Vollständiger Text des Gesetzes Nr. 58 / 2004 Coll.

Vollständiger Wortlaut des Gesetzes Nr. 357/1992 Slg., über Erbschaft, Spende und Vermögenstransfersteuer, die sich aus folgenden Änderungen ergeben

Gültig
58.
Vorsitzender der Regierung
Ankündigungen
Gesetz Nr. 357 / 1992 Slg., über die Vererbungssteuer, Spendesteuer und Steuer auf die Übertragung von Immobilien, wie folgt aus den Änderungsanträgen des Gesetzes Nr. 18 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 322 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 42 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 72 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 85 / 1994 Slg.
Recht
über Erbschaft, Spende und Immobilientransfersteuer
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:
§ 1
Vorläufige Bestimmungen
Dieses Gesetz regelt
(a) Erbschaftsteuer,
b) Spendesteuer;
(c) Grundsteuer.

ČÁST PRVNÍ

ODDÍL PRVNÍ

Erbschaftsteuer
§ 2
Anspruch
Der Steuerzahler ist der Erben, der die Erbschaft oder einen Teil des Testaments erworben hat, gesetzlich oder aus beiden diesen rechtlichen Gründen gemäß der endgültigen Entscheidung der zuständigen Behörde, durch die das Verfahren für die Erbschaft beendet ist.
§ 3
Gegenstand
(1) Gegenstand der Erbschaftsteuer ist der Erwerb von Eigentum durch Erbschaft. Die Immobilie für steuerliche Zwecke ist
(a) Grundstücke, Wohn- und Wohnräume ("Immobilien");
b) bewegliches Eigentum, Wertpapiere, Gelder in tschechischer und ausländischer Währung, Forderungen, Eigentumsrechte und andere Vermögenswerte (nachfolgend als "bewegliches Eigentum" bezeichnet).
(2) Eine Steuer wird auf Immobilien erhoben, die sich im Gebiet der Tschechischen Republik (nachstehend "die Tschechische Republik" genannt) befindet, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Verstorbenen; im Ausland gelegene Immobilien dürfen nicht besteuert werden.
(3) Wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes
(a) er war Bürger der Tschechischen Republik und hatte einen ständigen Wohnsitz (1a) in der Tschechischen Republik, eine Steuer wird auf alle seine bewegliche Eigenschaft erhoben, unabhängig davon, ob es sich in der Tschechischen Republik oder im Ausland befindet,
b) er war ein Bürger der Tschechischen Republik und hatte keinen festen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, eine Steuer wird auf sein bewegliches Eigentum erhoben, das in der Tschechischen Republik liegt,
c) war kein Bürger der Tschechischen Republik, eine Steuer wird auf sein bewegliches Eigentum erhoben, in der Tschechischen Republik.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten, sofern im internationalen Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
§ 4
Steuerbemessung
(1) Die Grundlage der Erbschaftsteuer ist der Preis der Vermögenswerte, die von den einzelnen Erben erworben werden, um:
a) die Schulden des Verstorbenen, der den Erben an den Verstorbenen weitergegeben hat;
b) den Preis der nach diesem Gesetz befreiten Immobilie,
c) angemessene Kosten im Zusammenhang mit der Bestattung des Verstorbenen;
d) die Vergütung und die Endaufwendungen des für das Verfahren für die Nachfolge zuständigen Notars und des Preises anderer im Verfahren für die Nachfolge erhobener Zölle;
e) eine Erbschaftsabgabe, die offensichtlich an einen anderen Staat über den Erwerb von Vermögen durch Erbschaft im Ausland gezahlt wird, sofern die Immobilie auch im Inland besteuert wird.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schulden, die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kosten, die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Vergütungen und Endaufwendungen, der Preis der anderen in Absatz 1 Buchstabe d genannten Verpflichtungen, die sich auf den gesamten Teil der dem einzelnen Erben zuzurechnenden Erbschaft und die Erbschaftsabgabe gemäß Absatz 1 Buchstabe e) (im Folgenden „Gesamtverschuldung“ genannt) beziehen, werden durch den entsprechenden Betrag nicht abgezogen. Der Betrag dieser Verbindlichkeiten wird pro Ganzes CZK ohne Rundung berechnet. Der Preis anderer Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstabe d, die sich nur auf einen bestimmten Teil des Erblassers beziehen, wird nur von dem Teil des Erblassers abgezogen.
(3) Der in Absatz 1 genannte Preis ist der im Nachfolgeverfahren ermittelte Vermögenswert.
