Die Bereitstellung der erforderlichen Kapazität für die Verbindungsstelle dauert 36 Monate ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Gasverteilungsvertrags bei Beendigung des Gasverteilungsvertrags. Ist der Gasverteilungsvertrag nicht innerhalb von 36 Monaten nach dem im Verbindungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt abgeschlossen, so wird die Bereitstellung der erforderlichen Kapazität für die Verbindungsstelle eingestellt.
Anteil des Antragstellers an den förderfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Verbindungs- und Gasversorgungssicherheit
(1) Der Gashersteller, der Verteilernetzbetreiber oder der unterirdische Gasbehälterbetreiber tragen die beihilfefähigen Kosten des mit der vollständigen Verbindung seiner Ausrüstung mit dem Muttersystem verbundenen Mutternetzbetreibers, außer im Fall des Absatzes 3.
(2) Die Zahlung des Anteils der beihilfefähigen Kosten des mit der Verbindung verbundenen Vertriebsnetzbetreibers gilt nicht im Falle des Anschlusses der Gasbedarfsanlage des Kunden an das Vertriebssystem.
(3) Der Beitrag des Antragstellers zu den beihilfefähigen Kosten, die mit dem Anschluss seiner Ausrüstung an das Übertragungssystem verbunden sind, wird nach dem Verfahren in Anhang 6 dieses Erlasses bestimmt. Die Zahlung des Anteils der zuschussfähigen Verbindungskosten gilt nicht für den Fall, dass das Verteilersystem an das Übertragungssystem angeschlossen ist.
(4) Die beihilfefähigen Kosten umfassen nur die zwingend erforderlichen Kosten, die dem Betrag der erforderlichen Kapazität, Lage und Verbindungsmethode der Ausrüstung des Anmelders im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau oder der Änderung des Muttersystems entsprechen, die durch die Anforderung des Anmelders im Zusammenhang mit der Verbindung seiner Ausrüstung ausgelöst wurden, einschließlich der Kosten für den Erhalt der Projektdokumentation, geodätische Orientierung und Materialbelastungen. Die beihilfefähigen Kosten umfassen nicht die Kosten für die Errichtung einer Rohrleitungsverbindung.
(5) Wurde der Kunde durch die Lieferung von Gas an einen Bedarfspunkt aufgrund unbefugter Erfassung, Beförderung oder Verteilung von Gas reduziert oder unterbrochen, trägt der Kunde die beihilfefähigen Kosten des mit der Gasbereitstellung verbundenen Muttersystemsbetreibers in vollem Umfang. Die erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Gasversorgung decken nur die zwingend notwendigen Kosten im Zusammenhang mit der Wiederverschaltung der Ausrüstung des Kunden entsprechend der Höhe der erforderlichen Kapazität, Lage und Verbindungsmethode.
Übergangsbestimmungen
(1) Hat der Antragsteller einen Antrag auf Verbindung mit dem Muttersystem gestellt und hat der Muttersystembetreiber vor Inkrafttreten dieses Erlasses keine schriftliche Stellungnahme zum Antrag abgegeben, so wird das Verfahren nach diesem Erlass verfolgt.
(2) Hat der Anmelder einen Antrag auf Verbindung mit dem Muttersystem gestellt, hat der Muttersystembetreiber eine schriftliche Stellungnahme zum Antrag abgegeben, hat er dem Anmelder jedoch vor Inkrafttreten dieses Erlasses keinen Entwurf eines Verbindungsvertrags vorgelegt, so unterbreitet der Mutternetzbetreiber dem Anmelder binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Erlasses einen Entwurf eines Verbindungsvertrags.
Änderung des Dekrets Nr. 251 / 2001 Coll. zur Festlegung von Regeln für den Betrieb von Übertragungs- und Verteilungssystemen in der Gasindustrie
In Erlass Nr. 251 / 2001 Slg. werden die Bestimmungen über den Betrieb von Übertragungs- und Verteilungssystemen in Gas, Abschnitte 2 und 3, einschließlich der Überschriften, gestrichen.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Vorsitzender:
Ing. Fiøt v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 62/2011
Formulare des Antrags auf Anschluss an das Transportsystem
- Einzelheiten des Antragstellers
1. Unternehmen (vollständig vom Antragsteller - Unternehmer im Handelsregister eingetragen).
2. Daten zur Registrierung im Handelsregister, einschließlich der Datei-Tag (vollständig vom Antragsteller - Unternehmer im Handelsregister eingetragen).
