Maßnahme 6/1999 Coll.

Maßnahmen der Tschechischen Nationalbank zur Festsetzung des Mindestbetrags an liquiden Aktiva

Gültig
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MASSNAHMEN
Tschechische Nationalbanken vom 17. Dezember 1998 zur Festsetzung des Mindestbetrags an liquiden Aktiva
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 15 des Gesetzes Nr. 21/1992 Slg. die Banken in der geänderten Fassung vor:
§ 1
(1) Die Mindestliquidität der Gebäudesparkassen (1) und der tschechisch-mährischen Bürgschafts- und Entwicklungsbanken, a. s., beträgt 4 % der Verbindlichkeiten an alle Personen außer Banken.
(2) Der Mindestbetrag der liquiden Aktiva anderer Banken und Zweigniederlassungen ausländischer Banken beträgt 5 % der Verbindlichkeiten an alle Personen außer Banken.
§ 2
Die in Artikel 1 genannten Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten in tschechischen Kronen und Verbindlichkeiten, die in Fremdwährung angegeben sind.
§ 3
Die nach § 1 vorgesehene Liquidität muss als obligatorische Mindestreserven bei der Tschechischen Nationalbank hinterlegt werden.
§ 4
Mindestreserven müssen nicht entlohnt werden.
§ 5
Die Maßnahme 177/1998 der Tschechischen Nationalbank, die den Mindestbetrag an liquiden Aktiva festlegt, wird aufgehoben.
§ 6
Diese Maßnahme wird am 28. Januar 1999 wirksam.
Gouverneur:
Ing. Tošovský v. r.
1) Gesetz Nr. 96/1993 Slg., über Bausparten und staatliche Unterstützung der Bausparten und über die Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 35/1993 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 83/1995 Sl.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMaßnahme 6/1999 Slg., Festsetzung des Mindestbetrags an liquiden Aktiva
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.01.1999
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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