(4) Der Preis der erworbenen Eigenschaft nach weiterer Anhörung der Erbschaft wird dem Preis der im vorhergehenden Folgeverfahren erworbenen Eigenschaft hinzugefügt. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für abzugsfähige Gegenstände. Ist die Erbschaftssteuer für den Erwerb der Vermögenswerte im ursprünglichen Folgeverfahren bereits besteuert worden, so wird sie auf die Steuer auf den steuerpflichtigen Betrag der erworbenen Gesamtvermögen erhoben.

ODDÍL DRUHÝ

Spendesteuer
§ 5
Anspruch
(1) Der Steuerzahler ist der Steuerzahler; bei der Spende im Ausland ist der Spender immer der Steuerzahler. Wenn es keine Spende aus dem Ausland oder im Ausland ist, ist der Spender der Garant.
(2) Der Steuerzahler in den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Fällen ist:
a) eine natürliche Person, die ein Bürger der Tschechischen Republik ist oder ein Ausländer mit einem langen Aufenthalt oder einem dauerhaften Aufenthalt in der Tschechischen Republik, 1b)
b) eine in der Tschechischen Republik ansässige juristische Person.
§ 6
Gegenstand
(1) Gegenstand der Spendesteuer ist der freie Erwerb von Eigentum auf der Grundlage eines anderen Rechtsaktes als der Tod des Verstorbenen. Die Immobilie für steuerliche Zwecke ist
(a) Immobilien und bewegliches Eigentum;
b) sonstige Vermögenswerte.
(2) Die Steuer wird auch auf den Erwerb beweglicher Sachen erhoben, die ist:
a) aus dem Ausland oder aus dem Ausland an den Erwerber im Ausland gespendet oder
b) im Ausland gespendet oder durch Gelder erworben, die dem Erwerber im Ausland gespendet werden, vorausgesetzt, dass das gespendete oder erworbene bewegliche Vermögen vom Erwerber in das Land eingeführt wurde.
(3) Spendesteuer ist nicht Gegenstand
a) Transaktionen oder Übertragungen von Vermögenswerten, die auf der Grundlage einer gesetzlich festgelegten Verpflichtung kostenfrei sind;
b) im Rahmen des Pensionsvertrags gezahlte Renten, 2)
c) der Erwerb von Vermögenswerten, die Einkommen sind und nach dem Sondergesetzbuch, 2a) der Einkommensteuer unterliegen
d) Zuschüsse, Beiträge und Unterstützung aus dem Staatshaushalt, dem Haushalt der lokalen Behörden, den staatlichen Mitteln oder sonstigen Mitteln des Staates oder der lokalen Behörden sowie aus öffentlichen Haushalten und sonstigen Mitteln des Staates. Dies gilt nicht für von Unternehmen verwaltete Fonds,
e) von Versicherungsunternehmen gewährte Mittel für ergriffene Maßnahmen und Vorbeugung;
f) aus dem Haushalt der Europäischen Union oder aus dem Nationalfonds bereitgestellte Mittel.
(4) Erwirbt der Miteigentümer vor der Aufhebung und Abwicklung des gemeinsamen Eigentums mehr als den Wert seines Anteils, so unterliegt die Zuschusssteuer einem freien Erwerb von Vermögenswerten über diesem Wert. Für steuerliche Zwecke bedeutet der Anteil des Miteigentümers die Summe der Werte aller seine Anteile an den Vermögenswerten, die einer Abwicklung unterliegen.
(5) Absatz 3 (2) gilt sinngemäß.
(6) Die Bestimmungen von Absatz 2 und Absatz 5 gelten, sofern im internationalen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
§ 7
Steuerbemessung
(1) Grundlage der Spendesteuer ist der Preis der Vermögenswerte, die dieser Steuer unterliegen, reduziert durch:
a) die Schulden und den Preis anderer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Steuer festzusetzen;
b) den Preis der nach diesem Gesetz befreiten Immobilie,
c) den Zoll und den Einfuhrzoll bei aus dem Ausland gespendeten oder eingeführten beweglichen Waren.
Absatz 4 Absätze 1 und 2 zum Abzug eines Anteils der auf Vermögenswerte, die nicht frei sind, entfallenden Schulden gelten entsprechend.
(2) Der in Absatz 1 genannte Preis ist derjenige, der nach der besonderen Regel 2aa zum Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögens bestimmt ist. Besteht eine andere Vermögensleistung einer Steuer, deren Inhalt für einen unbestimmten Zeitraum, für einen Zeitraum oder für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren eine wiederkehrende Leistung ist, so beträgt dieser Preis fünfmal den jährlichen Leistungspreis.