3. Name, Nachname und mögliches Addendum oder Name (vervollständigt durch den Antragsteller nicht im Handelsregister eingetragen).
4. Geburtsdatum (erreicht vom Antragsteller - natürliche Person).
5. Ort aufgeschlüsselt: Staat, Landkreis, Gemeinde mit Postleitzahl, Straße und beschreibende Nummer, oder Registrierungsnummer (vollständig vom Antragsteller - juristische Person). Geschäftsort: Staat, Bezirk, Gemeinde mit Postleitzahl, Straße und beschreibende Nummer, oder Registrierungsnummer (gefertigt durch den Antragsteller - natürliche Person Unternehmen).
6. Name und Nachname der Person, die die gesetzliche Behörde ist, oder aller Personen, die Mitglied der gesetzlichen Behörde sind (vollständig vom Antragsteller - juristische Person).
7. Residency nach Staat, Landkreis, Gemeinde mit Postleitzahl, Straße und beschreibende Nummer oder Registrierungsnummer (vollständig vom Antragsteller - natürliche Person nicht im Geschäft).
8. Verbindung - Telefon, E-Mail.
9. Adresse für die Lieferung an Ihre eigenen Hände.
10. Personenidentifikationsnummer, falls zugeordnet.
11. Steueridentifikationsnummer, falls zugeordnet.
- Einbaudetails
1. Identifizierung des angeschlossenen Geräts; Information darüber, ob die Gasanlage, die Tiefgasspeicheranlage, das Verteilersystem oder der Kundenanforderungspunkt angeschlossen sind.
2. Erforderliches Datum der Verbindung.
3. Größe der erforderlichen Kapazität.
4. Zeichnung des angeschlossenen Gerätes
B.
b. Adresse und Kadastralgebiet der angeschlossenen Anlage;
B.
5. Daten über die erwartete Menge und Zeit des Gastransports und die erforderlichen Anschlussbedingungen (jährliche, tägliche, stündliche und minimale Gasmengen, vierteljährliche Verteilung der Gasmengen, vorherrschende Art der Gasentnahme - Heizung oder Technologie, Existenz eines Zweistoffsystems und Bestand von Gasgeräten).
6. Erwartete Bautermine der angeschlossenen Installation und Inbetriebnahme (Start und Ende der Konstruktion, geschätztes Datum der Verbindung, Gaseingabe und Inbetriebnahme oder Frühverwendung von angeschlossenen Geräten).
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 62 / 2011 Coll.
Anwendungen für den Anschluss der Gasanlage an das Verteilersystem, die Gasleitung oder den Tiefgastank
- Einzelheiten des Antragstellers
1. Unternehmen (vollständig vom Antragsteller - Unternehmer im Handelsregister eingetragen).
2. Daten zur Registrierung im Handelsregister, einschließlich der Datei-Tag (vollständig vom Antragsteller - Unternehmer im Handelsregister eingetragen).
3. Name, Nachname und mögliches Addendum oder Name (vervollständigt durch den Antragsteller nicht im Handelsregister eingetragen).
4. Geburtsdatum (erreicht vom Antragsteller - natürliche Person).
5. Ort aufgeschlüsselt: Staat, Landkreis, Gemeinde mit Postleitzahl, Straße und beschreibende Nummer, oder Registrierungsnummer (vollständig vom Antragsteller - juristische Person). Geschäftsort: Staat, Bezirk, Gemeinde mit Postleitzahl, Straße und beschreibende Nummer, oder Registrierungsnummer (gefertigt durch den Antragsteller - natürliche Person Unternehmen).
6. Name und Nachname der Person, die die gesetzliche Behörde ist, oder aller Personen, die Mitglied der gesetzlichen Behörde sind (vollständig vom Antragsteller - juristische Person).
7. Residency nach Staat, Landkreis, Gemeinde mit Postleitzahl, Straße und beschreibende Nummer oder Registrierungsnummer (vollständig vom Antragsteller - natürliche Person nicht im Geschäft).
