Dekret Nr. 6 / 2020 Coll.

Verordnung über die Behandlung oder Kennzeichnung von Holzverpackungsmaterial, Holz oder anderen Gegenständen

Gültig In Kraft seit 25.01.2020
6
ERKLÄRUNG
vom 19. Dezember 2019
bei der Behandlung oder Kennzeichnung von Holzverpackungsmaterial, Holz oder anderen Gegenständen
Gemäß Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 326 / 2004 Slg., über Phytosanitary Care und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 131 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 249 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 227 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 245 / 2011 Sl., 279
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt nach der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1)
a) das Verfahren zur Kennzeichnung von Holzverpackungsmaterial, Holz oder anderen Gegenständen ("Holzverpackungsmaterial");
b) technische und technologische Anforderungen für die Behandlung von Holzverpackungsmaterial; und
c) die Methode zur Nachweis der Einhaltung der in Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016 / 2031 genannten Bedingungen und Kenntnisse.
§ 2
Verfahren zur Kennzeichnung von Holzverpackungsmaterial
[Artikel 68 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 68 Absatz 6 Buchstabe a des Gesetzes]
(1) Das behandelte Holzverpackungsmaterial trägt eine Marke, deren Gestaltung, Inhalt und Modell in Anhang 1 dieses Erlasses aufgeführt sind.
(2) Die Marke darf keine andere Markierung oder ein Symbol innerhalb des geschlossenen Raumes enthalten oder stören.
(3) Die Marke des Holzverpackungsmaterials muss lesbar, haltbar, nicht übertragbar, an einer sichtbaren Stelle, an mindestens zwei äußeren gegenüberliegenden Seiten der Verpackung angebracht sein und darf nicht handgeschrieben werden. Die Marke kann nur für Holzverpackungsmaterial in Rot oder Orange hergestellt werden, das zur Beförderung gefährlicher Stoffe und Risikogüter verwendet wird.
(4) Die Regeln für die Kennzeichnung von Holzverpackungsmaterial sind in Anhang 2 dieses Erlasses festgelegt.
Technische und technologische Anforderungen für die Behandlung von Holzverpackungsmaterial
[Paragraph 68 (5) (b) des Gesetzes]
§ 3
(1) Holzverpackungsmaterial kann zur Behandlung verwendet werden
(a) Wärmebehandlung mit üblichen Dampf- oder Trockenkammern;
b) Wärmebehandlung mit Mikrowellenheizung oder
c) Behandlung mit Sulfurylfluorid.
(2) Für die Herstellung von behandeltem Holzverpackungsmaterial, das gemäß § 2 gekennzeichnet ist, kann nur Holz verwendet werden, auf dem keine Rinde vorhanden ist, außer optisch getrennte, deutlich ausgeprägte Rindestücke, wenn diese:
a) weniger als 3 cm Länge oder
(b) größer als 3 cm mit einer Gesamtfläche von einem Stück Rinde von weniger als 50 cm2.
(3) Bei der Wärmebehandlung kann die Rinde nach Durchführung dieser Behandlung entfernt werden. Alle Rinde sind in die Messung der Abmessungen einzubeziehen, wenn die Wärmebehandlung angegeben ist.
§ 4
(1) Für die Wärmebehandlung mit konventionellen Dampf- oder Trockenkammern ist es unerlässlich, während des behandelten Holzprofils, einschließlich des Zentrums seines stärksten Teils, eine Mindesttemperatur von 56 °C kontinuierlich von mindestens 30 Minuten zu erreichen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Temperatur muss durch Einbringen des Sensors in den stärksten Teil des behandelten Holzes gemessen werden.
(3) Wird eine Trocknungskammer zur Behandlung verwendet, kann die Temperatur nicht durch Platzierung von Sensoren in Holz gemessen werden, sondern es kann ein Behandlungsprogramm auf Basis einer Reihe von Prüfmessungen entwickelt werden. Diese Messungen müssen zeigen, dass die Temperatur im Kern des Holzes, gemessen an verschiedenen Stellen der Kammer, in Bezug auf die Lufttemperatur in der Kammer, mindestens 56 ° C während mindestens 30 Minuten während des gesamten Holzprofils kontinuierlich betragen muss.
(4) Die technischen und technologischen Anforderungen an Wärmebehandlungsanlagen mit konventionellen Dampf- oder Trockenkammern sowie der Behandlungsprozeß sind in Anhang 3 Teil A dieses Erlasses aufgeführt.
§ 5
(1) Für die Wärmebehandlung mit Mikrowellenheizung muss das Holzverpackungsmaterial auf eine Mindesttemperatur von 60 °C für 1 Minute kontinuierlich im gesamten Holzprofil einschließlich seiner Oberfläche erhitzt werden. Die vorgeschriebene Temperatur muss innerhalb von 30 Minuten nach Beginn der Behandlung erreicht werden.
(2) Die technischen und technologischen Anforderungen an die Wärmebehandlungsanlage für Mikrowellenheizung und den Behandlungsverlauf sind in Anhang 3 Teil B dieses Erlasses aufgeführt.
§ 6