(3) Der Preis für bewegliches Vermögen, das von demselben Erwerber in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren erworben wird, wird addiert, und diese Preissumme ist die Grundlage der in Absatz 1 genannten Steuer. Wurde die Steuer auf den Erwerb von Vermögenswerten bereits während dieses Zeitraums bewertet, so wird sie in die Steuer auf die Wiederbeschaffung von Vermögenswerten einbezogen.

ODDÍL TŘETÍ

Steuern von Immobilien Transfer
§ 8
Anspruch
(1) Die Grundsteuer ist zu entrichten auf:
a) der Vermittler (Verkäufer); der Erwerber ist in diesem Fall der Garant;
b) der Empfänger, wenn der Erwerb der Immobilie bei der Vollstreckung einer Entscheidung oder Ausführung nach einem besonderen Recht erfolgt, (2b) die Enteignung, Konkurs, Abwicklung, Wartung oder öffentliche Auktion oder den Erwerb der Immobilie, wenn die juristische Person ohne Liquidation oder die Verteilung der Liquidationsbilanz bei Auflösung der juristischen Person aufgelöst wird;
c) aus einer Sach- oder sonstigen Sachleistung Anspruch auf eine ähnliche Sachleistung;
d) sowohl der Vermittler als auch der Vermittler, wenn es sich um den Immobilienaustausch handelt; der Vermittler und der Vermittler sind in diesem Fall verpflichtet, die Steuer gemeinsam und mehrfach zu zahlen.
(2) Wird die Übertragung oder Übertragung des Eigentums an das Eigentum aus dem gemeinsamen Kapital der Ehegatten oder dem gemeinsamen Kapital der Ehegatten vorgenommen, so ist jeder Ehegatte ein gesonderter Steuerzahler und seine Anteile sind gleich. Bei gemeinsamen Eigentümern ist jeder gemeinsame Eigentümer ein separater Steuerzahler und zahlt Steuern entsprechend der Größe seines Anteils.
§ 9
Gegenstand
(1) Gegenstand der Grundsteuer ist:
(a) Übertragung oder Übertragung von Eigentum an Immobilien. Im Falle der Annullierung und Ansiedlung des gemeinsamen Eigentums an Immobilien ist die Steuer auf die Übertragung von Immobilien Gegenstand einer Übertragung oder Übertragung eines Anteils oder eines Teils des Anteils, um den der Wert des Anteils des vor der Ansiedlung gehaltenen Veräußerers verringert wird. Für die Zwecke der Vermögensübertragungssteuer bedeutet der Anteil des Miteigentümers die Summe der Werte aller seiner Anteile an der Vermögensübertragung, die einer Abrechnung unterliegen,
b) die Einrichtung einer materiellen Belastung oder einer sonstigen Leistung, die demjenigen entspricht, in dem die Immobilie durch Spende erworben wird.
(2) Gegenstand der Grundsteuer ist auch die Übertragung des Eigentums an Immobilien in Fällen, in denen der Vertrag später zurückgezogen wird und der Vertrag von Anfang an aufgehoben wird. (c)
(3) Wird unbewegliches Vermögen ausgetauscht, so werden ihre gegenseitigen Überweisungen als eine Übertragung behandelt. Die Steuer wird auf die Übertragung des Eigentums erhoben, dessen Übertragung höher ist.
(4) Absatz 3 (2) gilt sinngemäß.
