Gesetz Nr. 59/2001

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 50 / 1976 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert

Gültig In Kraft seit 19.02.2001
Textfassungen: 19.02.2001
Inhalt
ANHANG
Recht
vom 10. Januar 2001
zur Änderung des Gesetzes Nr. 50 / 1976 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 50 / 1976 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert durch Gesetz Nr. 103 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 425 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 262 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 43 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 19 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 83 / 1998 Slg.
1. In Abschnitt 13 werden die Worte "für ihr Gebiet "für delegierte Zwecke durch die Worte" ersetzt.
2. In Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "der territoriale Plan der Gemeinde oder der Regulierungsplan " durch die Worte" die zoning-Dokumentation" ersetzt.
3. Im ersten Satz von Ziffer 30 sind die Worte "versicherte zoning-Dokumentation " durch die Worte ersetzt" für die Erstellung von zoning-Dokumenten zuständig.
4. In § 31 Abs. 1 sind die Worte "die Originalplanungsdokumentation "durch die Worte ersetzt" für die Genehmigung der Planungsdokumentation verantwortlich".
5. In § 44 wird der Punkt durch ein Semikolon am Ende des Absatzes 1 ersetzt und folgende Worte angefügt: "Bei der Ausführung des Baus muss die professionelle Führung des Baus (§ 46a Abs. 1 und § 46a Abs. 3 b)) gewährleistet werden."
6. Absatz 78 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die Teilnehmer des Genehmigungsverfahrens sind:
(a) Bauarbeiten,
b) Eigentümer des Gebäudes;
c) Benutzer (Betreiber), wenn sie zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bekannt sind;
d) der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich das genehmigte Gebäude befindet, wo sein Eigentumsrecht unmittelbar durch die Genehmigungsentscheidung beeinträchtigt werden kann.
7. In Absatz 80 wird am Ende des Absatzes 1 folgender Satz angefügt: "Bei Linienstrukturen mit einer Vielzahl von Parteien teilt die Baustelle den Teilnehmern die Eröffnung des Genehmigungsverfahrens mit einem öffentlichen Erlass mindestens 15 Tage vor der örtlichen Untersuchung mit."
8. In Absatz 82 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Entscheidung wird in gleicher Weise wie die Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens notifiziert.
Čl. II
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
v. Buzková v. r.
Havel v. r.
Zeman v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 59 / 2001 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 50 / 1976 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.02.2001
In Kraft seit19.02.2001
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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