(1) Die Behandlung von Holzverpackungsmaterial mit Sulfurylfluorid erfolgt nach einem vom Institut genehmigten technologischen Verfahren, das gewährleistet, dass die Mindestkonzentration pro Zeiteinheit 24 oder 48 Stunden bei der Zieltemperatur und die in Anhang 3 Teil C Tabelle 1 genannte Mindestendkonzentration erreicht wird. Die Mindestkonzentration pro Zeiteinheit muss während des gesamten Holzprofils, einschließlich seines stärksten Teils, erreicht werden, obwohl die Konzentration in der Umgebungsatmosphäre gemessen wird.
(2) Die Mindestbehandlungstemperatur gemäß Absatz 1 darf nicht weniger als 20 °C betragen und die Mindestbelichtungsdauer darf nicht weniger als die für jede Temperatur in Anhang 3 Teil C Tabelle 1 dieses Erlasses angegebene Mindestbelichtungsdauer betragen.
(3) Wird die Mindestkonzentration pro Zeiteinheit gemäß Absatz 1 nach 24 oder 48 Stunden nicht erreicht, auch wenn die Mindestendkonzentration erreicht ist, so kann ohne Erhöhung der Sulfurylfluoridkonzentration eine Erhöhung der Behandlungszeit von höchstens 2 Stunden erreicht werden, oder der gesamte Behandlungsvorgang wiederholt wird.
(4) Holzverpackungsmaterial, das Holzschnitte von mehr als 20 cm im Querschnitt in seiner kleinsten Größe und Holzverpackungsmaterial mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 75 % enthält, darf nicht einer Sulfurylfluoridbehandlung unterzogen werden.
(5) Die technischen und technologischen Anforderungen an die Sulfurylfluoridausrüstung sind in Anhang 3 Teil C dieses Erlasses aufgeführt.
§ 7
Mittel zum Nachweis der Einhaltung der Bedingungen und Kenntnisse, die zur Behandlung von Holzverpackungsmaterial eines registrierten Betreibers erforderlich sind
[K § 68 (8) (c) des Gesetzes]
(1) Der Umfang der Kenntnisse, die zur Behandlung von Holzverpackungsmaterial gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016 / 2031 erforderlich sind, ist in Anhang 4 dieses Erlasses aufgeführt.
(2) Der registrierte Betreiber zeigt das Ausmaß seiner Kenntnisse, die zur Behandlung von Holzverpackungsmaterial durch Ferntests auf der Website des Instituts erforderlich sind.
(3) Der Abstandstest nach Absatz 2 muss 30 Fragen enthalten und bei mindestens 25 korrekten Antworten erfolgreich bestanden werden. Die Prüfzeit muss 60 Minuten betragen und die Prüfung spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Zugangs des registrierten Betreibers zur Entfernungsprüfung abgeschlossen sein. Die Registrierungsdaten für die Entfernungsprüfung werden vom registrierten Betreiber nach dem Antrag auf Zulassung zur Durchführung der Kennzeichnung gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) 2016 / 2031 und der Reparatur von Holzverpackungsmaterial gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016 / 2031 hinsichtlich des registrierten Betreibers, der die Behandlungsanlage betreiben will, erhalten.
§ 8
Aufhebung
Verordnung Nr. 384/2011 Slg., über technische Geräte und über die Etikettierung von Holzverpackungsmaterial und zur Änderung der Verordnung Nr. 334/2004 Slg., über Pflanzenschutzmittel, werden aufgehoben.
§ 9
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Toman, CSc., v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 6/2020
Ausführung, Inhalt und Gestaltung der Marke für die Kennzeichnung von Holzverpackungsmaterial
1. Die Markierung für die Kennzeichnung von Holzverpackungsmaterial umfasst:
a) IPPC-Symbol - die Gestaltung des Symbols entspricht dem unten gezeigten Muster und befindet sich links von den anderen Komponenten der Marke.
b) Ländercode - Zweibucher internationaler Code des Landes (in der Vorlage als CZ), in dem zugelassene Betreiber mit Behandlungseinrichtungen oder zugelassene Betreiber zur Kennzeichnung von behandeltem Holzverpackungsmaterial zugelassen sind. Zugelassene Betreiber in der Tschechischen Republik verwenden den internationalen Code "CZ". Der Ländercode wird durch ein Strich vom Personencode getrennt.
c) Die Codenummer des zugelassenen Betreibers (im Modell 0000) unter Verwendung der Behandlungs- oder Kennzeichnungseinrichtung. Diese Codenummer wird vom Institut dem zugelassenen Betreiber zugewiesen. Die Codenummer wird vom zugelassenen Betreiber in der ihm zugewiesenen Form verwendet.
d) den Behandlungscode (nach der gewählten Methode, in der Vorlage als EY), der nach der Kombination von Land und Personencodes angegeben wird. Auf einer separaten Zeile oder getrennt nach dem Bindestrich zu melden, wenn es in derselben Zeile wie die anderen genannten Codes angezeigt wird.
2. Die Marke muss in Form eines begrenzten Rechtecks oder Quadrats sein und muss eine vertikale Linie innerhalb der Grenze enthalten, die das IPPC-Symbol von anderen Komponenten und Markencodes trennt. Die Größe, Art der verwendeten Schriftart und die Position der Marke kann variieren, aber ihre Dimension muss so sein, dass sie sichtbar ist.
3. Modelle der international anerkannten Marke
Modell Nr. 1