§ 10
Steuerbemessung
Die Basis der Immobilientransfersteuer ist
(a) der nach einem besonderen Recht ermittelte Preis, 2aa) zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie gültig, auch wenn der Preis der durch die Vereinbarung ausgehandelten Immobilie niedriger als der ermittelte Preis ist; der Preisunterschied unterliegt nicht der Spendesteuer. Ist der ausgehandelte Preis jedoch höher als der ermittelte Preis, so ist die Steuergrundlage der vereinbarte Preis;
b) im Falle der Instandhaltung der nach den besonderen Rechtsvorschriften, 2aa) festgesetzte Preis, der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Instandhaltungsurkunde in Form einer Notarregistrierung oder der Vollstreckungsbehörde erstellt wird;
c) den Preis frei von der tatsächlichen Belastung oder sonstigen Leistung, die dem auferlegten entspricht;
d) den nach den besonderen Rechtsvorschriften ermittelten Preis, 2aa), der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögens im Rahmen eines Mietvertrages gilt, gefolgt vom Kauf des Mietgegenstandes oder im Rahmen eines Vertrags zur Sicherungsübermittlung des Rechts;
e) im Falle einer Auktion eines Grundstücks bei der Ausführung einer Entscheidung, Ausführung oder öffentlichen Auktion der durch die Auktion erzielte Preis;
f) den vereinbarten Preis, wenn die Immobilie aus dem Eigentum der örtlichen Behörde übertragen wird;
g) im Falle der Annullierung und Begleichung des gemeinsamen Eigentums durch das Gericht, der vom Gericht festgestellten Entschädigung oder des Anteils der Erlöse aus dem Verkauf des vom Gericht bestimmten Vermögens;
h) bei Annullierung und Beilegung des gemeinsamen Eigentums nach Vereinbarung die Differenz der in Buchstabe a genannten Preise vor Annullierung und Ansiedlung des gemeinsamen Eigentums und nach Annullierung und Ansiedlung des gemeinsamen Eigentums;
(i) im Falle einer Übertragung von Immobilien an eine Aktiengesellschaft oder an eine Aktiengesellschaft, der durch die Stellungnahme des Sachverständigen nach dem Handelsgesetzbuch bestimmt wird. 2cc)

ČÁST DRUHÁ

Gemeinsame Bestimmungen
§ 11
Verteilung von Personen in Gruppen zur Berechnung von Erb-, Spende- und Vermögenstransfersteuer
(1) Zur Berechnung der Erbschafts-, Spende- und Vermögensübertragungssteuer sind Personen in drei Gruppen einbezogen, die das Verhältnis des Steuerzahlers mit dem Verstorbenen, dem Spender (erweitert) oder dem Spender (Transferempfänger) zum Ausdruck bringen. Die von der Geburt geschaffenen relativen Beziehungen sind gleich denen, die auf dem Lernen beruhen.
(2) Gruppe I gehört zu:
- als nächstes in einer Reihe und verheiratet.
(3) Gruppe II gehört:
(a) Verwandte in einer Reihe von Tochtergesellschaften, 2d) Geschwister, Neffen, Nichten, Onkel und Tanten,
b) Ehegatten von Kindern (Sohn-in-law und Schwiegertochter), Kinder des Mannes, die Eltern des Mannes, die Ehegatten der Eltern und Personen, die mit dem Empfänger, dem Spender oder dem Verstorbenen mindestens ein Jahr vor der Übertragung oder dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und aus diesem Grund für den gemeinsamen Haushalt gesorgt haben oder mit dem Verstorbenen verbunden sind.
(4) Gruppe III gehört:
- andere natürliche Personen und juristische Personen.
§ 12
Erb- und Spendesteuer für in der ersten Gruppe enthaltene Personen
(1) Steuer auf die Steuerbasis
přes Kčdo Kč
-1 000 0001,0 %,
1 000 0002 000 00010 000 Kč a 1,3 % ze základu přesahujícího 1 000 000 Kč,
2 000 0005 000 00023 000 Kč a 1,5 % ze základu přesahujícího 2 000 000 Kč,
5 000 0007 000 00068 000 Kč a 1,7 % ze základu přesahujícího 5 000 000 Kč,
7 000 00010 000 000102 000 Kč a 2,0 % ze základu přesahujícího 7 000 000 Kč,
10 000 00020 000 000162 000 Kč a 2,5 % ze základu přesahujícího 10 000 000 Kč,
20 000 00030 000 000412 000 Kč a 3,0 % ze základu přesahujícího 20 000 000 Kč,
30 000 00040 000 000712 000 Kč a 3,5 % ze základu přesahujícího 30 000 000 Kč,
40 000 00050 000 0001 062 000 Kč a 4,0 % ze základu přesahujícího 40 000 000 Kč,
50 000 000a více1 462 000 Kč a 5,0 % ze základu přesahujícího 50 000 000 Kč.
(2) Die Berechnung der Erbsteuer erfolgt nach Absatz 1 und der daraus resultierende Betrag wird mit einem Koeffizienten von 0,5 multipliziert.
§ 13
Erbschafts- und Spendesteuer für in Gruppe II genannte Personen
(1) Steuer auf die Steuerbasis
přes Kčdo Kč
-1 000 0003,0 %,
1 000 0002 000 00030 000 Kč a 3,5 % ze základu přesahujícího 1 000 000 Kč,
2 000 0005 000 00065 000 Kč a 4,0 % ze základu přesahujícího 2 000 000 Kč,
5 000 0007 000 000185 000 Kč a 5,0 % ze základu přesahujícího 5 000 000 Kč,
7 000 00010 000 000285 000 Kč a 6,0 % ze základu přesahujícího 7 000 000 Kč,
10 000 00020 000 000465 000 Kč a 7,0 % ze základu přesahujícího 10 000 000 Kč,
20 000 00030 000 0001 165 000 Kč a 8,0 % ze základu přesahujícího 20 000 000 Kč,
30 000 00040 000 0001 965 000 Kč a 9,0 % ze základu přesahujícího 30 000 000 Kč,
40 000 00050 000 0002 865 000 Kč a 10,5 % ze základu přesahujícího 40 000 000 Kč,
50 000 000a více3 915 000 Kč a 12,0 % ze základu přesahujícího 50 000 000 Kč.
