Dekret Nr. 62 / 2010 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 278 / 1998 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 58 / 1995 Slg., über die Versicherung und Finanzierung von Ausfuhren mit staatlicher Unterstützung und Ergänzungsgesetz Nr. 166 / 1993 Slg., über das Oberste Prüfungsamt, geändert, geändert, Gesetz Nr. 60 / 1998 Slg., geändert

Gültig In Kraft seit 20.03.2010
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 23. Februar 2010
zur Änderung des Gesetzes Nr. 278/1998 des Finanzministeriums, Durchführungsgesetz Nr. 58/1995 Slg., über die Versicherung und Finanzierung der Ausfuhren mit staatlicher Beihilfe und Ergänzungsgesetz Nr. 166/1993 Slg., über das Oberste Prüfungsamt, geändert, geändert durch Gesetz Nr. 60/1998 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 60/1998 Slg., geändert
Das Finanzministerium sieht gemäß §§ 4 Abs. 5 und 7a Absatz 10 des Gesetzes Nr. 58 / 1995 Slg., über die Versicherung und Finanzierung der Ausfuhren mit staatlicher Beihilfe und über die Ergänzung des Gesetzes Nr. 166 / 1993 Slg., über das Oberste Prüfungsamt in der geänderten Fassung, geändert durch Gesetz Nr. 60 / 1998 Slg., Gesetz Nr. 282 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 23 / 2006.
Čl. I
Verordnung Nr. 278 / 1998 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 58 / 1995 Slg., über die Versicherung und Finanzierung von Ausfuhren mit staatlicher Beihilfe und Ergänzungsgesetz Nr. 166 / 1993 Slg., am Obersten Prüfungsamt, geändert durch Gesetz Nr. 60 / 1998 Slg., geändert durch Verordnung Nr. 88 / 2000 Slg., Dekret Nr. 355 / 2001 Slg.
1. In Abschnitt 4 wird "9,5 % " durch" 8%" ersetzt.
2.
„§ 8
Methode zur Berechnung der Anpassung von Zinsdifferenzen
(K § 7a (10) des Gesetzes)
(1) Die Zinsdifferenz wird mit der Formel wie folgt berechnet:

HR = JU x Rfix100xDs36- JU x Rt + Mb100xDs360,
wenn
Zinssatz
JU - Darlehensnehmer
Rfix - fester Zinssatz
Ds - Anzahl der Tage des zinslichen Guthabens im Abwicklungszeitraum
Rt - variabler Zinssatz
Mb - Belohnung der Exportbank.
(2) Zur Ermittlung des festverzinslichen Zinssatzes wird der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung monatlich ausgewiesene festverzinsliche Referenzsatz verwendet, nämlich:
a) am Tag der Unterzeichnung des Kreditvertrags zwischen der Bank des Ausführers und dem Schuldner gültig; oder
b) am Tag der Festsetzung des Zinssatzes durch die Bank des Ausführers im Zeitraum bis zu 120 Tage vor der Unterzeichnung des Kreditvertrags gültig und um 0,20% pro Jahr erhöht, wenn die Bank des Ausführers ihre Verpflichtung zu einem solchen Zinssatz innerhalb dieses Zeitraums demonstriert hat.
(3) Zur Bestimmung des variablen Zinssatzes wird der EURIBOR für die Gewährung eines Darlehens in Euro bzw. für die Gewährung eines Darlehens in US-Dollar, des LIBOR für die sechsmonatige Einlage auf dem Interbankenmarkt, herausgegeben von Reuters und gültig für den ersten Tag der Kreditabrechnung bzw. für den ersten Tag der Kreditrückzahlung im Rahmen des betreffenden Exportkreditvertrags und für den ersten Tag eines jeden sechsmonatigen Kredits oder einer Rückzahlung verwendet.
(4) Zur Bestimmung des Darlehensvorstands wird dieser im Zeitraum verwendet:
a) die Erstellung eines gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrkredits für den Kreditbetrag, der über den betreffenden sechsmonatigen Zeitraum gezogen wird;
b) Rückzahlung des Ausfuhrkredits zum jeweiligen Zeitpunkt des Hauptbetrags,
1. zum Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Ausfuhrkredits wird die Bank des Ausführers für den ersten Tranchenzeitraum ermächtigt, die ausstehenden Zinsen zu konsolidieren und etwaige Zinsen zu Kapitalisieren; und
2. am ersten Tag jeder sechsmonatigen Rückzahlungsfrist wird der Hauptbetrag für diese Rückzahlungsfrist bestimmt.
(5) Der Wechselkurs der Tschechischen Nationalbank für den am letzten Tag der betreffenden Zinsperiode anwendbaren Euro oder US-Dollar, auf den die Zinsdifferenz berechnet wird, wird für die Umrechnung der Zinsdifferenz in die tschechischen Kronen herangezogen. Der resultierende Betrag ist auf Tausende gerundet.
(6) Das Modell zur Berechnung der Zinsdifferenzen ist in Anhang 2 aufgeführt.
3. Der folgende Abschnitt 8a wird nach Abschnitt 8 eingefügt:
„§ 8a
Vergütung der Bank des Ausführers
Die Vergütung der Bank des Ausführers wird auf eine Prämie von 0,50% pro Jahr auf den schwimmenden Zinssatz für Ausfuhrkredite mit einem Hauptwert von mehr als 10 Millionen Euro oder ihr Äquivalent in US-Dollar und 0,70% pro Jahr für alle Ausfuhrkredite mit einem Hauptwert von bis zu und einschließlich 10 Millionen Euro oder ihr Äquivalent in US-Dollar festgesetzt."
4. Anhang 2 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 2 zu Dekret Nr. 278 / 1998 Coll.

Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Janota gegen r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 62 / 2010 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 278 / 1998 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 58 / 1995 Slg., über die Versicherung und Finanzierung von Ausfuhren mit staatlicher Beihilfe und Ergänzungsgesetz Nr. 166 / 1993 Slg., am Obersten Prüfungsamt, geändert durch Gesetz Nr. 60 / 1998 Slg., geändert durch geändert
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Verkündungsdatum05.03.2010
In Kraft seit20.03.2010
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