Modell Nr. 2

Modell Nr. 3

Modell Nr. 4

Bei Verwendung der Schablone können kleine Lücken in der Grenzlinie, in der vertikalen Linie und anderswo zwischen den Teilen der Marke nach Modell 4 vorhanden sein.
Modell Nr. 5

Modell Nr. 6

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 6/2020
Regeln für die Kennzeichnung von Holzverpackungsmaterial

Etikettierung von neuem Holzverpackungsmaterial
1. Die Markierung muss auf der Außenseite des Holzverpackungsmaterials angebracht sein und durch Brennen, Prägen, Bedrucken, Sprühen oder Lackieren hergestellt werden.
2. Wird das Holzverpackungsmaterial aus verschiedenen Komponenten zusammengesetzt, so wird der resultierende Verbund als ein einziges Etikett betrachtet. Auf einem Verbund aus Holzverpackungsmaterial aus behandeltem Holz und verarbeitetem Holzmaterial, das keine Behandlung erfordert, kann die Marke auf Teile von verarbeitetem Holzmaterial so platziert werden, dass die Marke an einer sichtbaren Stelle und in ausreichender Größe platziert wird. Dieses Markenanwendungsverfahren wird nur für kompakte Blöcke aus Holzverpackungsmaterial verwendet.

Kennzeichnung von Hilfsholz
Die Verwendung der Marke auf den Hilfsholzstücken ist so durchzuführen, daß nach dem Aufschneiden auf seine endgültige Länge eine ganze Marke auf jedem Holzteil angebracht wird.

