Regierungsverordnung Nr. 59 / 2004 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 396 / 2001 Slg. über die Verwendung der Mittel des staatlichen Wohnungsbaufonds für die Reparatur und Modernisierung von Wohnungen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 397 / 2002 Slg.

Gültig In Kraft seit 13.02.2004
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 14. Januar 2004
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 396 / 2001 Slg. über die Verwendung der Mittel des Staatlichen Wohnungsbaufonds für die Reparatur und Modernisierung von Wohnungen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 397 / 2002 Slg.
Die Regierung bestellt gemäß § 9 des Gesetzes Nr. 211 / 2000 Slg., über den Staatlichen Wohnungsbaufonds und zur Änderung des Gesetzes Nr. 171 / 1991 Slg., über die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Republik bei der Übertragung von Staatsbesitz auf andere Personen und auf den Nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 391 / 2002 Slg., zur Umsetzung von § 3 (1) a) und c) dieses Gesetzes.
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 396 / 2001 Slg. über die Verwendung der Mittel des Staatlichen Wohnungsbaufonds für die Reparatur und Modernisierung von Wohnungen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 397 / 2002 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 werden die Worte "und Subventionen" nach dem Wort "Darlehen" eingefügt.
2. in Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Worte "(nachstehend als "der Geldfonds " bezeichnet)" durch "(nachfolgend als" der Kreditfonds ")" ersetzt.
3. in § 2 Abs. 1 c) und d), § 2 Abs. 2 Abs. 2 b) und c), den Titel des § 3 Abs. 3 des einleitenden Teils der Bestimmung des Absatzes 1, § 3 der einleitenden Bestimmung des Absatzes 2, § 3 Abs. 2 b) und c) sowie in § 3 Abs. 3 und 4 wird das Wort "Kash" durch "Kredit" ersetzt.
4. Die folgenden Abschnitte 4a bis 4d werden nach Abschnitt 4 eingefügt:
„§ 4a
Bedingungen für die Gewährung und Verwendung der Subvention
(1) Eine Subvention des Fonds kann einer Gemeinde gewährt werden, wenn die Gemeinde
a) im Rahmen des "Programms die Gewährung von Zuschüssen an kommunale Überschwemmungsfonds für Reparaturen an den im Jahr 2002 durch Überschwemmungen geschädigten Wohnungsfonds" (nachfolgend "Programm" genannt) einen schriftlichen Antrag auf eine Subvention, die nach den Ergebnissen des Ministeriums für regionale Entwicklung die Bedingungen der Regelung erfüllt, aber nicht gezahlt wurde,
b) befindet sich in dem Gebiet, für das eine Krise erklärt wurde, 1a) und Häuser aufgrund von Überschwemmungen im Jahr 2002 beschädigt wurden;
c) einen Geldfonds, (1) dessen Gelder in einer Bank auf einem Sonderkonto gehalten werden und nur einen Teil der Kosten decken sollen, die mit der Reparatur von Gebäuden für Wohnungen (1b) verbunden sind (nachfolgend "das Gebäude" genannt), oder Wohnungen, die im Besitz einer besonderen Gesetzgebung (1c) (nachfolgend "das Haus") sind, die durch Überschwemmungen im Jahr 2002 beschädigt sind (nachstehend "der Überschwemmungsfonds" genannt)
d) Vorschriften über die Bereitstellung von Beiträgen an Eigentümer von Gebäuden, Grundstücken und gemeinsamen Gebäuden, die 2002 durch Überschwemmungen beschädigt wurden (im Folgenden „Beitrag“), die mindestens die in § 4b festgelegten Bedingungen enthalten und das Verfahren, mit dem eine proportionale Kürzung der den einzelnen Eigentümern gewährten Mittel vorgenommen wird, wenn die Gemeinde weniger als die beantragte Subvention erhält;
e) keine zahlbaren Verbindlichkeiten in Bezug auf den Staatshaushalt, die staatlichen Mittel, die Krankenversicherungsgesellschaft oder die tschechische Sozialversicherungsverwaltung.
(2) Die Gemeinde kann die Finanzhilfe verwenden, sofern die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Regeln für die Gewährung von Beiträgen eingehalten werden.
§ 4b
Regeln für die Verwendung von Flutfondsfonds
(1) Die Mittel des Überschwemmungsfonds dürfen nur für Beiträge an Eigentümer von Gebäuden, Wohnungen im Besitz oder geteilte Teile von Häusern verwendet werden, die nach der Reparatur für dauerhafte Wohnungen, Reparatur von Defekten oder Defekten im Bau, Wohnung im Eigentum oder gemeinsame Teile des Hauses aus Überschwemmungen im Jahr 2002 dienen, wenn der Vertreter der Gemeinde so entscheidet. Die Schäden an Überschwemmungen beinhalten Erdrutsche aufgrund übermäßiger Niederschläge im Jahr 2002.