8. Verbindung - Telefon, E-Mail.
9. Adresse für die Lieferung an Ihre eigenen Hände.
10. Personenidentifikationsnummer, falls zugeordnet.
11. Steueridentifikationsnummer, falls zugeordnet.
- Einbaudetails
1. Der Standort der Gasanlage - Region, Gemeinde, Kadastralgebiet, Teilungsnummern der Pakete, auf denen sich die Gasanlage befindet, beschreibende Nummer und gegebenenfalls Registrierungsnummer.
2. Adresse des Verbindungspunktes.
3. Erforderliches Datum der Verbindung.
4. Größe der erforderlichen Kapazität.
5. Grunddaten zur Gasproduktion:
5.1. Schema des angeschlossenen Gerätes.
5.2. Verfahren zum Verbinden der angeschlossenen Gerätetechnik.
5.3. Daten über die erwarteten Mengen und das Timing der Gaslieferungen und die erforderlichen Verbindungsbedingungen (jährliche, tägliche, stündliche und minimale Gasmengen in vierteljährlicher Verteilung).
5.4. Geplante Bautermine der angeschlossenen Ausrüstung und Inbetriebnahme (Start und Ende der Konstruktion, voraussichtlicher Zeitpunkt der Verbindung und Inbetriebnahme).
5.5. Zusammensetzung und Qualitätsparameter des zugeführten Gases.
Příloha č. 3
Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 62 / 2011 Coll.
Anwendungen für Verbindungsverteilungssystem K Sonstiges Verteilungssystem
- Einzelheiten des Antragstellers
1. Unternehmen (vollständig vom Antragsteller - Unternehmer im Handelsregister eingetragen).
2. Daten zur Registrierung im Handelsregister, einschließlich der Datei-Tag (vollständig vom Antragsteller - Unternehmer im Handelsregister eingetragen).
3. Name, Nachname und mögliches Addendum oder Name (vervollständigt durch den Antragsteller nicht im Handelsregister eingetragen).
4. Aufgegliederte Lage: Staat, Landkreis, Gemeinde mit Postleitzahl, Straße und beschreibende Nummer oder Registrierungsnummer (vollständig vom Antragsteller - juristische Person). Geschäftsort: Staat, Bezirk, Gemeinde mit Postleitzahl, Straße und beschreibende Nummer, oder Registrierungsnummer (gefertigt durch den Antragsteller - natürliche Person Unternehmen).
5. Name und Nachname der Person, die die gesetzliche Behörde ist, oder aller Personen, die Mitglied der gesetzlichen Behörde sind (von der Anmelderin abgeschlossen - juristische Person).
6. Verbindung - Telefon, E-Mail.
7. Adresse für die Lieferung an Ihre eigenen Hände.
8. Personenidentifikationsnummer, falls zugeordnet.
9. Steueridentifikationsnummer, falls zugeordnet.
- Einbaudetails
1. Standort der Anlage - Landkreis, Gemeinde, Kadastralgebiet, Teilungsnummern des Grundstücks, auf dem sich das Verteilungssystem befindet, beschreibende Nummer oder Registrierungsnummer, gegebenenfalls.
2. Adresse des Verbindungspunktes.
3. Erforderliches Datum der Verbindung.
4. Größe der erforderlichen Kapazität.
5. Grundlegende Details der Ausrüstung:
5.1. Schema des angeschlossenen Gerätes.
5.2. Verfahren zum Verbinden der angeschlossenen Gerätetechnik.
5.3. Daten über erwartete Menge und Zeit der Gasverteilung und erforderliche Anschlussbedingungen.
5.4. Geplante Bautermine der angeschlossenen Ausrüstung und Inbetriebnahme (Start und Ende der Konstruktion, voraussichtlicher Zeitpunkt der Verbindung und Inbetriebnahme).
Příloha č. 4
Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 62/2011 Slg.
Formulare Anwendung für den Anschluss der Gassammelvorrichtung an das Verteilungssystem
- Einzelheiten des Antragstellers
1. Unternehmen (vollständig vom Antragsteller - Unternehmer im Handelsregister eingetragen).
2. Daten zur Registrierung im Handelsregister, einschließlich der Datei-Tag (vollständig vom Antragsteller - Unternehmer im Handelsregister eingetragen).
3. Name, Nachname und mögliches Addendum oder Name (vervollständigt durch den Antragsteller nicht im Handelsregister eingetragen).