Kennzeichnung von Reparatur- oder Nachbearbeitungsmaterial aus Holz
1. Das Reparaturholz-Verpackungsmaterial kann mit maximal drei Marken verschiedener zugelassener Betreiber gekennzeichnet sein.
2. Wird behandeltes Holzverpackungsmaterial zur Reparatur verwendet, so ist jede hinzugefügte oder ersetzte Komponente gesondert zu kennzeichnen.
3. Wird bei der Wiederaufbereitung von Holzverpackungsmaterialien unbehandeltes Holzverpackungsmaterial verwendet, so sind alle vorherigen Marken davon zu entfernen. Dieses Holzverpackungsmaterial ist zu behandeln und zu kennzeichnen.
4. Für den Fall, dass die ersetzten Bauteile nicht den Anforderungen für die Behandlung von Holzverpackungsmaterial entsprechen oder es schwierig ist, den Ursprung von Holzverpackungsmaterial oder deren Komponenten zu ermitteln, muss das gesamte Holzverpackungsmaterial zurückgezogen werden, seine vorherigen Marken entfernt (z.B. durch Lackieren oder Schleifen) und das Holzverpackungsmaterial mit einer neuen Marke gekennzeichnet werden.

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 6/2020
Technische und technologische Anforderungen für die Behandlung von Holzverpackungsmaterial

Technische und technologische Anforderungen an Ausrüstung und Behandlung in konventionellen Dampf- oder Trockenkammern (Behandlungscode "HT")
1. Die Behandlungseinrichtungen müssen sowohl konstruktiv als auch funktionell in der Lage sein, die Behandlung einschließlich der Isolierung des Bodens durchzuführen und einen ausreichenden und gleichmäßigen Luftkreislauf in der Umgebung und durch behandeltes Holzverpackungsmaterial zu gewährleisten. Die Ventilatoren müssen bei der Behandlung zur Luftzirkulation verwendet werden und der Luftstrom der Ventilatoren muss ausreichen, um sicherzustellen, dass die Temperatur am stärksten des behandelten Holzes auf der angegebenen Ebene und für die erforderliche Zeit erreicht wird.
2. Die Behandlungsausrüstung muss mit Temperaturfühlern im Zentrum des stärksten Holzteils ausgestattet sein. Die Einrichtung der Kammer mit der Möglichkeit der Erfassung der gemessenen Daten entspricht dem Internationalen Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 mit Regeln für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM 15). Für die Wärmebehandlung, bei der die Temperatur im Zentrum des stärksten Holzteils überwacht wird, sind mindestens zwei Sensoren geeignet, um in ein vorgebohrtes Loch im Holz einzufügen. Für die Wärmebehandlung, bei der die Temperatur und Feuchtigkeit der Luft in der Kammer überwacht werden, sind mindestens zwei Sensoren zur Messung der Temperatur der Luft in der Kammer der Vorrichtung zu verwenden. Wird das Behandlungsverfahren auf der Überwachung der Lufttemperatur in der Kammer durchgeführt und zur Behandlung verschiedener Holzarten verwendet, so muss dieses Verfahren die Art, den Feuchtigkeitsgehalt und die Dicke des behandelten Holzes berücksichtigen.
Die Vorrichtung kann entweder Teil der Steuereinheit der Behandlungsvorrichtung sein oder als zusätzlicher Einbau der dafür verwendeten Behandlungsvorrichtung.
3. Wird die Behandlungsanlage zur Trocknung des Sägeholzes verwendet und diese Trocknung von einer Steuereinheit mit dem entsprechenden Sägeholztrocknungsprogramm gesteuert, so kann dieses Sägeholz nur dann als wärmebehandelt angesehen werden, wenn die erforderlichen Temperatur- und Zeitwerte für die Wärmebehandlung gemäß Abschnitt 4 dieses Erlasses während der Trocknung erreicht wurden. Ist die Behandlungseinrichtung mit einem Satz von Feuchtigkeitssensoren ausgestattet, mit denen die Temperatur abgeleitet werden kann, so ist diese Einrichtung mit separaten Temperatursensoren zur Messung der Lufttemperatur auszustatten.
4. Die Behandlungseinrichtungen müssen mit einem Datenerfassungs-, Speicher- und Speichergerät ausgestattet sein, um die Einhaltung der Mindesttemperatur- und Zeitanforderungen nachzuweisen. Temperaturfühler müssen mindestens 30 cm vom Holzende entfernt eingesetzt werden und in die Holzmitte eindringen. Bei kürzeren Platten oder Palettenblöcken sind Temperatursensoren in das Holz mit der größten Größe so einzureihen, dass die Temperatur im stärksten Teil des Holzes gemessen wird. Alle Löcher, die für den Ort der Temperatursensoren in Holz gebohrt werden, müssen mit geeignetem Material verschlossen werden, um einen Messfehler durch Durchfluss oder Leitfähigkeit zu verhindern.
5. Wird der Luftstrom in der Kammer während der Behandlung normalerweise verändert, kann es erforderlich sein, mehr Temperatursensoren zu verwenden, um mögliche Veränderungen an der kältesten Stelle zu berücksichtigen.
6. Temperatursensoren und Datenerfassungseinrichtungen sind in Abständen von 2 Jahren zu kalibrieren.
7. Die Temperaturfühler zur Messung der Temperatur des Holzes sind an der kältesten Stelle der Kammer der Behandlungsanlage oder möglichst nahe an dieser Stelle anzuordnen. Der Sensor ist nach dem Einsetzen in das Holz richtig verschlossen.
8. Die Erfassung der Mindestbehandlungsdauer beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Aufzeichnungseinrichtung 56 °C erreicht.
9. Ist ein Mehrtemperatursensor mit einer Behandlungsvorrichtung ausgestattet, so ist die Messung zu veranlassen, wenn die Temperatur an allen Sensoren 56 °C erreicht.
10. Ein Bediener muss ein System zur Identifizierung von behandeltem Holzverpackungsmaterial haben, aus dem die Art, Menge und Datum zurückverfolgt werden können. Dieses System wird genau im technologischen Prozess beschreiben.
11. Die kälteste Stelle in der Kammer ist für jede Belastung in der Kammer der Vorrichtung und Temperatursensoren an dieser Stelle angeordnet; entweder Holz oder Kammer.