(2) Die Berechnung der Erbsteuer erfolgt nach Absatz 1 und der daraus resultierende Betrag wird mit einem Koeffizienten von 0,5 multipliziert.
§ 14
Die Erbschafts- und Spendesteuer für in der Gruppe III aufgeführte Personen
(1) Steuer auf die Steuerbasis
přes Kčdo Kč
-1 000 0007,0 %,
1 000 0002 000 00070 000 Kč a 9,0 % ze základu přesahujícího 1 000 000 Kč,
2 000 0005 000 000160 000 Kč a 12,0 % ze základu přesahujícího 2 000 000 Kč,
5 000 0007 000 000520 000 Kč a 15,0 % ze základu přesahujícího 5 000 000 Kč,
7 000 00010 000 000820 000 Kč a 18,0 % ze základu přesahujícího 7 000 000 Kč,
10 000 00020 000 0001 360 000 Kč a 21,0 % ze základu přesahujícího 10 000 000 Kč,
20 000 00030 000 0003 460 000 Kč a 25,0 % ze základu přesahujícího 20 000 000 Kč,
30 000 00040 000 0005 960 000 Kč a 30,0 % ze základu přesahujícího 30 000 000 Kč,
40 000 00050 000 0008 960 000 Kč a 35,0 % ze základu přesahujícího 40 000 000 Kč,
50 000 000a více12 460 000 Kč a 40,0 % ze základu přesahujícího 50 000 000 Kč.
(2) Die Berechnung der Erbsteuer erfolgt nach Absatz 1 und der daraus resultierende Betrag wird mit einem Koeffizienten von 0,5 multipliziert.
§ 15
Grundsteuersatz für Personen der Gruppe I, Gruppe II und Gruppe III
Die Steuer beträgt 3% der Steuerbasis.
§ 16
Wesentliche Belastung, Nachfüllung
Ist der Erwerb eines Rechts, das einer materiellen Belastung oder einer wiederkehrenden Leistung entspricht, die von einem anderen als einer materiellen Belastung festgestellt wurde, steuerpflichtig, so ist der steuerpflichtige Betrag der gemäß der besonderen Regel ermittelte Preis.
§ 17
Rundung
Die Grundlage der Steuer wird auf die gesamten hundert Kronen und die gesamte Kronensteuer aufgerundet.
§ 18
Messung und Reife der Steuern
(1) Die Steuereinrichtung ist verpflichtet, nur die für die Bewertung der Steuer in der Steuererklärung und der Steuererklärung relevanten Informationen anzugeben. Die Erb- und Spendesteuer ist innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung der Zahlungsanschrift zu entrichten.
(2) Die Grundsteuer ist innerhalb der Frist für die Einreichung der Steuererklärung fällig [Paragraph 21 (2) (a) bis (d)].
(3) Wenn die in der Vermögensübertragungssteuererklärung genannte Vermögensübertragungssteuer nicht abweicht, muss der Steuerverwalter der Steuereinrichtung das Ergebnis der Messung nicht offenlegen, es sei denn, die Steuereinrichtung beantragt sie innerhalb der Frist für die Bewertung der Vermögensübertragungssteuer ausdrücklich. Am letzten Tag der Frist für die Einreichung der Steuererklärung und, falls die Rückzahlung verspätet eingereicht wurde, gilt das Datum, an dem der Steuerverwalter die Steuererklärung erhalten hat, als das Datum, an dem die Vermögensübertragungssteuer berechnet wurde, und das Datum, an dem diese Entscheidung eingegangen ist. Gleiches gilt für die zusätzliche Steuererklärung bei der Berechnung der Fristen.
(4) Bei Erbschafts-, Spende- oder Vermögensübertragungssteuer von weniger als 100 CZK wird die Steuererklärung unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen eingereicht (§ 21); die vom Steuerverwalter erhobene Steuer wird nicht vorgeschrieben und der Steuerzahler zahlt die Steuer nicht.
Befreiungen von Erbschaft, Spende und Vermögenstransfersteuer
§ 19
(1) Die Erbschaftsteuer ist vom Erwerb des Vermögens durch Erbschaft befreit, wenn sie unter den in der I-Gruppe enthaltenen Personen auftritt.