(2) Die Reparatur von Gebäuden, Wohnungen, die im Besitz oder Teil eines Hauses sind, das durch Überschwemmungen im Jahr 2002 beschädigt wurde, bedeutet die Einführung eines Gebäudes, einer Wohnung im Besitz oder eines gemeinsamen Teils des Hauses in einen vorherigen oder operativen Zustand. Die Reparatur ist keine Arbeit, die Investitionscharakter hat oder die zur technischen Auswertung des Baus führt. 1d)
(3) Die Beiträge aus dem Flutfonds können nur zur Reparatur von Fundamenten, vertikalen und horizontalen Stützstrukturen, Treppen, Perimeterabdeckungen und Dächern verwendet werden, einschließlich Außen- und Innenputz, Fenster, Türen und Bodenstrukturen, einschließlich Flächen, die integrale Bestandteile vertikaler und horizontaler Stützstrukturen bilden, sowie zur Reparatur von technischen Geräten von Gebäuden wie Elektroinstallationen, Wasserleitungen, Kanalisation, Gas und Heizung. Beiträge dürfen nicht für kleinere Reparaturen durch den Mieter der Wohnung verwendet werden. (e)
(4) Die Zulage kann dem Eigentümer bis zu 70% der Gesamtkosten für die Reparatur des Gebäudes, der Wohnung im Besitz oder der geteilten Teile des Hauses, aber nicht mehr als
a) CZK 200.000 pro Gebäude oder gemeinsamer Teil des Hauses, wenn es nicht mehr als 3 Wohnungen,
b) 500 000 CZK pro Gebäude oder Gemeinschaftsteil des Hauses, wenn es nicht mehr als 8 Wohnungen gibt,
c) 700 000 CZK pro Gebäude oder gemeinsamer Teil des Hauses, wenn es mehr als 8 Wohnungen.
(5) Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Gesamtkosten die für die Korrekturen des Antrags auf Beitrag tatsächlich entstandenen Kosten und erfüllen die Bedingungen dieser Verordnung.
(6) Der Zuschuss unterliegt den Gesamtkosten der Reparatur des Gebäudes, der Wohnung im Besitz oder der geteilten Teile des Hauses über dem CZK 71 500.
(7) Für den Fall, dass Reparaturen von Selbsthilfe durchgeführt werden, kann nur Baumaterial und Transport auf der Grundlage bewährter Ausgaben und Arbeiten auf der Grundlage eines Gutachtens durch den Flutfonds in Form eines Beitrags abgedeckt werden, wobei die Stellungnahme des Sachverständigen das Datum der Fertigstellung der Reparatur bestätigt.
(8) Die Reparatur des Gebäudes, der Wohnung im Besitz oder der geteilten Teile des Hauses muss spätestens am 30. Juni 2004 erfolgen. Durchführung der Korrektur:
a) das Datum des Erwerbs der Rechtskraft der Genehmigungsentscheidung, 1f), an dem die im Zusammenhang mit der Reparatur geleisteten Arbeiten eine Baugenehmigung verlangten;
b) in anderen Fällen das Datum des Abschlusses der in der Stellungnahme des Sachverständigen im Falle der Selbsthilfearbeit angegebenen Berichtigung oder der Eingang der Korrektur durch den Eigentümer.
(9) Andere öffentliche Mittel dürfen nicht zur gleichen Korrektur verwendet werden, auf die Beiträge gemäß dieser Verordnung verwendet wurden. Diese Bedingung gilt nicht für Häuser im Besitz der Gemeinde. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten staatliche Beihilfen nach dem Gesetz über Baueinsparungen nicht als öffentliche Mittel. 1g)
(10) Bei der Reparatur gemeinsamer Wohn- oder Wohnteile kann nur eine natürliche oder juristische Person von der Beihilfe profitieren.
§ 4c
Verfahren zur Gewährung von Zuschüssen an Gemeinden und Beiträge an Eigentümer
(1) Der Fonds gewährt der Gemeinde eine Subvention, wenn die Gemeinde nachweisen kann, dass er die in § 4a genannten Bedingungen erfüllt.
(2) Eine angemessene Vorauszahlung kann dem Eigentümer auf Anfrage des Hochwasserfonds gewährt werden.
(3) Die Gemeinde stellt sicher, dass die Buchführungsdaten von einzelnen Empfängern von Beiträgen oder Vorschüssen aufbewahrt werden.
§ 4d
Der Fondsausschuss kann im Falle einer besonderen Prüfung auf der Grundlage eines schriftlichen, mit Gründen versehenen und begründeten Antrags der Gemeinde eine Freistellung für den von der Gemeinde festgelegten Zeitraum in den Vorschriften für die Gewährung von Beiträgen gemäß Artikel 4b Absatz 8 gewähren.
1a) Gesetz Nr. 240 / 2000 Slg., über das Krisenmanagement und zur Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz), geändert durch Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg.
1b) § 3 b) und c) der Verordnung Nr. 137/1998 Slg. über allgemeine technische Anforderungen an den Bau.
1c) Gesetz Nr. 72/1994 Slg., das bestimmte gemeinsame Eigentumsverhältnisse mit Gebäuden und bestimmte Eigentumsverhältnisse mit Wohnungen und nichtwohnlichen Räumlichkeiten regelt und einige Gesetze (das Wohngesetz) in der geänderten Fassung ergänzt.
1d) § 33 des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg., zur Einkommensteuer, geändert.
1e) Regierungsdekret Nr. 258 / 1995 Coll., Umsetzung des Zivilgesetzbuches.
1f) Gesetz Nr. 50 / 1976 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert.
1g) Gesetz Nr. 96/1993 Slg., über Bausparten und staatliche Unterstützung der Bausparten und über die Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuern, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 35/1993 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 83/1995 Slg.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt das Ministerium für regionale Entwicklung dem Fonds alle Anträge auf Subventionen, die im Rahmen des "Programms für die Gewährung von Subventionen an die Überschwemmungsfonds von Kommunen für Reparaturen an den durch Überschwemmungen geschädigten Wohnungsfonds im Jahr 2002" eingereicht wurden, die nach seinen Feststellungen die Bedingungen der Regelung erfüllten und am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht gezahlt wurden.
Čl. III
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
PhDr. Špidla v. r.
Minister für lokale Entwicklung:
JUDr.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 59 / 2004 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 396 / 2001 Slg., über die Verwendung der Mittel des Staatlichen Wohnungsbaufonds für die Reparatur und Modernisierung von Wohnungen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 397 / 2002 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum13.02.2004
In Kraft seit13.02.2004
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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