Technische und technologische Anforderungen an Ausrüstung und Behandlung mit Mikrowellenwärmebehandlung (Behandlungscode "DH")
1. Zum Messen der Temperatur werden mindestens zwei Temperatursensoren verwendet.
2. Die Frist beginnt, sobald die Temperatur von 60 °C auf allen Sensoren erreicht ist.
3. Bei der Behandlung von Holz mit einer Dicke von mehr als 5 cm ist für die Mikrowellenbehandlung mit einer Frequenz von 2,45 GHz eine anti-direktionale oder multidirektionale Anwendung von Mikrowellenstrahlung erforderlich, um eine gleichmäßige Behandlung von Holz zu gewährleisten.
4. Unabhängig davon, ob die Mikrowellenheizung als Batch- oder Endlosverfahren durchgeführt wird, wird die Behandlung in einem Holzsensor überwacht, der sich an einer Stelle befindet, an der die Temperatur niedrig sein dürfte, um sicherzustellen, dass die gewünschte Temperatur erreicht wird.
5. Temperaturfühler und Datenerfassungseinrichtungen sind in Abständen von 2 Jahren zu kalibrieren.
6. Vor der Behandlung muss der Betreiber überprüfen, ob die Holztemperatur während 1 Minute kontinuierlich über das Holzprofil, einschließlich seiner Oberfläche, 60 ° C erreicht oder überschreitet.
7. Ein Bediener muss ein System zur Identifizierung von behandeltem Holzverpackungsmaterial aufweisen, aus dem Art, Menge und Datum der Behandlung zurückverfolgt werden können. Der Betreiber muss dieses System genau im technologischen Prozess beschreiben.