(2) Die Grundsteuer befreit den Erwerb von:
(a) bewegliche Gegenstände des persönlichen Bedarfs für natürliche Personen, sofern sie nicht Teil der Geschäftstätigkeit des Verstorbenen für einen Zeitraum von 1 Jahr vor dem Erwerb waren, sowie die Anteile an Erben, die aus diesem Eigentum gezahlt wurden, und Anteile, die aus dem nicht gemeinsamen Eigentum an Ehegatten stammen, die infolge des Todes eines von ihnen starben, sofern der Preis dieser Immobilie nicht mehr als 60.000 CZK für Gruppen II Personen und CZK-Steuergruppen beträgt. Die Steuer wird nur auf dem Teil des Preises des beweglichen Vermögens oder des Anteils dieses Vermögens erhoben, das von jedem Empfänger über diesen Betrag erworben wird —
b) Einlagen in Konten mit Banken und Zweigniederlassungen ausländischer Banken, die im Gebiet der Tschechischen Republik tätig sind (ohne Einlagen in Konten für Geschäftszwecke), Gelder in tschechischer oder ausländischer Währung und Wertpapiere in der Tschechischen Republik sowie die Anteile an Erben, die aus diesen Vermögenswerten und Aktien aus dem gemeinsamen Eigentum von Ehegatten gezahlt werden, die infolge des Todes eines von ihnen verstorben sind, sofern der Gesamtbetrag aller diese Werte die CZK nicht überschreitet Gruppe III und CZK 20.000 für jeden einzelnen Steuerzahler. Die Steuer wird nur auf dem Teil des beweglichen Vermögens oder Anteils dieses Vermögens erhoben, der von jedem Erwerber erworben wird, der diesen Betrag überschreitet,
c) die Beträge, die nach dem Gesetz über die Zusatzrentenversicherung mit staatlichem Beitrag und den Änderungen bestimmter Rechtsvorschriften über ihre Einführung zum Erbrecht werden.
(3) Die Zuschusssteuer befreit den Erwerb von:
a) bewegliche Gegenstände für natürliche Personen, wenn sie nicht Teil der Geschäftsvermögen des Spenders für einen Zeitraum von 1 Jahr vor dem Erwerb waren, wenn der Preis dieses Vermögens 1 000 000 CZK für die erste Gruppe nicht überschreitet, 60 000 CZK für die zweite Gruppe und 20 000 CZK für die dritte Gruppe für jeden einzelnen Steuerzahler. Die Steuer wird nur auf den von jedem Empfänger über diesen Betrag erworbenen Preis für bewegliches Vermögen erhoben;
b) Einlagen in Konten mit Banken und Zweigniederlassungen ausländischer Banken, die im Gebiet der Tschechischen Republik tätig sind (ohne Einlagen in Konten für Geschäftszwecke), Gelder in tschechischer oder ausländischer Währung und Wertpapiere in der Tschechischen Republik, wenn der aggregierte Betrag aller dieser Werte 1 000 CZK für Personen der I. Gruppe, 60 000 CZK für Personen der II. nicht überschreitet. Gruppe und CZK 20 000 für Personen des II. Gruppe für jeden einzelnen Steuerzahler. Die Steuer wird nur auf dem Teil des von jedem Erwerber erworbenen beweglichen Vermögens erhoben, der diesen Betrag übersteigt;
c) sonstige Vermögenswerte, die im Rahmen einer Anleihevereinbarung erworben wurden, die zwischen dem Eigentümer des Grundstücks und der Wohngenossenschaft oder dem Eigentümer der Einheit bei der Anpassung des Grundstücksrechts unter der Sonderregel, 2f) geschlossen wurde
d) Gelegentlich freier Erwerb beweglicher Sachen und sonstiger Vermögensvorteile, deren Wert 3 000 CZK nicht überschreitet.
(4) Für einen Steuerzahler werden die Bedingungen für die Befreiung gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b und Absatz 3 Buchstaben a und b getrennt bewertet.
(5) Der Erwerb beweglicher Sachen ist auch von Erb- und Spendesteuer befreit, wenn der Verstorbene oder Spender ein Vertreter eines in der Tschechischen Republik betrauten ausländischen Staates war, ein Mitglied seiner Familie, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebte, sowie eine andere Person, der diplomatische Privilegien und Immunitäten gehörte und nicht ein Bürger der Tschechischen Republik war, sofern die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(6) Die Steuerbefreiung gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b wird nur dann gewährt, wenn der Steuerzahler diese Angelegenheiten und Werte in der Steuererklärung angibt.
