Act Nr. 58 / 2023 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 480/2004 Slg. über bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft), geändert

Gültig In Kraft seit 23.03.2023
58.
DIE RECHT
vom 15. Februar 2023
zur Änderung des Gesetzes Nr. 480/2004 Slg. über bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft), geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 480 / 2004 Slg., über bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft), geändert durch Gesetz Nr. 444 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 214 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 160 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 281 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 375 / 2011 Slg., Gesetz Nr.
1. In Artikel 1 werden die Worte "durch das Gesetz der Europäischen Gemeinschaften (1) " ersetzt durch die Worte", die die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union (1) enthalten, sowie die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union zur Förderung von Gerechtigkeit und Transparenz für Geschäftsnutzer von Online-Brokerdiensten (4) (nachstehend "Verordnung" genannt) und die Bestimmungen."
Anmerkung 4:
"(4) Verordnung (EU) 2019 / 1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Gerechtigkeit und Transparenz für Geschäftsnutzer von Online-Brokerdiensten."
2. Fußnote 3 lautet:
"3) §§ 420 und 421 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert.
3. In Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte "oder unmittelbar anwendbare Europäische Union" nach dem Wort "Verordnung (5)" eingefügt.
Die Fußnoten 5 und 6 sind wie folgt:
"5) Gesetz Nr. 110 / 2019 Coll. über die Verarbeitung personenbezogener Daten.
(6) Verordnung (EU) 2016 / 679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95 / 46 / EG (General Data Protection Regulation).
4. Absatz 10a, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 10a
Überwachung der Einhaltung
Die Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen wird von der tschechischen Telekommunikationsbehörde durchgeführt."
5. Nach Absatz 10a wird folgender Abschnitt 10b eingefügt:
„§ 10b
Zuwiderhandlung
(1) Im Falle eines geringfügigen Verstoßes gegen eine Verpflichtung eines Anbieters von Online-Brokerdiensten oder einer Internet-Suchmaschine wird die tschechische Telekommunikationsbehörde diesen Anbieter stets auf einen Verstoß gegen die Verordnung aufmerksam machen und ihn innerhalb einer angemessenen Frist des Verstoßes auffordern, der nicht weniger als 15 Tage nach Eingang der Ausschreibung betragen darf.
(2) Hat der Anbieter von Online-Brokerdiensten oder der Anbieter einer Internet-Suchmaschine, die auf eine Verletzung der Verordnung aufmerksam gemacht wurde, innerhalb der vorgeschriebenen Frist gehandelt, so unterrichtet er die Tschechische Telekommunikationsbehörde unverzüglich schriftlich über diese Tatsache und die Art der Beschwerde.
(3) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für die Berichtigung leitet das tschechische Fernmeldeamt ein Vertragsverletzungsverfahren ein.
6. In Artikel 11 wird folgender Absatz 1 angefügt:
"(1) Eine natürliche Person begeht eine Straftat, indem sie kommerzielle Kommunikation massiv oder wiederholt auf elektronischem Wege ohne Zustimmung des Adressaten verbreitet."
Die Absätze 1 und 2 werden zu den Absätzen 2 und 3.
7. In § 11 Abs. 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "oder physische "Erledigung nach dem Wort" Legal" eingefügt.
8. In Absatz 11 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Eine juristische oder geschäftliche natürliche Person, als Anbieter von Online-Brokerdiensten, begeht eine Straftat durch:
a) stellt nicht sicher, dass die Bedingungen den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung entsprechen;
b) unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung die Geschäftsbenutzer nicht über Änderungen ihrer Bedingungen auf einem dauerhaften Medium zu informieren oder vor Ablauf der Frist für ihre Mitteilung Änderungen vorzuschlagen;
c) gewährleistet keine klare Sichtbarkeit der Identität des Unternehmers, der über den in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung genannten Online-Brokerdienst Waren und Dienstleistungen bereitstellt;
d) die Bereitstellung von Online-Brokerdiensten unter Verstoß gegen Artikel 4 der Verordnung einschränken, aussetzen oder beenden;
e) die Hauptparameter, die die Reihenfolge bestimmen, und die Gründe für die relative Bedeutung dieser Hauptparameter im Vergleich zu den anderen in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung genannten Parametern nicht angeben;
f) im Widerspruch zu Artikel 6 der Verordnung ist keine Beschreibung der Art der angebotenen Nebenerzeugnisse und Dienstleistungen, einschließlich der Finanzprodukte, oder eine Beschreibung der Frage, ob und unter welchen Umständen ein Unternehmer seine eigenen Nebenerzeugnisse und Dienstleistungen über einen Online-Broker anbieten kann;
g) unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung, gibt in ihren Begriffen keine Beschreibung der verschiedenen Behandlung an, die sie in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, die den Verbrauchern durch den Online-Zwischendienst angeboten werden, entweder von diesem Anbieter selbst oder von Geschäftsbenutzern oder von anderen Geschäftsbenutzern gilt,
h) stellt nicht sicher, dass die Bedingungen dem Artikel 8 der Verordnung entsprechen;
i) unter Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 1 keine Beschreibung des technischen und vertraglichen Zugangs der Geschäftsnutzer zu personenbezogenen oder anderen von Geschäftsnutzern oder Verbrauchern zur Nutzung oder Erzeugung von Online-Brokerdiensten bei der Erbringung dieser Dienstleistungen erbrachten Daten angibt oder nicht angibt, dass der technische und vertragliche Zugang nicht vorhanden ist;
(j) die Informationspflicht nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung nicht erfüllt;
c) im Widerspruch zu Artikel 10 der Verordnung die Gründe, aus denen die Möglichkeit besteht, den Verbrauchern unter unterschiedlichen Bedingungen die gleichen Waren und Dienstleistungen anzubieten, mit anderen als ihren Dienstleistungen oder sicherzustellen, dass sie für die Öffentlichkeit nicht leicht zugänglich sind;
(l) kein internes System für die Behandlung von Beschwerden von Unternehmern gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung;
(m) eine Beschwerde nicht prüfen oder begleichen oder das Ergebnis der Beschwerde gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung melden;
(n) keine Informationen über den Zugang zu seinem internen Beschwerdeabwicklungssystem oder dessen Funktionsweise gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung enthält;
(o) erstellt im Gegensatz zu Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung keine Informationen über die Funktionsweise und Wirksamkeit ihres internen Beschwerdebehandlungssystems, stellt einen einfachen Zugang zu ihm sicher, überprüft es mindestens einmal im Jahr oder aktualisiert es im Falle einer erheblichen Änderung;
p) die Vermittler gemäß Artikel 12 der Verordnung nicht in ihren Bedingungen angibt oder
(q) Im Gegensatz zu Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung wird sie dem Unternehmer keine Informationen über die Funktionsweise und Wirksamkeit der Vermittlung in Bezug auf seine Tätigkeiten offenlegen.
(4) Eine juristische oder geschäftliche natürliche Person, als Anbieter einer Internet-Suchmaschine, begeht eine Straftat durch:
a) im Widerspruch zu Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung die wichtigsten Parameter und ihre relative Bedeutung nicht festlegt, keine leicht und öffentlich zugängliche Beschreibung dieser Parameter in einer klaren und verständlichen Sprache vorlegt oder diese Beschreibung in ihrer Internet-Suchmaschine nicht auf dem neuesten Stand hält;
b) es den Nutzern von Unternehmenswebsites nicht gestattet, sich mit dem Inhalt der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vertraut zu machen; oder
c) im Widerspruch zu Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung ist keine Beschreibung der unterschiedlichen Behandlung anzugeben, die sie in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, die den Verbrauchern über eine Internet-Suchmaschine angeboten werden, entweder von diesem Anbieter selbst oder von ihm von den Nutzern der Unternehmenswebsite oder von anderen Nutzern der Unternehmenswebsite anwendet.
Absatz 3 wird Absatz 5.
9. Absatz 11 (5) lautet wie folgt:
"(5) Eine Strafe kann wegen einer Straftat verhängt werden:
a) 100 000 CZK, wenn die in Absatz 1 genannte Straftat begangen wird,
b) 1 000 000 CZK, wenn die in Absatz 2 Buchstaben b, c oder d genannte Straftat begangen wird; oder
c) 10 000 000 000 CZK, wenn die in Absatz 2 Buchstabe a oder 3 oder 4 genannte Straftat begangen wird.
10. In Artikel 11 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Eine Verwaltungsstrafe kann für die in Absatz 3 oder 4 genannte Straftat zusammen mit einer Geldbuße über die Veröffentlichung einer Vertragsverletzungsentscheidung verhängt werden."
11. Artikel 12 Absatz 1
"(1) Die Übertragungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 werden von der Aufsichtsbehörde und den Straftaten gemäß § 11 Abs. 3 und (4) von der tschechischen Fernmeldebehörde behandelt."
12. In Artikel 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Geldbuße für Missstände gemäß § 11 Abs. 3 und (4) wird vom tschechischen Telekommunikationsamt durchgesetzt."
13. Fußnote 8 wird gestrichen.
14. Fußnote 10:
"10) Gesetz Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsordnungen, geändert."
Čl. II
Effizienz
Dieses Gesetz wird am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Zeman v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 58 / 2023 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 480 / 2004 Slg., über bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft), geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.03.2023
In Kraft seit23.03.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 106
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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