4. Geburtsdatum (erreicht vom Antragsteller - natürliche Person).
5. Ort aufgeschlüsselt: Staat, Landkreis, Gemeinde mit Postleitzahl, Straße und beschreibende Nummer, oder Registrierungsnummer (vollständig vom Antragsteller - juristische Person). Geschäftsort: Staat, Bezirk, Gemeinde mit Postleitzahl, Straße und beschreibende Nummer, oder Registrierungsnummer (gefertigt durch den Antragsteller - natürliche Person Unternehmen).
6. Name und Nachname der Person, die die gesetzliche Behörde ist, oder aller Personen, die Mitglied der gesetzlichen Behörde sind (vollständig vom Antragsteller - juristische Person).
7. Residency nach Staat, Landkreis, Gemeinde mit Postleitzahl, Straße und beschreibende Nummer oder Registrierungsnummer (vollständig vom Antragsteller - natürliche Person nicht im Geschäft).
8. Verbindung - Telefon, E-Mail.
9. Name der Firma oder Name und Anschrift der Person und Anschrift für die Lieferung.
10. Personenidentifikationsnummer, falls zugeordnet.
11. Steueridentifikationsnummer, falls zugeordnet.
- Einbaudetails
1. Ort der Sammlung Gas-Installation - Region, Gemeinde mit Postleitzahl, Straße, beschreibende Nummer, indikative Nummer, oder Registrierungsnummer, kadastral Gebiet, Teilnummern des Landes, auf dem die Sammlung Gas-Installation ist oder wird sich befinden.
2. Erforderliches Datum der Verbindung.
3. Größe der erforderlichen Kapazität und erwarteten jährlichen Gesamtgasverbrauch.
4. Grunddaten der Gasentnahmeeinrichtung:
4.1. Bei einem gasfreien Ort eines breiteren Zusammenhangs mit der Markierung der Probenahmestelle (Skala 1: 1 000 bis 1: 5 000) und einer Situationszeichnung des Orts der Probenahmestelle in Bezug auf die umgebende Anlage in einer Skala, die ihre eindeutige Lage erlaubt, einschließlich der Angabe der Maßnahme, des erforderlichen Verbindungspunktes und der Markierung der Grenzen des Grundstücks, der Objekte und der Beschreibung des benachbarten Grundstücks, der Objekte, der Kommunikation usw.
4.2. Charakter der Probenahmestelle (Benutzung der Probenahmestelle, überwiegende Art der Probenahme und des Zeitpunkts).
4.3. Daten zu bestimmten Typen, Typen, Nummern und Einheiteneingänge (m3.h-1, kW) von installierten Geräten (bestehend, storniert, erforderlich) und proportional zum maximalen und minimalen stündlichen Gasverbrauch (m3.h-1).
4.4. Für die Kategorie des mittelständischen Kunden und Großkunden wird die geschätzte Menge und Zeit der Gasverteilung, insbesondere der erwartete maximale jährliche Gasverbrauch (m3.r-1, MWh.r-1), aufgeschlüsselt nach Gastyp und aufgeteilt in Jahresperioden ab 01.04. bis 30.09. inklusive und von 01.10. bis 31.0. inklusive und maximaler Tagesgasverbrauch (m3.d-1, MWh.d-1).
4.5. Bei einem Zweistoffsystem wird der geschätzte Teil der Tagesverteilungskapazität, der durch den Übergang zum Ersatzbrennstoff und die Anzahl der Betriebstage für Ersatzbrennstoff auf Höhe der geschätzten Tagesverteilungskapazität abgedeckt werden kann, geschätzt.
5. Besondere Anforderungen des Anmelders für den Anschluss an das Verteilersystem.
Příloha č. 5
Anhang Nr. 5 des Erlasses Nr. 62/2011 Coll.
Formulare Anwendung für den Anschluss von Underground Tank Gas K Distribution System
Inhalt
Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen
Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 62/2011 Slg., über die Bedingungen für die Verbindung zum Gassystem und zur Änderung des Dekrets Nr. 251 / 2001 Slg., zur Festlegung der Regeln für den Betrieb der Übertragungs- und Verteilungssysteme in der Gasindustrie |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 16.03.2011 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.04.2011 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Kommentare 0