§ 20
(1) Befreiungen von Erb- und Spendesteuer werden kostenlos vom Erwerb von Vermögenswerten gewährt
(a) die Tschechische Republik sowie die Freistellung von Vermögenswerten durch die Tschechische Republik,
b) von den lokalen Behörden und den von ihnen eingesetzten Beitragsorganisationen;
(c) freiwillige Gemeindebündel.
(2) Die Steuer auf die Übertragung von Immobilien ist frei
a) Übertragungen und Übertragungen des Eigentums an Immobilien bei der Liquidation öffentlicher Unternehmen, (3) Aktiengesellschaften mit vollem Staatseigentum oder vollem Staatseigentum des Nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik oder des Landesfonds der Tschechischen Republik und Aktiengesellschaften mit vollem Staatseigentum;
b) Übertragungen und Übertragungen des Eigentums an die Immobilien von Aktiengesellschaften mit vollem Eigentum an dem Staat, durchgeführt nach der Entscheidung der Generalversammlung und genehmigt von der Regierung der Tschechischen Republik;
c) Eigentumsübertragungen an die Immobilien von Aktiengesellschaften mit der vollen Beteiligung des Staates im Zusammenhang mit Direktverkäufen im Rahmen der Privatisierungsentscheidung nach einem Sonderrecht, 4)
d) Übertragungen und Übertragungen des Eigentums an Immobilien im Zusammenhang mit der Aufteilung und Wiedervereinigung von Kommunen oder mit Änderungen in ihrem Hoheitsgebiet nach Sondervorschriften, 5)
e) Eigentumsübertragungen an unbeweglichem Eigentum aus dem Besitz von Kommunen an das Eigentum von freiwilligen Vereinigungen von Kommunen (nachfolgend "das Volumen") nach einem Sondergesetz, 6) und vom Eigentum an den Anteilen an das Eigentum von Kommunen, die mit der Gewerkschaft verbunden waren oder sind und die frühere Eigentümer des übertragenen Grundstücks waren.
(3) Die Übertragung oder Übertragung von Eigentum von Eigentum an der Tschechischen Republik ist von der Grundsteuer befreit, wenn das Eigentum des Staates von den Organisationsgremien des Staates, dem Amt der Abgeordnetenkammer, dem Senatsamt, staatlichen Beitragsorganisationen, staatlichen Mitteln oder der tschechischen Agentur verwaltet wird, sowie Übertragungen oder Eigentumsübertragungen an die Tschechische Republik.
(4) Befreiungen von Erb- und Spendeabgaben werden kostenlos vom Erwerb von Vermögenswerten gewährt
(a) für die Finanzierung von Einrichtungen und humanitären Maßnahmen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wissenschaft und Bildung, Gesundheit, Soziales, Ökologie, Sport, Bildung und Schutz von Kindern und Jugend und Brandschutz bestimmt sind, vorausgesetzt, dass das Grundstück von juristischen Personen erworben wird, die zur Erbringung solcher Tätigkeiten eingerichtet sind und die ihr Sitz in der Tschechischen Republik haben;
b) Staatliche Kirchen und religiöse Gesellschaften, 7)
c) Unternehmen von allgemeinem Interesse und politischen Parteien und politischen Bewegungen, die für ihre Tätigkeiten bestimmt sind;
d) die Stiftungen oder Stiftungen sowie die Vermögenswerte, die von den Stiftungen oder Stiftungen gemäß den in der Satzung festgelegten Zwecken und Bedingungen bereitgestellt werden;
(e) Krankenversicherungsunternehmen für öffentliche Krankenkassen.
(5) Das Recht des Verstorbenen auf Entschädigung nach Sondergesetzen ist von der Erbschaftsteuer befreit (8), wenn der Verstorbene einen Antrag auf Vorprüfung nach dem Gesetz Nr. 119 / 1990 Slg., auf gerichtliche Rehabilitation, geändert oder ein ähnliches Ersuchen nach anderen Sondervorschriften gestellt hat und bis zum Tod des Verstorbenen die Forderung nicht von der Zentralbehörde erfüllt wurde. Diese Ausnahme gilt auch für Fälle, in denen der Verstorbene den Anspruch rechtzeitig an das Gericht geltend gemacht hat, aber bis zum Tod des Verstorbenen wurde er vom Gericht nicht endgültig entschieden.
