Dekret Nr. 61 / 2009 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 289 / 2007 Slg. über die tierseuchenrechtlichen und veterinärrechtlichen Vorschriften für nicht unter die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften fallende tierische Erzeugnisse

Gültig Ordnung In Kraft seit 06.03.2009
Textfassungen: 06.03.2009
61.
ERKLÄRUNG
vom 25. Februar 2009
zur Änderung des Erlasses Nr. 289 / 2007 Slg. über die tierseuchenrechtlichen und veterinärrechtlichen Vorschriften für nicht unter die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften fallende tierische Erzeugnisse
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß Artikel 78 des Gesetzes Nr. 166 / 1999 Slg., über die Veterinärmedizin und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Veterinärgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 131 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 316 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 48 / 2006 Slg. und Gesetz Nr. 182 / 2008 Slg., ("das Gesetz") zur Durchführung der §§ 24 Abs.
Čl. I
Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Verfahren zur Bereitstellung von Informationen auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften sowie der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, notifiziert.
Čl. II
Verordnung Nr. 289 / 2007 Slg. über die tierseuchenrechtlichen und veterinärrechtlichen Vorschriften für nicht unter die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften fallende tierische Erzeugnisse wird wie folgt geändert:
1. in Absatz 1 Buchstabe c:
„(c) die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Ausrüstung zur Erhaltung von Wildkörpern;“
2. in Absatz 1 Buchstabe h:
„h) Vorschriften für die Tier- und Volksgesundheit für den Verkauf und die Lieferung kleiner Mengen von eigenen Erzeugnissen aus der Primärerzeugung und der Behandlung dieser Erzeugnisse sowie für solche geringen Mengen;“
3. In Artikel 1 wird der Punkt am Ende von Buchstabe l durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe m angefügt:
"(m) die Art und Umfang der Untersuchung und Handhabung von Wildkörpern und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen der geschulten Person, die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für den Verkauf und die Versorgung von kleinen Mengen Wildkörpern und die Handhabung solcher geringer Mengen."
4. Artikel 5 einschließlich Titel und Fußnote 4 lautet wie folgt:
„§ 5
Installationen zur Erhaltung von Wildkörpern
Die Einrichtung zur Erhaltung wildlebender Wildkörper, die Wildkörper gemäß Artikel 27b Absatz 1 des Gesetzes verkaufen oder liefern oder Wildkörper an ein Wild-Management-Betrieb (4) liefern, ist registriert und erfüllt die Anforderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(4) Anhang I Nummer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Hygiene von Lebensmitteln in der geänderten Fassung.
5. Absatz 9 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die Veterinärbescheinigung wird von einem amtlichen Tierarzt ausgestellt, der nach einer Inspektion der vor der Verladung durchgeführten tierischen Erzeugnisse erfolgt."
6. Nach Absatz 11 wird folgender Abschnitt 11a eingefügt:
„§ 11a
Fische und andere Aquakulturtiere
Eine kleine Menge lebender Fische und anderer Aquakulturtiere, die zum Direktverkauf an einen Endverbraucher (5a) bestimmt sind, gilt als die Menge lebender Fische und anderer Aquakulturtiere, die dem normalen täglichen Verzehr solcher lebender Fische und anderer Aquakulturtiere im Haushalt des Verbrauchers entsprechen.
(5a) Artikel 3 (18) der Verordnung (EG) Nr. 178 / 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in der geänderten Fassung.
7. In Ziffer 12 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe b die Worte "Das Muster der Bekanntmachung ist in Anhang 4 dieses Erlasses aufgeführt."
8. In Absatz 12 sind nach Absatz 2 folgende Absätze 3 bis 5 eingefügt:
"(3) Ein Jäger kann den Endverbraucher in der in Absatz 1 genannten Weise nach einer Negativprüfung für das Vorhandensein eines von einem Labor durchgeführten Muskels (Trichinella) verkaufen oder anliefern, das eine Akkreditierungsbescheinigung für die Durchführung einer solchen Prüfung oder eines staatlichen Veterinärinstituts ausgestellt hat, oder durch ein von der Regionalen Veterinärbehörde für diese Prüfungsart gemäß § 50 Abs. 3 des Gesetzes zugelassenes Labor.
(4) Das Objekt des Verkaufs von Spiel im Einzelhandel ist nur der Körper des Spiels,
a) sie wird von einem Siegel und einem Petal über die Herkunft des Spiels begleitet, das nach einer besonderen Gesetzgebung (6a) ausgestellt wurde;
b) bei einer Temperatur von 0 °C bis 7 °C für maximal 7 Tage ab Fangdatum oder bei einer Temperatur von 0 °C bis 1 °C für maximal 15 Tage ab Fangdatum gelagert wird;