Technische und technologische Anforderungen an die Behandlung von Sulfurylfluorid (Behandlungscode "SF")
1. Die Ventilatoren werden so eingesetzt, dass während der Gasverteilungsphase während der Behandlung eine gleichmäßige Konzentration des Wirkstoffs über das gesamte Kammervolumen, vorzugsweise innerhalb von 1 Stunde, gewährleistet ist.
2. Der Behandlungsbereich muss möglichst gut abgedichtet und gasdicht sein. Wird die Behandlung unter Segeln durchgeführt, so müssen diese aus gasdichtem Material bestehen und in Gelenken und Bodenebene ordnungsgemäß verschlossen werden. Der Boden der Behandlungsfläche ist für Sulfurylfluorid undurchlässig oder mit gasdichten Planen bedeckt.
3. Um eine ausreichende Zirkulation und Penetration von Sulfurylfluorid bei gespeichertem Holz oder Holzverpackungsmaterial zu gewährleisten, liegen Ablagerungen in einem Mindestabstand von 20 cm.
4. Temperatursensoren und Sensoren zur Messung der Gaskonzentration und der Datenerfassung sind in Abständen von 2 Jahren zu kalibrieren. Die zur Messung der Konzentration von Sulfurylfluorid verwendete Apparatur kann durch Höhe, Wasserdampf, Kohlendioxid oder Temperatur beeinflusst werden, so dass bei der Kalibrierung besondere Bedingungen der Stelle berücksichtigt werden müssen.
5. Die Konzentration von Sulfurylfluorid im Luftraum ist stets am weitesten Punkt von der Verteilung des Gases zu messen, um eine gleichmäßige Verteilung des Gases zu gewährleisten. Die Behandlung kann nicht die Zeit berücksichtigen, in der die gleichmäßige Gasverteilung nicht erreicht wird.
6. Die Überwachung der Gaskonzentration bei der Behandlung mit Sulfurylfluorid ist mindestens 2, 4, 24 und gegebenenfalls 48 Stunden nach der Behandlung durchzuführen.
7. Zur Berechnung der Dosierung von Sulfurylfluorid ist für jedes Gasgemisch eine Kompensation vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die gesamte Nettomenge an Sulfurylfluorid den festgelegten Anforderungen entspricht.
8. Die gemessene Temperatur des Produkts und der Umgebungsluft darf während der Behandlung von Holzverpackungsmaterial nicht weniger als 20 °C betragen.
9. Holzverpackungsmaterial darf nicht verpackt oder mit für Sulfurylfluorid undurchlässigem Material überzogen werden.
10. Die Behandlungsfläche darf nicht mehr als 80 % ihres Volumens ausgefüllt werden.
Tabelle 1: Mindestkonzentration pro Zeiteinheit ("CT") innerhalb von 24 oder 48 Stunden für mit Sulfurylfluorid behandeltes Holzverpackungsmaterial
Teplota (°C)Minimální požadované CT (g.h/m3)Minimální konečná koncentrace (g/m3)t
30 nebo vyšší pro 24 hodin140041
20 nebo vyšší pro 48 hodin300029
t Wird die Mindestendkonzentration 24 oder 48 Stunden nach Beendigung der Behandlung nicht erreicht, so ist die Konzentrationsabweichung ~ 5 % zulässig, sofern am Ende der Behandlung zur Erzielung des vorgeschriebenen CT eine weitere Behandlung hinzugefügt wird.

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 6/2020
Umfang der Kenntnisse, die erforderlich sind, um eine Zulassung zur Behandlung von Holzverpackungsmaterial zu erhalten
1. Kenntnis der durch die Verordnung (EU) 2016 / 2031 geregelten Holzverpackungsmaterialien übertragbaren Schadorganismen und unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union, die im Rahmen dieser Verordnung erlassen wurden.
2. Kenntnis der Methoden der Behandlung und Kennzeichnung von Holzverpackungsmaterial.
3. Kenntnisse der Rechtsvorschriften und internationalen Normen für die Behandlung von Holzverpackungsmaterial.
4. Kenntnis der Verpflichtungen der zugelassenen Betreiber zur Behandlung und Kennzeichnung von Holzverpackungsmaterial.
1) Verordnung (EU) 2016 / 2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen von Pflanzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228 / 2013, (EU) Nr. 652 / 2014 und (EU) Nr. 1143 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69 / 464 / EWG, 74 / 647 / EWG, 93 / 85 / EWG, 98 / 57 / EG, 2000 / EG, 2000

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 6 / 2020 Coll., zur Behandlung oder Kennzeichnung von Holzverpackungsmaterial, Holz oder anderen Gegenständen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum10.01.2020
In Kraft seit25.01.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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