(6) Spende- und Vermögensübertragungssteuern sind frei:
a) Übertragungen und Übertragungen des Eigentums an Vermögenswerten aus dem Nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik und aus dem Landfonds der Tschechischen Republik an einen Erwerber, auf der Grundlage einer Entscheidung über privatizaci9) und im Falle der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen aus Staatseigentum gemäß Sondervorschriften, 9a)
b) Übertragungen und Übertragungen des Eigentums an Immobilien von Aktiengesellschaften mit voller staatlicher Beteiligung an einem genehmigten Privatisierungsprojekt oder Privatisierungsentscheidung vor der Übertragung des Eigentums an den National Property Fund der Tschechischen Republik oder an den Land Fund der Tschechischen Republik, 10)
c) Übertragung und Übertragung von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Tschechischen und Slowakischen Republik an juristische Personen in der Tschechischen Republik gehen;
d) Übertragungen und Übertragungen von Eigentum an Land und die Einrichtung von Sachlasten durch Entscheidung der Landbehörden über die Landbehandlung nach dem Sondergesetzbuch, 11)
e) Einlagen nach besonderen Rechtsvorschriften12) im Kapital von Unternehmen oder Genossenschaften (nachfolgend "die Einlagen"). Ist ein Vermögenswert, so gilt die Befreiung nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach der Einlage die Beteiligung eines Mitglieds eines Handelsunternehmens oder eines Mitglieds an einer Genossenschaft (nachfolgend "Partner" genannt), außer im Falle des Todes eines Partners, und das Vermögen nicht an den Partner zurückgegeben wird. Für diese fünf Jahre darf die Steuerfrist nicht laufen. Die Kündigung einer Beteiligung an einem Unternehmen oder einem Mitglied einer Genossenschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung des Vermögens als Hinterlegung wird vom Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Beteiligung oder Mitgliedschaft an den vor Ort zuständigen Steuerverwalter gemeldet; eine Abwicklungsbekanntmachung ist in dieser Mitteilung enthalten —
f) Übertragungen und Übertragungen von Vermögenswerten von juristischen Personen bei Zusammenführung, Zusammenführung, Aufteilung oder Umrechnung;
g) freier Transfer von Wohnungen und nichtwohnhaften Räumlichkeiten vom Eigentum von Wohngenossenschaften an das Eigentum von Mitgliedern - natürliche Personen, wenn sie in den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes Nr. 72/1994 Slg., die bestimmte Miteigentumsverhältnisse mit Gebäuden und bestimmte Eigentumsverhältnisse mit Wohnungen und Nichtwohngebäuden regelt, und Ergänzung bestimmter Gesetze (Gebäudegesetz), geändert,
(h) Übertragungen von Familienhäusern und Garagen und Wohnungen von der Eigenschaft von Genossenschaften bis zum Eigentum von Mitgliedern solcher Genossenschaften - natürliche Personen, deren Mietbeziehung zum Familienhaus, Garage oder Wohnung entstanden nach Zahlung des Anteils des Mitglieds (nächste Anzahlung) durch diese Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vorgänger;
— Übertragung und Übertragung von Eigentum von Wohngenossenschaften im Zusammenhang mit der Zuweisung von Teilen von Wohngenossenschaften, 12c)
(j) Übertragungen von Wohnungen und Garagen aus dem Eigentum einer juristischen Person, die zum Eigentümer eines Gebäudes, zum Eigentum an natürlichen Personen - Mieter der übertragenen Wohnungen und Garagen, die Mitglieder oder Mitglieder dieser juristischen Person sind, sofern die natürlichen Personen oder ihre rechtlichen Vorgänger an ihren Geldern und anderen Werten für den Erwerb des Gebäudes teilgenommen haben;
k) Immobilientransfers aus dem Eigentum der Tschechischen Republik, die in der Verwaltung des Landesfonds der Tschechischen Republik vor dem Transfer waren.
(7) Die erste Übertragung oder Übertragung des Eigentums ist von der Grundsteuer befreit
(a) eine Konstruktion, die eine neue Konstruktion ist, für die eine endgültige Genehmigungsentscheidung erteilt wurde oder durch einen Neubau oder einen Neubau abgeschlossen wird, und die Konstruktion noch nicht verwendet wurde, außer Testbetrieb 12d)
(b) eine Wohnung in einem neuen Gebäude und eine Wohnung, die durch eine Änderung des fertigen Baus (12e) geschaffen wurde und noch nicht genutzt wurde, wenn es sich um einen Transfer der Wohnung nach Sondervorschriften, 12f)

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVollversion des Gesetzes Nr. 58 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 357 / 1992 Slg., über Erbschaft, Spende und Vermögenstransfersteuer, wie sich aus folgenden Änderungen ergeben
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum13.02.2004
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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