c) getrennt von Waren anderer Art gelagert.
(5) Die Bestimmungen von Absatz 4 Buchstabe b gelten sinngemäß für den Verkauf des Spiels direkt an den Verbraucher für den Verbrauch in seinem Haushalt.
6a) Gesetz Nr. 449 / 2001 Slg., auf Jagd, geändert.
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 6 und 7 umnummeriert.
9. Der folgende Abschnitt 12a wird nach Abschnitt 12 eingefügt:
„§ 12a
(1) Die ausgebildete Person führt eine Untersuchung der Körper des Tieres durch, in denen der Nährwert bewertet wird, der Körperoberfläche, insbesondere unter Berücksichtigung des Auftretens signifikanter Veränderungen der Haut und des Fells, die durch Ektoparasiten, entzündliche Veränderungen der Haut und Verletzungen durch Beißen verursacht werden, und, wenn:
(a) großes Wild, die Körperöffnungen und ihre Umgebung, die Auskleidung der Körperhöhle, die inneren Organe, der Muskel und insbesondere die Schleimhäute des Mundes und der Zunge,
b) Hasen und wilde Kaninchen, Augen, Körperöffnungen und ihre Umgebung, Bauchlandschaft und äußere Geschlechtsorgane zu untersuchen sind oder
c) Federwild, Augen und Körperöffnungen sind zu untersuchen.
(2) Das große Wildspiel wird geöffnet und aufgeklärt, sobald es gefangen wird. Die Organe der Brust, der Leber, der Milz und der Niere, wenn sie vom Körper entfernt werden, sind zur Veterinäruntersuchung zusammen mit dem Körper vorzulegen.
(3) Zusätzlich zu den in § 27b Absatz 4 des Gesetzes genannten Informationen weist die ausgebildete Person Folgendes auf:
a) die Identitätsdetails des Jägers, die Namen, Namen, Nachnamen und Anschrift des Wohnsitzes, falls vorhanden, der natürlichen Person oder des Namens, des Sitzes, der Identifikationsnummer und des Standorts der Organisationseinheit, falls vorhanden, sowie die Registrierungsnummer des Siegels,
b) Datum und Ergebnis der in Absatz 1 genannten Tieruntersuchung in den Worten:
1. ÄNDERUNG; wenn keine Anzeichen gefunden wurden, die darauf hinweisen könnten, dass Wildfleisch ein Gesundheitsrisiko darstellt; oder
2. ÄNDERUNGEN; wenn Anzeichen gefunden wurden, die darauf hindeuten könnten, dass Wildfleisch ein Gesundheitsrisiko darstellt; und
c) die Seriennummer, die Nummer des Zertifikats und die Signatur.
(4) Ein Muster einer Ausschreibung, die von einer geschulten Person gemäß Absatz 3 gehalten wird, ist in Anhang 5 dieser Verordnung aufgeführt.
10.Paragraph 13 (1) lautet wie folgt:
"(1) Der Züchter kann in kleinen Mengen Rohmilch und Rohmilch am Produktionsort direkt an den Endverbraucher für den Verbrauch in seinem Haushalt verkaufen, mit Zustimmung der regionalen Veterinärverwaltung."
11. In Absatz 13 wird Absatz 4 gestrichen.
Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6 umnummeriert.
12.Paragraph 13 (6) lautet wie folgt:
"(6) Kleine Mengen Rohmilch und Rohmilch, die zum Direktverkauf an einen Endverbraucher bestimmt sind, gelten als dem normalen täglichen Verbrauch dieser Milch im Haushalt. 9)
13. In Artikel 17 Absatz 2 werden die Worte "einschließlich der Schlachtnebenerzeugnisse" gestrichen.
14. In Absatz 25 Absatz 3 wird "(c)" durch "(b)" ersetzt;
15. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben a und b.
16. In Absatz 26 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 1 werden die Worte "gemäß Absatz 1 Buchstabe a" gestrichen.
17. In Absatz 26 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 werden die Worte "gemäß Absatz 1 Buchstabe a" gestrichen.
18. In Artikel 26 Absatz 2 werden nach den Worten "Ziffer 1" die Worte "(a) "und die Worte" einschließlich Inneres" eingefügt.
19. Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
20. Absatz 28 Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben a und b.
21. In Absatz 28 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 1 wird "Ziffer 1 Buchstabe a" gestrichen.
22. In Absatz 28 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 werden die Worte "Ziffer 1 Buchstabe a" gestrichen.
23. In Ziffer 28 Absatz 2 werden "(b) und (c)" durch "(a) und (b)" ersetzt;
24. Nach Anhang 3:

"Anhang Nr. 4 zu Dekret Nr. 289 / 2007 Coll.
Warnvorlage

Příloha č. 5

Anhang Nr. 5 des Erlasses Nr. 289 / 2007 Coll.
AUFGRUND eines UMWELTBEREICHS ZUR VERFÜGUNG DER LEBENSMITTEL, EIN VERBESSERUNGSPERSON

Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Mgr. Gandalovich v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 61 / 2009 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 289 / 2007 Slg., über die tierseuchenrechtlichen und veterinärrechtlichen Vorschriften für nicht unter die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften fallende tierische Erzeugnisse
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
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Verkündungsdatum06.03.2009
In Kraft seit06.03.2009
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